Rechtsprechung
   BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76   

Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

Art. 21 Abs. 1, 20 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Öffentlichkeitsarbeit

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    Öffentlichkeitsarbeit

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in Wahlkampfzeiten

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Das Internet und die Rechtsprechung des BVerfG zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung" von Ministerialdirektor Dr. Herbert Mandelartz und Regierungsrat z.A. Henning Grotelüschen, original erschienen in: NVwZ 2004, 647 - 650.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 44, 125
  • NJW 1977, 1054
  • NJW 1977, 751
  • DÖV 1977, 282
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Wird zitiert von ... (131)  

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.02.1996 - LVG 8/95  

    Staatliche Öffentlichkeitsarbeit außerhalb von Wahlkampfzeiten - Finanzreport

    Im Hinblick auf Wahlen ist es der Regierung besonders untersagt, sich in amtlicher Funktion mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren oder auch nur in anderer Weise "parteiergreifend" zugunsten oder zu Lasten einer bestimmten politischen Partei Einfluss zu nehmen (BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [140 ff]).

    2.2.1 Das Bundesverfassungsgericht und die ihm folgenden Verfassungsgerichte der Länder leiten aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG), der Gewährleistung freier und gleicher Wahlen (Art. 38 Abs. 1 GG), dem verfassungsrechtlichen Status der Parteien (Art. 21 GG) und ihrem daraus folgenden Recht auf Chancengleichheit das Gebot parteipolitischer Neutralität her (BVerfGE 44, 125; 63, 230; BVerfG, Urt. v. 9.4.1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264 [283 ff]; StGH BW, Urt. v. 27.2.1981 - GR 1/80 -, ESVGH 31, 81; BremStGH, Entsch.

    Die regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit hat sich als staatliche Tätigkeit innerhalb des ihr verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgabenbereichs zu halten (BVerfGE 44, 125 [149]).

    Die Verfassungsorgane der Länder haben deshalb bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit das bundesstaatliche Kompetenzgefüge auf den Aufgaben- und Kompetenzbereich des Landes mit zu beachten (vgl. BVerfGE 44, 125 [149]).

    Staatliche Gewalt ist kein Mittel zur Perpetuierung parteipolitischer Machtverhältnisse (BVerfGE 44, 125 [142]).

    Wesentlich ist dabei, dass der Staat durch eine Parteinahme nicht auf die "Wettbewerbsverhältnisse zwischen den politischen Kräften Einfluss" nehmen darf (BVerfGE 44, 125 [144]).

    Dieses Verbot ist aber nur ein besonderer Anwendungsfall der "Grundverpflichtung" (BVerfGE 44, 125 [141]), dass die Staatsgewalt jederzeit nur im Interesse aller und nicht im Einzelinteresse ausgeübt werden darf (vgl. BVerfGE 44, 125 [142 f]).

    Diese Grundsätze gelten auch für die zulässige und um der Informationsrechte der Bürger, der Parteien, der Presse u. a. willen geradezu notwendige "Öffentlichkeitsarbeit" der Regierung (vgl. dazu: BVerfGE 44, 125 [147 ff], m. w. Nachw.).

    Diese muss sich der offenen oder versteckten Werbung für einzelne der miteinander konkurrierenden politischen Kräfte enthalten, ohne dass damit aber schon eine Aussage als Regierung ausgeschlossen wäre, die sich mit einer Stellungnahme der sie tragenden Partei(en) deckt (BVerfGE 44, 125 [149]).

    "Öffentlichkeitsarbeit" darf insbesondere nicht - parteinehmend für die "Regierungspartei(en)" - die Opposition bekämpfen (BVerfGE 44, 125 [150]).

    Ganz allgemein hat "Öffentlichkeitsarbeit" dort ihre Grenze, wo "Wahlwerbung" beginnt (BVerfGE 44, 125 [150]).

    Da es um der demokratischen Akzeptanz der Wahlentscheidung willen unerlässlich ist, dass diese in einem Verfahren fällt, das "formalisiert gleich" ist, muss dem auch die Handhabung der "Chancengleichheit" politischer Parteien folgen (BVerfGE 44, 125 [146]).

    Ohne dass empirische Beweise geführt werden könnten, kommt es wesentlich darauf an, ob durch bestimmte von der Regierung für die Öffentlichkeit gedachte "Informationen" wegen deren Aufmachung, Häufigkeit, Intensität oder Massivität Auswirkungen auf das Wählerverhalten zu befürchten sind oder sich nicht ausschließen lassen (vgl. für Wahlen: BVerfGE 44, 125 [151]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.1988 - 15 A 924/86  

    Grenzen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfzeiten

    vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 (146); Beschluß vom 23. Februar 1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230 (242).

    vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., 144 ff.

