Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 19.06.1991 - 1 S 1268/91 |
Obdachlosenunterkunft - eigenmächtiger Zimmerwechsel
Volltextveröffentlichungen (2)
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 Abs 2 GemO BW, § 1 PolG BW, § 3 PolG BW
Zur Rechtmäßigkeit einer Räumungsanordnung wegen unberechtigter Inbesitznahme eines Raumes in einer Obdachlosenunterkunft - Alpmann Schmidt
Kurzfassungen/Presse
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)
Räumungsanordnung; Obdachlosenunterkunft; Öffentliche Einrichtung; Unberechtigte Inbesitznahme; eigenmächtiger Einzug
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 19.03.1991 - 16 K 711/91
- VGH Baden-Württemberg, 19.06.1991 - 1 S 1268/91
Zeitschriftenfundstellen
- VBlBW 1992, 25
- VBlBW 1991, 353 (Ls.)
- NVwZ-RR 1992, 20
- DÖV 1992, 78
- DVBl 1991, 1379
Wird zitiert von ... (2)
- VG Stuttgart, 18.12.2008 - 1 K 5415/07
Rechtswidrigkeit der Untersagung von Bildaufnahmen von einem Spezialkommando; …
Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst neben dem Bestand des Staates die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen und den Schutz kollektiver Rechtsgüter auch Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Würde, Ehre, Eigentum und Vermögen sowie Güter, die durch Normen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsrechts geschützt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2005 - 5 S 1996/04 -, VBIBW 2005, 478 ff. und Beschluss vom 19.06.1991 - 1 S 1268/91 -, NVwZ-RR 1992, 20 f.;… Belz/Mussmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Auflage 2004, § 1 RdNr. 7 ff.). - VGH Baden-Württemberg, 23.11.1992 - 1 S 2341/92
Zwangsweise Umsetzung eines Obdachlosen in eine andere Notunterkunft
Selbst wenn der Antragsteller aus der Obdachlosenunterkunft ausgezogen sein sollte - was zwischen den Beteiligten strittig ist - und dadurch das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis beendet sein sollte, so wäre für den dann anzunehmenden Fall des widerrechtlichen erneuten Bezugs der Unterkunft durch den Antragsteller die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Herausgabe des Raumes durch Räumungsklage vor dem Zivilgericht zu erwirken, sondern sie könnte auch in diesem Fall die Räumung durch Verwaltungsakt anordnen (so Beschl. d. Senats v. 19.6.1991 - 1 S 1268/91 -, VBlBW 1992, 25).
