Rechtsprechung
   BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91   

Osho I

Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, kritische Informationen durch die Bundesregierung über Religionsgemeinschaften/Jugendsekten sind grds. zulässig (insoweit Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des BVerwG, «Jugendsekte - Osho-Rajneesh»), jedoch nur unter Wahrung religiös-weltanschaulicher Neutralität;

Art. 1 Abs. 3 GG, Schutz vor faktisch-mittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen;

Art. 30 GG, Bundeskompetenzen bei informalem Regierungshandeln (Art. 65 GG)

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • Bundesverfassungsgericht
  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 4, 103

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1

  • EKD

    (Äußerungen der Bundesregierung über die Osho-Bewegung (Baghwan) und die ihr angehörenden Gemeinschaften im Hinblick auf das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit - verfassungsrechtliche Voraussetzungen und Grenzen staatlicher Informationstätigkeit unter Wahrung des Gebots religiös- weltanschaulicher Neutralität des Staates und der Verhältnismäßigkeit - hier: teilweise Verletzung von GG Art 4 Abs 1 und Abs 2 durch diffamierende Äußerungen)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 Abs. 1, 2
    Verbreitung von Informationen über religiöse Bewegungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Informationstätigkeit der Bundesregierung im religiös-weltanschaulichen Bereich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Informationstätigkeit der Bundesregierung im religiös-weltanschaulichen Bereich

  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    Staat muss bei Information über Religionsgemeinschaften Neutralität wahren

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  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Informationstätigkeit der Behörden

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Zur Informationstätigkeit der Bundesregierung imreligiös-weltanschaulichen Bereich

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Zur Informationstätigkeit der Bundesregierung im religiös-weltanschaulichen Bereich

Besprechungen u.ä. (2)

  • fsf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Marktinformationen des Staates und ihre Grenzen kraft einschlägiger Grundrechte (Helmut Goerlich; tv diskurs 26/2003, S. 92-97)

  • zjs-online.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatliches Informationshandeln als Grundrechtseingriff - Zur Anwendung der Osho-Rechtsprechung in der verwaltungsgerichtlichen Praxis (Wiss. Mitarb. Dr. Sophie-Charlotte Lenski; ZJS 2008, 13-17)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Der Osho-Beschluss des BVerfG" von Prof. Dr. Hans-Joachim Cremer, original erschienen in: JuS 2003, 747 - 751.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Konturen eines Informationsverwaltungsrechts" von Professorin Dr. Elke Gurlit, original erschienen in: DVBl 2003, 1119 - 1134.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 105, 279
  • NJW 2002, 2626
  • DVBl 2002, 1351
  • afp 2002, 410
  • NVwZ 2002, 1495
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Wird zitiert von ... (99)  

  • VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700  

    Heimaufsicht - Kreisverwaltungsbehörden dürfen nach derzeitiger Rechtslage

    aa) Die Aufgabe der Staatsleitung ermächtigt die (Bundes- oder Landes-) Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen, gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 [268] - "Glykol"; Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 [301] - "Osho").

    Die Staatsleitung in diesem Sinne umfasst nicht nur die Aufgabe, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf etwaige Krisenlagen und sonstige Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren und den Betroffenen mit Warnungen und Empfehlungen Orientierung zu geben (vgl. BVerfGE 105, 252 [268]; 105, 279 [302]).

    Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge und Entwicklungen, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind, ist von der der Bundes- bzw. Landesregierung durch das Grundgesetz bzw. die Landesverfassungen zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung auch dann gedeckt, wenn mit dem Informationshandeln mittelbarfaktische Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind (vgl. BVerfGE 105, 279 [303]).

    Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine über die Aufgabenzuweisung hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, da sich derartige faktisch-mittelbare Wirkungen typischerweise einer Normierung entziehen (vgl. BVerfGE 105, 279 [303; 304] - "Osho").

    Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (BVerfGE 105, 252 [273] - "Glykol"; 105, 279 [303] - "Osho").

    Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (vgl. BVerfGE 105, 279 [303] - "Osho").

    aa) Die Aufgabe der Staatsleitung ermächtigt die (Bundes- oder Landes-) Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen, gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 [268] - "Glykol"; Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 [301] - "Osho").

    Die Staatsleitung in diesem Sinne umfasst nicht nur die Aufgabe, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf etwaige Krisenlagen und sonstige Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren und den Betroffenen mit Warnungen und Empfehlungen Orientierung zu geben (vgl. BVerfGE 105, 252 [268]; 105, 279 [302]).

    Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge und Entwicklungen, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind, ist von der der Bundes- bzw. Landesregierung durch das Grundgesetz bzw. die Landesverfassungen zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung auch dann gedeckt, wenn mit dem Informationshandeln mittelbarfaktische Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind (vgl. BVerfGE 105, 279 [303]).

    Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine über die Aufgabenzuweisung hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, da sich derartige faktisch-mittelbare Wirkungen typischerweise einer Normierung entziehen (vgl. BVerfGE 105, 279 [303; 304] - "Osho").

    Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (BVerfGE 105, 252 [273] - "Glykol"; 105, 279 [303] - "Osho").

    Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (vgl. BVerfGE 105, 279 [303] - "Osho").

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Lehrerin mit Kopftuch

    Diese korrespondiert mit der grundsätzlichen Neutralitätspflicht des Staates auch für den religiösen und weltanschaulichen Bereich, die gerade aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 93, 1 ; 105, 279 ).

    Der Staat und seine Organe sind nach Art. 4 Abs. 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV verpflichtet, sich in Fragen des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden (BVerfGE 105, 279 ).

    Die Senatsmehrheit dehnt den Gesetzesvorbehalt auf einen Sachbereich aus, der einer gesetzlichen Normierung wegen der Einzelfallabhängigkeit und der bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen praktisch nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 105, 279 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2004 - 5 A 637/02  
    BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 294 f.

    BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 294 f.; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 15.8.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, S. 3269, 3270; BVerwG, Beschluss vom 13.3.1991 - 7 B 99.90 -, NJW 1991, 1770, 1771.

    Das konkrete Maß der dem Staat auferlegten Zurückhaltung und damit die Grenzen der zulässigen Information bestimmen sich im Übrigen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 295, und sind daher einer weiteren grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich.

    BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 (Leitsätze 2 und 3), 301 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - BVerwG 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76, 80 f., und Beschluss vom 13.3.1991 - 7 B 99.90 -, NJW 1991, 1770; OVG NRW, Beschluss vom 31.5.1996 - 5 B 993/95 -, NVwZ 1997, 302.

    BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 308; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - BVerwG 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76, 80 f., und Beschluss vom 13.3.1991 - 7 B 99.90 -, NJW 1991, 1770; OVG NRW, Beschluss vom 31.5.1996 - 5 B 993/95 -, NVwZ 1997, 302.

    BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 295 ff.

    BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 308. .

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