Rechtsprechung
   RG, 20.09.1920 - I 384/20   

Obstdiebe

§ 32 StGB, Notwehr, 'gegenwärtig', 'erforderlich', keine 'Gebotenheit' bei grobem Mißverhältnis

Volltextveröffentlichungen

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Notwendigkeit der Präzisierung des Merkmals der "Gegenwärtigkeit" des Angriffs im Rahmen der Dogmatik zu § 32 Abs. 2 StGB (Marc André Wiegand; Benno Zabel)

Zeitschriftenfundstellen

  • RGSt 55, 82
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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02  

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Er war zwar vollendet, aber noch nicht beendet; denn die Beute war noch nicht gesichert (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 985; siehe weiter BGHSt 27, 336, 339; BGH NJW 1979, 2053; RGSt 55, 82, 84; Lenckner/Perron in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 13, 15; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 4).

    Nur im Falle des endgültigen Verlustes handelt es sich etwa bei einem Angriff auf Eigentum und Besitz beweglicher Sachen für den Berechtigten nicht mehr um die Erhaltung der Sachherrschaft, sondern um deren Wiedererlangung, für die Gewaltanwendung jedenfalls nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Notwehr zugelassen ist (so schon RGSt 55, 82, 84).

  • BGH, 15.05.1979 - 1 StR 74/79  

    Schlafzimmereindringling - §§ 34, 35 StGB, Dauergefahr

    Der Angriff dauerte auch nicht deshalb fort, weil S etwas entwendet hatte und mit der Beute flüchten wollte (RGSt 55, 82; 63, 221).
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