Rechtsprechung
   BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51   

Normenkontrolle I

Art. 100 Abs. 1 GG, Rechtsverordnungen unterliegen nicht der konkreten Normenkontrolle durch das BVerfG, Verwerfungskompetenz der Gerichte;

Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 BVerfGG, das vorlegende Gericht muß die Norm für verfassungswidrig halten, Zweifel genügen nicht

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Normenkontrolle I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

Verfahrensgang

  • LG Duisburg, 20.08.1951 - 14 KMs 12/51
  • LG Bielefeld, 27.09.1951 - 7 Qs 248/51
  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvL 16/51
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 1, 184
  • NJW 1952, 497
  • DÖV 1952, 342
  • DVBl 1952, 576



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Wird zitiert von ... (119)  

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02  

    Stufe

    a) Die in Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn es sich bei der zur Nachprüfung gestellten entscheidungserheblichen Norm um ein formelles Gesetz handelt (vgl. BVerfGE 1, 184 ; 1, 202 ; 1, 261 ; 17, 208 ; 48, 40 ; 71, 305 ).

    Die Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG bietet der jeweiligen Landesregierung insoweit hinreichende Möglichkeiten, um bei allen Rechtsverordnungen von Bedeutung rechtzeitig eine allgemein verbindliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen (vgl. BVerfGE 1, 184 ).

    Die verfassungsrechtliche Nachprüfung von Rechtsverordnungen obliegt daher in Fällen ihrer Entscheidungserheblichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedem Richter (BVerfGE 1, 184 ; 17, 208 ; 48, 40 ).

    Angesichts der umfangreichen Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts entspricht dies auch dem Gebot, die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Normenkontrolle zu beschränken (vgl. BVerfGE 1, 184 ).

    Nach dem Grundgedanken des Art. 100 GG ist es zwar Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, zu verhüten, dass jedes einzelne Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetzt, indem es von diesen beschlossene Gesetze nicht anwendet, weil sie nach Auffassung des Gerichts mit höherrangigem Recht unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 1, 184 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09  

    Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater

    Die insoweit alleinige Normverwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts dient der Wahrung der Autorität des Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung und soll Rechtsunsicherheit sowie Rechtszersplitterung verhindern (vgl. BVerfGE 1, 184 ; 6, 55 ; 22, 373 ; 42, 42 ; 97, 117 ).
  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03  

    Insolvenzrecht - Mindestvergütung des Insolvenzverwalters verfassungswidrig

    Eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, weil sich dessen Verwerfungsmonopol nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinne, nicht aber auf Verordnungen bezieht (vgl. BVerfGE 1, 184, 189 ff; 68, 319, 326).
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