Rechtsprechung
| BGH, 08.10.1981 - 3 StR 449/81 |
Niederbrüllen des Dozenten - Gefängnisstrafe
§ 240 StGB, "Gewalt" erfordert keine erhebliche Körperkraft, Drohung mit einem empfindlichen Übel durch Androhung, die Vorlesung weiter zu stören;
§ 123 StGB, ein nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbares Hausverbot ist trotz Anfechtung strafrechtlich beachtlich;
Wirksamkeit eines Hausverbots ohne ordnungsgemäße Zustellung, Unanwendbarkeit von § 9 Abs. 2 LVwZG für die materielle Wirksamkeitsfrage
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1982, 189
- NStZ 1982, 158
- NStZ 1982, 160
- MDR 1982, 157
- StV 1983, 139
Wird zitiert von ... (9)
- BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
Sitzblockaden I
c) Der 3. Strafsenat verweist auf seine Entscheidung zur Nötigung bei Vorlesungsstörungen (NJW 1982, S. 189).Anlaß dazu gaben Fälle wie die Abgabe von Schreckschüssen (RGSt 60, 157; 66, 353), das Versperren des Weges durch eine bedrohliche Menschenmenge (RGSt 45, 153), das Verschließen von Türen (RGSt 69, 327), die listige Beibringung von Betäubungsmitteln (BGHSt 1, 145), das Bedrängen auf der Autobahn (BGHSt 19, 263) und schließlich Vorlesungsstörungen (BGH, NJW 1982, S. 189) sowie Sitzblockaden (BGHSt 23, 46 ).
- BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83
Nötigung der Regierung eines Landes
Der Senat braucht nicht allgemein zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Demonstrationen, die um der größeren Öffentlichkeitswirkung wegen darauf angelegt sind, die Bewegungs- und Handlungsfreiheit anderer durch Gewalt zu beeinträchtigen, stets oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen nach § 240 StGB strafbar sind (vgl. BGHSt 23, 46 [54 ff.]; BGH NJW 1982, 189 f.;… Eser a.a.O. § 240 Rn. 24c ff.;… Herzog a.a.O. Art. 8 Rn. 62; vgl. auch BGHZ 59, 30 [34 ff.]; 63, 124 [127 ff.]). - BGH, 17.11.2000 - 3 StR 389/00
Fragerecht des Verteidigers (Begründung bei Zurückweisung einer ungeeigneten oder …
Das schließt die Annahme einer Beeinträchtigung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt i.S.d. § 338 Nr. 8 StPO hier aus (vgl. zur Beschränkung der Verteidigung durch die Nichtzulassung weiterer Fragen BGH NStZ 1982, 158, 159).
- OLG Stuttgart, 05.03.1986 - 1 Ss 112/86 Rechtlich maßgeblich ist jedenfalls allein, ob die durch eine physische Kraftentfaltung hervorgerufene Gewalteinwirkung als ein nicht nur seelischer, sondern ein - wie auch immer vermittelter - körperlicher Zwang empfunden wird (BGHSt 23, 126 ; NStZ 1981, 218 ) und daß dies der Fall ist, wenn der Betroffene der Einwirkung entweder Überhaupt nicht oder nur mit erheblicher Kraftentfaltung begegnen könnte (BGH NJW 1982, 189).
- BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90 Eine "körperlich wirksame Zwangseinwirkung"" (BGH MDR 1981, 857 [858]), die es dem Opfer "unmöglich macht, sich körperlich so zu verhalten", wie es es will (BGHSt 19, 263 [265]), die als "auch körperlicher Zwang empfunden" wird (BGH MDR 1982, 157 [158]; BGHSt 23, 126 [127]), hat das Landgericht nicht festgestellt.
- OLG Frankfurt, 21.08.1987 - 1 Ss 488/86 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG München, 20.06.1996 - 1 U 3098/94 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Koblenz, 02.03.1993 - 3 Ss 13/93 Bei den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen, in denen Lärm als Gewalt angesehen wurde, war die Lärmausübung so außerordentlich, daß die Einwirkung nicht nur als seelischer, sondern auch als unmittelbar körperlicher Zwang empfunden wurde (vgl. etwa BGH NStZ 1982, 158 ; KG JR 1979, 162; OLG Koblenz, NStE Nr. 6 zu § 240 StGB ).
- BayObLG, 22.03.1996 - 4St RR 39/96 Selbst wenn ein Tatumstand rückwirkend entfällt, kann dies eine bereits vollendete Zuwiderhandlung nicht beseitigen (BGHSt 23, 86, 91, 93 und BGH NJW 1982, 189; BayObLG VRS 35, 195; OLG Frankfurt/M. InfAuslR 1988, 15; OLG Hamburg NJW 1980, 1007, 1008;… Senge § 92 AuslG Rn. 2).
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