Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72   

Öltankwagen

Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839 BGB

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 63, 167
  • NJW 1975, 207
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Wird zitiert von ... (33)  

  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 66/01  

    Werkvertrag - Haftung des Mitbegünstigten bei Insolvenz des Auftraggebers?

    Dabei kann es genügen, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98, 235, 240; 140, 102), insbesondere, wenn dessen Interesse an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist.

    So hat der Bundesgerichtshof etwa das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand (BGHZ 40, 28, 30 f.), die zugleich zur Gefahrenabwehr erfolgte Bergung eines verunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), die Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65, 354, 357 f.), von durch einen anderen verursachte Ölverunreinigungen durch den Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelagerten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.) als Geschäftsführung ohne Auftrag bewertet oder diese zumindest für möglich gehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.).

  • BGH, 13.11.2003 - III ZR 70/03  

    Polizeirecht - Dienstliches Handeln ist immer hoheitliche Tätigkeit

    Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (vgl. BGHZ 40, 28; 63, 167, 169 f, jeweils für den Einsatz der Feuerwehr [vgl. hierzu auch BayVGH BayVBl. 1979, 621, 623]; BGH, Urteile vom 10. April 1969 - II ZR 239/67 - NJW 1969, 1205 und BGHZ 65, 384, jeweils zur Bergung von einem Schiff verlorengegangener, für die Schiffahrt gefährlicher Gegenstände durch den Eigentümer der öffentlichen Wasserstraße; BGHZ 65, 354, 357 ff, zur Beseitigung von Straßenverschmutzungen, die von einem Anlieger herrühren, durch die Straßenbaubehörde).

    Der Streitfall nötigt auch nicht dazu, allgemein auf die - in BGHZ 63, 167, 170 ausdrücklich offengelassene - Frage einzugehen, inwieweit der für eine bürgerlich-rechtliche Geschäftsführung ausschlaggebende Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mitzubesorgen, auch beim unmittelbaren Eingreifen der Polizei und anderer Ordnungsbehörden angenommen werden kann.

  • OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09  

    Haftung der Feuerwehr für Schäden durch das Aufrichten eines umgestürzten Baggers

    Nach der Rechtsprechung des BGH ( vgl. BGHZ 63, 167 ff = JZ 1975, 533 ff; vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 10.08.2005 -11 U 175/04-, DVP 2006, 476 mit Fundstellennachweisen zum Meinungsstand zu Tz. 27 bei juris ) sind die Bestimmungen der §§ 677 ff BGB grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar, wobei etwaige Ansprüche aus fehlerhafter Geschäftsführung ohne Auftrag zu solchen aus Amtshaftung in echter Anspruchskonkurrenz stehen ( BGH aa0.; Tz. 22 bei juris ).

    Der für die Begründung eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses erforderliche Fremdgeschäftsführungswille -ausreichend ist insoweit der Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mitzubesorgen ( Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. § 677 Rn. 3 )- kann bei einem Einsatz der Feuerwehr regelmäßig angenommen werden und folgt aus der besonderen Stellung der Feuerwehr und ihrer im Vordergrund stehenden Aufgabe, in Notfällen jedem davon betroffenen Dritten Hilfe zu leisten, also auch seine privaten Interessen wahrzunehmen ( BGHZ 63, 167 ff = JZ 1975, 533 ff; Tz. 9 bei juris ).

    Tatbestandliche Voraussetzung einer derartigen Haftungsbeschränkung ist nach § 680 BGB, dass die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr für Person oder Vermögen ( Palandt-Sprau, aa0. § 680 BGB unter Hinweis auf BGH VersR 1970, 620 sowie OLG N WM 1999, 1878 ) bezweckt, was durch die Vorstellung des Gesetzgebers motiviert ist, dass ein helfendes Eingreifen Dritter in Augenblicken dringender Gefahr im allgemeinen Interesse erwünscht ist, sich der Helfer in den Mitteln der Hilfe wegen der durch die Gefahr erforderten Schnelligkeit der Entschließung aber nur zu leicht "vergreifen" kann ( BGHZ 63, 167 ff = JZ 1975, 533 = Tz. 20 bei juris ) und daher durch eine auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzte Haftung geschützt werden soll.

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