Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1996 - VI ZR 101/95   

Nierenbeckenplastik

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung: Aufklärungspflicht über Risiken einer Nachoperation;

Voraussetzungen einer "hypothetischen Einwilligung"

Volltextveröffentlichungen (2)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Arztes zur Belehrung über das Risiko einer Nachoperation

Kurzfassungen/Presse (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 1239
  • NJW 1996, 3073
  • MDR 1996, 1015
  • VersR 1996, 1239



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 35/06  

    Arztrecht - Anwendung einer Außenseitermethode. Sorgfaltsmaßstab?

    d) Auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung schon deshalb nicht stützen, weil nicht festgestellt und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung berufen hat (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 962; vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 101/95 - VersR 1996, 1239, 1240).
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2001 - 7 U 123/97  

    Arzthaftung - Aufklärungspflicht - unbekannte Beeinträchtigungen - Befunderhebung

    Aufzuklären ist über Risiken der Behandlung im Großen und Ganzen und dabei über solche, die dem Eingriff spezifisch anhaften (vgl. aus der Fülle der Rechtsprechung BGH VersR 1989, 514, 515; NJW 1996, 779, 781; VersR 1996, 1239, 1240; VersR 2000, 725, 726 = NJW 2000, 1784, 1785) und die nach dem medizinischen Erfahrungsstand im Zeitpunkt der Behandlung bekannt sind (BGH VersR 1996, 233).

    Maßstab dafür, was für die Entschließung eines Patienten von Bedeutung sein kann, sind Art und Intensität der Belastungen, die für seine körperliche Intensität und Lebensführung auf ihn zukommen können (BGH VersR 1996, 195, 196 f.; NJW 1996, 779, 781; VersR 1996, 1239, 1240; VersR 2000, 725, 726 = NJW 2000, 1784, 1785).

  • BGH, 18.11.2008 - VI ZR 198/07  

    Verfahrensrecht - Einwand der hypothetischen Einwilligung erst im 2. Rechtszug

    Erst wenn sich die Behandlungsseite auf eine hypothetische Einwilligung berufen hat, muss der Patient darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hat, ob er den tatsächlich durchgeführten Eingriff vornehmen lassen sollte (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 101/95 - VersR 1996, 1239, 1240; vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05 - VersR 2007, 66, 68; Geiß/Greiner, aaO, C Rn. 138 f.; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 444).
mehr
  • BGH, 22.12.2010 - 3 StR 239/10  

    Gefährliche Körperverletzung; Einwilligung; ärztliche Heilbehandlung;

    So ist etwa der Patient vor der Durchführung einer Nierenbeckenplastik darüber aufzuklären, dass die hiermit verbundene Gefahr einer Anastomoseinsuffizienz eine Nachoperation erforderlich machen kann, die mit zehnprozentiger Wahrscheinlichkeit einen Nierenverlust zur Folge hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 101/95, NJW 1996, 3073).
  • OLG Karlsruhe, 08.12.2004 - 7 U 163/03  

    Verfahrensrecht - Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen

    Dies setzt aber voraus, dass der erste Eingriff mit einem solchen Risiko typischerweise verbunden war (vgl. BGH VersR 1996, 1239, 1240; VersR 1996, 330, 331); dass nämlich die Beklagten für die Entfernung der Niere - obwohl nicht aufklärungsbedürftiges Risiko - schon wegen Fehlens einer Grundaufklärung einzustehen hätten, ist nicht ersichtlich (dazu BGH VersR 2001, 592, 593).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2002 - 7 U 107/00  

    Arzthaftung: Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen

    c) Auf eine hypothetische Einwilligung berufen sich die Beklagten nicht (vgl. BGH VersR 1992, 906, 962; VersR 1996, 1239, 1240).
  • OLG Karlsruhe, 28.11.2001 - 7 U 114/99  

    Trotz mangelder OP-Aufklärung kein Schadenersatz

    Für die ärztliche Hinweispflicht kommt es dabei nicht entscheidend auf einen bestimmten Grad der Komplikationsdichte oder eine in konkreten Zahlen ausdrückbare Erhöhung der Komplikationsrate sondern maßgeblich darauf an, ob das in Frage stehende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (vgl. BGH NJW 1994, 793 = VersR 1994, 104 ff.; NJW 1996, 779, 781; VersR 1996, 1239, 1240; VersR 2000, 725, 726 = NJW 2000, 1784, 1785).
  • OLG Brandenburg, 12.07.2007 - 12 U 207/06  

    Arzthaftungsrecht: Aufklärungspflicht bei Weiterbehandlung nach Krebsdiagnose;

    Es reicht deshalb aus, wenn plausibel dargestellt werden kann, der Patient hätte sich die Sache noch einmal überlegt, mit einem anderen Arzt oder mit Verwandten gesprochen oder auch eine andere Klinik aufgesucht (vgl. auch BGH VersR 1996, 1239 ff).
  • LG Osnabrück, 18.09.2002 - 2 O 1190/01  

    Nervenschädigung, Tumorentfernung

    Diese Ausführungen der Klägerin zu einem Entscheidungskonflikt sind erforderlich, da der Beklagte den Einwand der hypothetischen Aufklärung erhoben hat (vgl. BGH VersR 1994, S. 1302; VersR 1996, S. 1239).
  • OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 U 97/09  

    Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung bei mehreren Behandlungsmethoden

    Auch dort ist der Patient schon vor dem ersten Eingriff über das erhöhte Risiko bei der Nachoperation aufzuklären (Vgl. BGH, Urt. v. 09.07.1996, VI ZR 101/95 - zitiert nach juris).
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