Rechtsprechung
   BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52   

Nylonstrümpfe aus dem Saarland

§ 346 StGB aF (§§ 258a, 258 Abs. 5 StGB nF), keine Straffreiheit des Beamten, der eine Strafvereitelung begeht, wenn er dadurch (auch) eine eigene Bestechlichkeit (§ 332 StGB) verdecken will, die sich gerade auf das Unterlassen der Strafverfolgung bezogen hat

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 4, 168
  • BGHSt 4, 167
  • NJW 1953, 1312
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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 15.12.1953 - 5 StR 294/53  
    Der 1. Strafsenat hat in BGHSt 4, 167 [169] dahingestellt gelassen, ob eine nur außerdienstliche Kenntnis die Pflicht zur Strafverfolgung begründet.

    Ähnlich hat das Reichsgericht (RGSt 73, 265 [267]) einem Bürgermeister, der gleichzeitig Polizeiorgan war, zugebilligt, sich nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, ob er eine strafbare Handlung verfolgen ließ, die ihm in Verwaltungsgeschäften der Gemeinde bekannt geworden war (vgl auch BGHSt 4, 167 [170]).

  • OLG Hamburg, 02.08.1995 - 2 Ss 113/94  
    Der dem Angeklagten insoweit grundsätzlich zustehende Ermessensspielraum (vgl. dazu RGSt 73, 265; RGSt 74, 178; BGHSt 4, 167; Ruß in LK, 10. Aufl., § 258 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl., § 258 Rdn. 6; Wache in KK 3. Aufl., § 258 Rdn. 26; Müller in KMR, § 258 Rdn. 9,10; Köhler, a.a.O., BI. 628; a.A. Samson in SK- StGB , § 258 Rdn. 47; Lackner, 21. Aufl., § 258 Rdn. 7a unter Bezugnahme auf Wagner; Stree in Schönke/Schröder, 24. Aufl., § 258 Rdn. 19; Rudolphi in NStZ 1991, 361; Wagner, a.a.O., 526) verdichtete sich dabei wegen der Schwere der von B. begangenen Delikte derart, daß nur ein einziges Ergebnis richtig war, nämlich durch sofortige Strafanzeigen der Polizei und Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu eröffnen, die Fälle aufzuklären.
  • BGH, 16.12.1958 - 1 StR 456/58  
    Die vorerörterte Frage ist nicht zu verwechseln mit der ganz anderen Frage, wie sich der Angeklagte als Gemeindevorsteher und Ortspolizeibehörde hätte verhalten dürfen oder müssen, wenn er dienstlich oder außerdienstlich von einer strafbaren Dienstverfehlung eines Gemeindeangestellten erfahren hätte (vgl. dazu BGHSt 4, 167, 170 und die dort angeführten Urteile des Reichsgerichts).
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