Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97   

Notizen des Angeklagten

Art. 6 Abs. 3 MRK, Art. 2 Abs. 2 GG, § 97 Abs. 1 StPO analog, Notizen, die der Angeklagte zur Vorbereitung seiner Verteidigung anfertigt, dürfen nicht beschlagnahmt und gegen ihn verwendet werden, "nemo tenetur";

§ 53 StGB, mitbestrafte Vortat bei "Durchgangsdelikt";

§ 267 StPO, Pflicht zur Wiedergabe der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit bei abweichender Beurteilung durch den Tatrichter

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 97 Abs. 1 StPO; Art. 6 Abs. 3 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG; § 148 StPO
    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die erkennbar dessen Verteidigung dienen sollen; Widerspruchslösung; hoher Rang des rechtsstaatlichen Verfahrens (fair trial); freier Verkehr; Gewahrsam.

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 97; MRK Art. 6 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

  • sturmrechtsanwaelte.de
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 44, 46
  • NJW 1998, 1963
  • NStZ 1998, 309
  • StV 1998, 246
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Wird zitiert von ... (23)  

  • LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10  
    Befinden sich dagegen die zu beschlagnahmenden Unterlagen bei dem Beschuldigten selbst, so sind diese - über den Wortlaut des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO hinaus - gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 EMRK jedoch auch dann beschlagnahmefrei, wenn es sich bei den Unterlagen um Verteidigungsunterlagen im Sinne des § 148 Abs. 1 StPO handelt (BVerfG NStZ 2002, 377; BGH NJW 1998, 1963, 1964; OLG München NStZ 2006, 300, 301; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 231).

    Der Begriff " Verteidigungsunterlagen" erfasst neben jeglicher schriftlicher Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger, soweit diese Bezug zur Verteidigung hat, auch Aufzeichnungen, die der Beschuldigte selbst gerade anlässlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Zweck der Verteidigung gefertigt hat (BVerfG NJW 2010, 1740, 1741; BGH NStZ 1998, 309, 310; NJW 1973, 2035; LG Bonn , Beschluss vom 29.09.2005, Az. 37 Qs 27/05; LG Bonn , Beschluss vom 27.03.2002, Az. 37 Qs 91/01; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24).

    Die Beschlagnahmefreiheit der Verteidigungsunterlagen kann aber überhaupt nur dann angenommen werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist und zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger ein Verteidigungsverhältnis besteht, da § 148 Abs. 1 StPO den freien Verkehr zwischen Verteidiger und Mandant erst ab diesem Zeitpunkt gewährleisten soll (BGH NStZ 1998, 309, 310; Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl., § 148 Rz. 4; Laufhütte , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 148 Rz. 4 f.).

    Der Schutz der Vertraulichkeit zwischen Verteidiger und Beschuldigtem kann nämlich erst dann eröffnet sein, wenn die Ermittlungsbehörde konkrete Ermittlungen aufgenommen und der Betroffene von der Aufnahme erfahren hat (vgl. BGHSt 44, 46, 48).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98  

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Dieses Ergebnis folgt auch aus Art. 6 Abs. 3 MRK i.V.m. dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben (BGH StV 1998, 246 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2004 - 8 A 3852/03  

    OVG Münster entscheidet über Abschiebung von Kaplan // Bundesregierung will

    BGH, Urteil vom 25.2.1998 - 3 StR 490/97 -, NJW 1998, 1993 (1994) m.w.N.
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