Rechtsprechung
   BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90   

Offenbarung der Entmündigung

§§ 535 ff BGB, keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Entmündigung bei Abschluß eines Mietvertrags, Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG), Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Offenbarung der Entmündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Offenbarungspflicht der Entmündigung bei Abschluß eines Mietvertrags

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • LG Regensburg, 23.01.1990 - S 377/89
  • LG Regensburg, 23.01.1990 - S. 377/89
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 84, 192
  • NJW 1991, 2411
  • MDR 1991, 865
  • FamRZ 1991, 1284
  • FamRZ 1991, 1037
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Wird zitiert von ... (62)  

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 84, 192 ).
  • BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02  

    AGB - Praktisch nicht verhandelbare Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.; 114, 73 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.

    Verfehlt der Richter, der eine privatrechtliche Streitigkeit entscheidet, den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so verletzt er durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm (vgl. BVerfGE 84, 192 ).

    Dazu sind die gegenläufigen Belange einander im Rahmen einer umfassenden Abwägung gegenüberzustellen (vgl. BVerfGE 84, 192 ).

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02  

    Presserecht - Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen: Eingriff in Privatsphäre?

    Dieses Recht schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfügbar" machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117).

    Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.; 84, 192, 195; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434).

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