Rechtsprechung
| OLG Hamm, 20.03.2001 - 15 W 399/00 |
Ogün
Auswirkung des zum 1.1.2000 teilweise eingeführten "ius-soli"-Prinzips im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht auf das Namensrecht (Art. 10 EGBGB): Geltung der deutschen Grundsätze über Vornamen für deutsche Kinder türkischer Staatsangehöriger, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB;
§ 1626 BGB, Recht der Eltern zur Wahl des Vornamens des Kindes ist (nur) durch die allg. Sitte und Ordnung eingeschränkt (auch: "natürliche Ordnung der Geschlechter"), nicht eindeutig männlicher oder weiblicher Vorname muß durch einen eindeutigen zweiten Vornamen ergänzt werden;
(Anm.: Entscheidung über die Nichtvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG an den BGH erscheint nicht vertretbar)
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Männlicher Vorname - "Ogün"
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- AG Bielefeld - 3 III 58/00
- LG Bielefeld - 25 T 520/00
- OLG Hamm, 20.03.2001 - 15 W 399/00
Zeitschriftenfundstellen
- FamRZ 2002, 637 (Ls.)
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