Rechtsprechung
   BVerwG, 24.04.1959 - VII C 104.58   

Nichtversetzung in die Oberprima

Gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum, Art. 19 Abs. 4 GG

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 8, 272
  • NJW 1959, 1842



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Wird zitiert von ... (56)  

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62  

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Diese Anforderungen im einzelnen zu bestimmen, aus ihnen den "Durchschnitt" der Beamten als Maßstab für eine durchschnittliche, überdurchschnittliche oder unterdurchschnittliche Beurteilung zu ermitteln (vgl. hierzu BVerwGE 8, 272 [273]) und an ihnen zu ermessen, mit welchen Fähigkeiten und Leistungen der einzelne Beamte den "Durchschnitt" der ihm ranggleichen Beamten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, ist Sache des Dienstherrn.

    Für solche Werturteile hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine der gesetzlichen Regelung immanente (BVerwGE 15, 39 [40]) Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde mit der Folge angenommen, daß die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit sich darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 5, 153 [162]; 8, 192 [195]; 8, 272 [273]; 11, 139 [140]; 11, 165 [167]; 12, 359 [363]; 15, 39 [40]; ferner BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C189.58 -[Buchholz BVerwG 237.90, § 43 LBG/SH Nr. 1], vom 17. Januar 1962 -- BVerwG VI C 49.59 -- [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 63 BayBG 1946 Nr. 1], vom 7. November 1962 -- BVerwG VI C 144.61 -- [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6] und vom 22. April 1963 - BVerwG VI C 55.61 - [Buchholz BVerwG 421.0, Prüfungswesen Nr. 18]).

    Daß diese rechtliche Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung persönlichkeitsbedingter Werturteile der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht entgegensteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden und eingehend begründet (vgl. BVerwGE 5, 153 [162]; 8, 272 [273]; 15, 39 [41]).

  • BVerwG, 07.05.1971 - VII C 51.70  
    Sie bedeutet lediglich, daß auch die Gesamtbewertung gerichtlich nur in dem Umfange überprüft werden kann wie jede andere pädagogisch-wissenschaftliche Bewertung (vgl. hierzu BVerwGE 8, 272; 12, 359; 15, 39; 16, 154; 19, 128 [132 f.]; 23, 194 [200]; Beschlüsse des Senats vom 20. Dezember 1965 - BVerwG VII B 21.63 - (DVBl 1964, 825 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 24], vom 30. August 1966 - BVerwG VII B 113.66 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 30 = DVBl 1966, 860(, vom 9. Oktober 1969 - BVerwG VII B 4.69 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 39]).

    Schon in dem Urteil des VII. Senats vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 272 [273]) heißt es, Lehrer und Prüfer seien nicht verpflichtet, unter Anwendung von Regeln der Arithmetik aus den Bewertungen der einzelnen Leistungen eine Gesamtnote zu bilden; sie dürften einen Gesamteindruck berücksichtigen.

  • OLG Koblenz, 06.10.2005 - 5 U 897/04  

    Anforderungen an ein durch eine private Kosmetikschule auszustellendes

    Dabei ist sie außer an die wenigen im Vertrag der Parteien angesprochenen Kriterien lediglich an etwaige gesetzliche Bestimmungen (BVerwG NJW 1959, 1842, 1843), die hergebrachte Prüfungs- und Beurteilungspraxis an ihrer Schule (BVerwGE 98, 324, 327 f.).

    In dem so gesetzten verfahrensrechtlichen Rahmen hat die Beklagte das von der Klägerin erreichte Ausbildungsergebnis nach eigenem Wissen und Gewissen einzuschätzen (BVerwG NJW 1959, 1842, 1843).

    Insbesondere besteht keine gerichtlich nachprüfbare Verpflichtung zu der von der Klägerin geforderten Bildung einer Gesamtnote, die den Regeln der Arithmetik folgt (BVerwG NJW 1959, 1842).

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