Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
08.10.1998
Aktenzeichen
1 StR 356/98
Dazu im Internet

dejure.org

Oetker-Entführung II

§ 261 StGB, keine vollendete, sondern nur versuchte Geldwäsche, wenn es sich bei den Abnehmern in Wahrheit um die Polizei handelt (keine konkrete Gefährdung des Auffindens);

schon eine Zusage der Unterstützung kann den Tatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllen

lexetius.com

Bundesgerichtshof entscheidet über die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung

Alpmann Schmidt

StGB § 261 Abs. 1 S. 1

caselaw.de

judicialis

Fundstellen
NJW 1999, 436
NStZ 1999, 83
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