Rechtsprechung
   BGH, 16.10.1984 - X ZR 86/83   

Operationsraum

§ 634 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, wieviele Nachbesserungsversuche sind zumutbar?§ 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Verschulden

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • archive.org
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werkmängel: Schadensersatzanspruch des Bestellers

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schadensersatzansprüche wegen Werkmängel trotz fehlender Nachbesserungsfrist

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 92, 308
  • NJW 1985, 381
  • MDR 1985, 228
  • BauR 1985, 83
  • BB 1985, 11
  • ZfBR 1991, 99
  • ZfBR 1989, 255
  • ZfBR 1990, 24
  • WM 1985, 63
  • ZfBR 1985, 33
  • ZfBR 1988, 75
  • DB 1985, 223



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Wird zitiert von ... (45)  

  • BGH, 20.12.1990 - VII ZR 302/89  

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns

    Der Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns nach § 635 BGB, der neben dem schadenstiftenden Werkmangel steht, setzt keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 Abs. 1 BGB voraus (im Anschluß an Senatsurteile vom 15. März 1990 - VII ZR 311/88, NJW-RR 1990, 786 = BauR 1990, 466 = ZfBR 1990, 276; BGHZ 96, 221 und 92, 308).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Senatsurteile vom 15. März 1990 - VII ZR 311/88, NJW-RR 1990, 786 = BauR 1990, 466 = ZfBR 1990, 276, BGHZ 96, 221 226 und BGHZ 72, 31, 33; BGHZ 92, 308, 310) ist gemäß § 635 BGB für einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der neben dem schadensstiftenden Mangel des Werkes steht, eine Fristsetzung nach § 634 Abs. 1 BGB nicht notwendig, weil deren Zweck fehlt.

    Dazu gehört auch der Anspruch auf Ersatz des infolge des Mangels entstandenen Verdienstausfalls (BGHZ 96, 221; 92, 308; 72, 31).

    Die Literatur stimmt dieser Rechtsprechung weitgehend zu (Palandt/Thomas, BGB, 49. Aufl., § 635 Anm. 2 a; MünchKomm/Soergel, 2. Aufl., § 635 Anm. 2 und 39; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl. Rdn. 1364; im Ergebnis: Michalski NJW 1988, 793 m.w.N.; a.A. z.B. Götz JuS 1986, 14).

    Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine Fristsetzung im Hinblick auf die Ausführungen des X. Zivilsenates in BGHZ 92, 308, 311 nur für den Zeitraum bis zum Abschluß des letzten Nachbesserungsversuches entbehrlich ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99  

    AGB - Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Soweit das Gesetz in § 326 Abs. 1 BGB eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung anspuchsbegründend voraussetzt, dient dies dem Zweck, dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zu geben, seiner Leistungspflicht nachzukommen, bevor die beiderseitigen primären Erfüllungsansprüche erlöschen und er einschneidenden Folgen - Rücktritt des Gläubigers oder Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung - ausgesetzt ist (vgl. etwa BGHZ 92, 308, 310 zu § 634 Abs. 1 BGB; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 326 Rdnr. 14 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 19.08.2004 - 4 U 66/04  

    Werkvertrag - Nachbesserung bei schadensvertiefenden Reparaturarbeiten?

    Diese Schäden waren nämlich der Nachbesserung nicht zugänglich (BGH, NJW 1985, 381; 2000, 2020).

    Die Fristsetzung soll dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit geben, das noch mit Mängeln behaftete Werk in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, ehe er mit den einschneidenden Gewährleistungsansprüchen überzogen wird (BGH, NJW 1985, 381, 382).

    Gegenüber Schäden, die durch eine Mängelbeseitigung des Unternehmers nicht mehr berührt werden können, versagt dieser Zweck, so dass eine Fristsetzung entbehrlich und nicht Voraussetzung für einen Ersatzanspruch des Bestellers ist (BGH, NJW 1985, 381, 382; 2000, 2020; NJW-RR 2003, 1285).

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