Rechtsprechung
   BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97   

OLG-Singularzulassung

Art. 12 Abs. 1 GG, Verfassungswidrigkeit von § 25 BRAO, Gegenstandslosigkeit von § 226 Abs. 2 BRAO, Übergangsregelung

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse (5)

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  • fuesser.de (Kurzinformation)

    Wegfall der Singularzulassung

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Singularzulassung regelnde Norm ist verfassungswidirig

Besprechungen u.ä. (2)

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 25 BRAO
    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Simultanzulassung (§ 25 BRAO) (RA Dr. Ekkehart Reinelt; ZAP 2001, Fach 23, Seite 517)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit der Singularzulassung von OLG-Rechtsanwälten

Verfahrensgang

  • OLG Hamm, 16.10.1995 - I P 835
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.01.1996 - 1 ZU 38/95
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 24/96
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 103, 1
  • NJW 2001, 353
  • MDR 2001, 176
  • AnwBl 2001, 54
  • VersR 2001, 744
  • DVBl 2001, 280
  • BB 2001, 280
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Wird zitiert von ... (122)  

  • AGH Bayern, 27.02.2002 - BayAGH I - 32/01  
    Ferner ist entschieden, unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen der Berufsausübung zulässig sind (vgl. BVerfGE 93, 362 [369]; 103, 1 [10]).

    Ihm wird eine Erweiterung seines bisherigenTätigkeitsfeldes verwehrt (vgl. 103, 1 [9 f.]).

    Dem steht die Entscheidung des BVerfG v. 13.12.2000 zu § 25 BRAO (103, 1) nicht entgegen (bb).

    bb) Die im Urt. des BVerfG v. 13.12.2000 (103, 1) an- geführten Argumente zur fehlenden Eignung und Erforderlich- keit der in § 25 BRAO getroffenen Regelung über die Singular- zulassung der bei einem OLG zugelassenen RAe lassen sich nicht ohne weiteres auf die tatsächlich und rechtlich abwei- chende Lage der Rechtsanwaltschaft bei dem BGH übertragen.

    Vorliegend gibt es keine regionalen Verschiedenheiten im Bereich der Zivilgerichtsbar- keit, auf die das BVerfG maßgeblich abgestellt hatte (103, 1 [17 f.]).

    Die Beschränkungen der anwaltlichen Tätigkeit sind jedenfalls nicht schon deswegen erforderlich, weil sie dort, wo sie gelten, von den Richtern als sachdienlich empfunden wer- den (vgl. 103, 1 [18]).

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02  

    Rechtsanwälte - Singularzulassung beim BGH

    Ferner ist entschieden, unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen der Berufsausübung zulässig sind (vgl. BVerfGE 93, 362 ; 103, 1 ).

    Ihm wird eine Erweiterung seines bisherigen Tätigkeitsfeldes verwehrt (vgl. BVerfGE 103, 1 ).

    Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 zu § 25 BRAO (BVerfGE 103, 1) nicht entgegen (bb).

    bb) Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (BVerfGE 103, 1 ) angeführten Argumente zur fehlenden Eignung und Erforderlichkeit der in § 25 BRAO getroffenen Regelung über die Singularzulassung der bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte lassen sich nicht ohne weiteres auf die tatsächlich und rechtlich abweichende Lage der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof übertragen.

    Vorliegend gibt es keine regionalen Verschiedenheiten im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit, auf die das Bundesverfassungsgericht maßgeblich abgestellt hatte (BVerfGE 103, 1 ).

    Die Beschränkungen der anwaltlichen Tätigkeit sind jedenfalls nicht schon deswegen erforderlich, weil sie dort, wo sie gelten, von den Richtern als sachdienlich empfunden werden (vgl. ''BVerfGE 103, 1 **).

  • AGH Hamburg, 03.09.2002 - II ZU 11/01  
    Ferner ist entschieden, unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen der Berufsausübung zulässig sind (vgl. BVerfGE 93, 362 [369]; 103, 1 [10]).

    Ihm wird eine Erweiterung seines bisherigenTätigkeitsfeldes verwehrt (vgl. 103, 1 [9 f.]).

    Dem steht die Entscheidung des BVerfG v. 13.12.2000 zu § 25 BRAO (103, 1) nicht entgegen (bb).

    bb) Die im Urt. des BVerfG v. 13.12.2000 (103, 1) an- geführten Argumente zur fehlenden Eignung und Erforderlich- keit der in § 25 BRAO getroffenen Regelung über die Singular- zulassung der bei einem OLG zugelassenen RAe lassen sich nicht ohne weiteres auf die tatsächlich und rechtlich abwei- chende Lage der Rechtsanwaltschaft bei dem BGH übertragen.

    Vorliegend gibt es keine regionalen Verschiedenheiten im Bereich der Zivilgerichtsbar- keit, auf die das BVerfG maßgeblich abgestellt hatte (103, 1 [17 f.]).

    Die Beschränkungen der anwaltlichen Tätigkeit sind jedenfalls nicht schon deswegen erforderlich, weil sie dort, wo sie gelten, von den Richtern als sachdienlich empfunden wer- den (vgl. 103, 1 [18]).

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