    Geschehen kann dies nicht nur durch die einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Wahlbewerber bei der Gewährung öffentlicher Leistungen - vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1983 - 1 S 965/83 -, NVwZ 1985, 671; Urteil des Senats vom 4. Oktober 1985 - 15 A 1215/84 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1986 - 7 C 86.85 -, BVerwGE 75, 79 - und in hoheitlicher Funktion abgegebene wahlbezogene Erklärungen von Amtswaltern - vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 7. November 1983 - 1 S 1311/83 -, DVBl. 1985, 170, und vom 2. Dezember 1985 - 1 S 2428/85 -, ESVGH 36, 109 -, sondern auch durch der Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnende Maßnahmen eines Hoheitsträgers, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., 147 ff., wie sie im vorliegenden Fall Gegenstand der Anträge zu 1. bis 3. sind.

    Die mit den Anträgen zu 1. bis 3. angegriffenen Maßnahmen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit sind an den Kriterien zu messen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., 147 ff, entwickelt hat.

    Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Umweltbericht als "Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsbericht" im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 1977, a.a.O., 152, angesehen werden kann.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., 156, In der Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit eines Hoheitsträgers eine Rechtsverletzung dann gesehen, wenn "eine ins Gewicht fallende Häufung und Massivität offenkundiger Grenzüberschreitungen" festzustellen ist.

    Sie ist veranlaßt durch die Notwendigkeit einer Grenzziehung, die Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall nach Möglichkeit vermeidet - vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., 155/156 - und Rücksicht nimmt auf die Sachbedingungen praktischen Verwaltungshandelns.

    Mit Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgehoben, daß nach den eingangs dargelegten Grundsätzen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977, a.a.O., 154/155, amtliche Öffentlichkeitsarbeit auch im nahen Vorfeld einer Wahl dann unbedenklich ist, wenn sie sich nicht unmittelbar an den Wahlbürger wendet, sondern sich - wie im vorliegenden Fall - in der Gestalt von schriftlichen Presseerklärungen oder mündlichen Äußerungen gegenüber der Presse vollzieht.

    vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., 151/152; Häberle, a.a.O., 367.

  • VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09  

    Landesregierung hat durch unzulässige Wahlwerbung in den Landtagswahlkampf 2009

    Zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Regierung findet daher dort ihre Grenze, wo die Wahlwerbung beginnt (BVerfGE 44, 125; 63, 230).

    Sie verstößt gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und verletzt die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (BVerfGE 44, 125, 144).

    verfassungsmäßige Recht der davon nachteilig Betroffenen auf Chancengleichheit bei Wahlen (BVerfGE 44, 125, 144).

    In der heißen Phase des Wahlkampfes gewinnen nämlich solche Veröffentlichungen in aller Regel den Charakter parteiischer Werbemittel in der Wahlauseinandersetzung, in die einzugreifen der Regierung verfassungsrechtlich versagt ist (BVerfGE 44, 125, 152).

    Als Beginn der Vorwahlzeit, in der für die Öffentlichkeitsarbeit das Gebot äußerster Zurückhaltung gilt, hat das Bundesverfassungsgericht für die Bundestagswahl die Wahlanordnung des Bundespräsidenten nach § 16 Bundeswahlgesetz angesehen (BVerfGE 44, 125, 153).

    beschränken, sich also weder durch ihren Inhalt noch durch ihre Aufmachung als Werbemaßnahmen zugunsten eigener Machterhaltung oder für eine politische Partei zu erkennen geben (vgl. BVerfGE 44, 125, 151), in der Vorwahlzeit verboten ist, scheint dem Verfassungsgerichtshof ein solcher Zeitraum zu lang.

    Erfolgsberichten" (BVerfGE 44, 125, 152 a.E.) in der ,,heißen Phase des Wahlkampfs", liegt keine zulässige Öffentlichkeitsarbeit vor.

    Wollte man bei eindeutig werbenden Maßnahmen, also bei eindeutigen Grenzüberschreitungen die Kriterien von Häufigkeit, Massivität und Offenkundigkeit (BVerfGE 44, 125, 155 f.) kumulativ zur Voraussetzung der Feststellung des verfassungswidrigen Eingriffs in den Wahlkampf machen, hätte die Regierung es in der Hand, etwa durch eine einmalige Werbeaktion von erheblichem Umfang, auf den Wahlkampf einzuwirken, ohne dass eine Verfassungswidrigkeit festgestellt werden könnte, weil es am Merkmal der Häufigkeit fehlt.

    Inhaltlich kann der parteiergreifende Charakter einer Veröffentlichung daraus erkennbar werden, dass die Regierung sich als eine von bestimmten Parteien getragene Regierung darstellt und für sie wirbt oder sich mit negativem Akzent oder gar herabsetzend über die Oppositionsparteien und deren Wahlbewerber äußert (BVerfGE 44, 125, 150).

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