Rechtsprechung
| BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91 |
PDS/Linke Liste
Art. 38 GG, Rechtsstellung von fraktionslosen Abgeordneten im Bundestag
Volltextveröffentlichungen (4)
- DFR
PDS/Linke Liste
- Alpmann Schmidt
- wahlrecht.de
Fraktionslose Abgeordnete PDS
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechte von Abgeordneten
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 84, 304
- NJW 1991, 2474
- NVwZ 1991, 977
Wird zitiert von ... (61)
- BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
Senatsentscheidung zum Fraktions- und Gruppenstatus von Bundestagsabgeordneten
c) Die Antragstellerin müsse schon wegen ihrer Stärke im Gemeinsamen Ausschuß gemäß Art. 53a GG vertreten sein (vgl. BVerfGE 84, 304 - nichttragende Gründe -).Die Antragsgegner beziehen sich insoweit im wesentlichen auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juli 1991 (BVerfGE 84, 304).
Die von der Antragstellerin gerügten Maßnahmen und Unterlassungen sind nur vom Deutschen Bundestag ausgegangen (vgl. BVerfGE 84, 304 ).
Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von den Grundsätzen abzuweichen, die der Senat zur Rechtsstellung parlamentarischer Gruppen entwickelt hat (vgl. BVerfGE 84, 304 ff.).
a) Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete repräsentative Status der Abgeordneten des Deutschen Bundestages umfaßt das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozeß der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 84, 304 ).
Die Regelungen der Geschäftsordnung wirken sich notwendig immer auch als Beschränkungen der Rechte der einzelnen Abgeordneten aus (vgl. BVerfGE 84, 304 ).
Die Entscheidung des Deutschen Bundestages wahrt den Status der Abgeordneten der PDS, Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 84, 304 ) zu sein.
Dieser Grundsatz betrifft weder die Stellung der Abgeordneten im Parlament noch den Status von Gruppen von Abgeordneten derselben Partei (vgl. BVerfGE 84, 304 ).
Unabhängig von der Frage, ob § 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT nur die qualitativen Anforderungen an die Fraktionsbildung betrifft (vgl. BVerfGE 84, 304 ), gelten jedenfalls die Gründe, aus denen der Bundestag nicht verpflichtet war, die Fraktionsmindeststärke herabzusetzen, auch für die Anerkennung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, ohne die Beschränkungen der Nr. 2 Buchst. e) des Statusbeschlusses Geschäftsordnungsanträge zu stellen oder geschäftsordnungsmäßige Verlangen geltend zu machen (vgl. BVerfGE 84, 304 ).
Für einen Anspruch auf Einräumung eines Grundmandats in Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen fehlt es an der verfassungsrechtlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 84, 304 ).
Ihre Funktionen sind lediglich organisatorischer Art und unterliegen daher nicht dem Einfluß des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den Aufgaben, die dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).
Die Verfassung hat daher für die Besetzung der Abgeordnetenbank im Gemeinsamen Ausschuß dem Fraktionsprinzip gegenüber dem Prinzip der proportionalen Zusammensetzung den Vorrang eingeräumt (vgl. BVerfGE 84, 304 ).
Die Antragstellerin kann nicht die Zahlung des ungeteilten Fraktionsgrundbetrages verlangen (vgl. BVerfGE 84, 304 ).
Dabei hat der Bundestag den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 304 ).
Es ist Aufgabe des Parlaments, Forum für Rede und Gegenrede zu sein (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 84, 304 ).
Mit einer fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ) wäre es allerdings nicht vereinbar, die Redezeiten der einzelnen Abgeordneten so kurz zu bemessen, daß eine dem Debattenthema angemessene Äußerung nicht mehr möglich wäre.
- BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Abgeordnetengesetz
Ebenso kann der Erlass oder die Änderung einer Vorschrift der Geschäftsordnung eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG darstellen, sofern sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. BVerfGE 80, 188 [209]; - 84, 304 [318]).Die Wahrung der Frist ist für jeden einzelnen (Haupt- und/ oder Hilfs-) Antrag gesondert festzustellen (vgl. BVerfGE 84, 304 [320]).
Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind als solche Rechtsgüter anerkannt (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; - 84, 304 [321]; - 96, 264 [279]; - 99, 19 [32]).
Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie die Integrität und politische Vertrauenswürdigkeit des Deutschen Bundestages sind vom Senat grundsätzlich als Rechtsgüter anerkannt worden, die Einschränkungen der Freiheit des Mandats legitimieren können (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321 f.]).
Denn der Senat hat wiederholt festgestellt, dass bei der Einschränkung der Rechte des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidung des Deutschen Bundestages mitzuwirken, nicht in Frage gestellt werden darf (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; - 84, 304 [321 f.]).
Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, namentlich die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321]; - 99, 19 [32]), zugleich aber auch den Status der formalisierten Gleichheit des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]), begrenzt werden (BVerfGE 99, 19 [32]).
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).Der Abgeordnete ist frei, sich in Fraktionen zu organisieren, weswegen die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 84, 304 ).
d) Ohne eine Gliederung des Bundestages in Fraktionen grundsätzlicher politischer Gleichsinnigkeit wäre nicht nur die praktische und transparente Arbeit des Parlaments unmöglich (BVerfGE 2, 143 ; 70, 324 ; 84, 304 ), ausgeschlossen wäre auch eine spiegelbildliche Abbildung der Stärkeverhältnisse des Plenums in verkleinerten, aber für den Bundestag als Ganzes handelnden Gremien.
Die verfassungsgerichtliche Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung hat davon auszugehen, dass das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen - allgemein weiten - Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).
Dabei darf - gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen - das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Bundestages mitzuwirken, nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 84, 304 ).
- BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91
Teilnahme berufsmäßiger Gemeinderäte an Abstimmung in Fraktionssitzung
Mit dieser Aufgabenstellung üben die Fraktionen im gemeindlichen Willensbildungsprozeß wichtige Funktionen aus, indem sie diesen Prozeß straffen und auf deutlich unterscheidbare Alternativen konzentrieren (vgl. BVerfGE 38, 258 (273 f.); 80, 188 (231); BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476); Beschluß des Senats vom 31. Mai 1979 -- BVerwG 7 B 77.78 -- NJW 1980, 304).Sie sind damit ihrerseits Ausdruck des freien Mandats ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 43, 142 (149); 70, 324 (354, 363); 80, 188 (220); BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476)).
Vielmehr ist die Repräsentation des Volkes der Vertretung insgesamt, d.h. der Gesamtheit ihrer Mitglieder übertragen (BVerfGE 80, 188 (218); BVerfG, NJW 1991, 2474 (2475)).
Die Ausschüsse sind fachlich spezialisierte Untergliederungen des Plenums und für ihr jeweiliges Aufgabengebiet dessen verkleinerte Abbilder; darum muß ihre Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 (222); BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476); Beschluß des Senats vom 2. Juli 1990 -- BVerwG 7 B 86.90 -- a.a.O.).
Vor allem wegen dieser alle politischen Kräfte einschließenden Organisationsstruktur sind die Ausschüsse imstande, die dem Plenum aufgetragene Repräsentation des Volkes weitgehend vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 (363); 80, 188 (221 f.); BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476)).
- VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94 Zwar umfaßt das herkömmlicherweise in der Handlungsform der Geschäftsordnung geregelte und mit den Regelungsgegenständen "Geschäftsgang" und "Disziplin" umschriebene Geschäftsordnungsrecht (vgl. BVerfGE 44, 308, 314 f.; 70, 324, 360; 80, 188, 218) auch die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen sich Fraktionen bilden können (so für den Bundestag BVerfGE 80, 188, 219; 84, 304, 321; für den Bayerischen Landtag BayVerfGHE 29, 62, 87).
Die Fraktionen sind als politisches innerparlamentarisches Gliederungsprinzip notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 10, 1, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 80, 188, 219; 84, 304, 324).
Wenn auch die Fraktionen als staatsorganisationsrechtliche Gliederungen des Parlaments rechtlich und organisatorisch von den politischen Parteien losgelöst sind, so sind sie doch zugleich auf parlamentarischer Ebene Repräsentanten der anerkannten politischen Parteien (sog. Doppelfunktionalität der Fraktionen, vgl. BVerfGE 10, 1, 14; 70, 324, 350; 84, 304, 324).
Dies schließt zwar die Berechtigung eines jeden Abgeordneten ein, sich mit anderen Abgeordneten zu gemeinsamer Arbeit zusammenzufinden und gegebenenfalls auch Fraktionen zu bilden (vgl. für den Bundestag BVerfGE 80, 188, 220; 84, 304, 324).
Zur Erfüllung der den Fraktionen zukommenden parlamentarischen Entlastungs-, Lenkungs- und Gestaltungsaufgaben ist es verfassungsrechtlich zulässig, den Zusammenschluß zu einer Fraktion grundsätzlich von übereinstimmenden politischen Grundvorstellungen ihrer Mitglieder, die an äußere und damit überprüfbare Merkmale anknüpfen, abhängig zu machen (vgl. dazu etwa BVerfGE 44, 308, 318; 84, 304, 322).
Gegen einen mit Art. 56 Abs. 1 LV unvereinbaren völligen Entzug des parlamentarischen Rechts zur Fraktionsbildung (vgl. BVerfGE 44, 308, 316; 80, 188, 217 f.; 84, 304, 321 f. zum Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten im Bundestag) trifft jedoch § 1 Abs. 1 S. 3 FraktG verfassungsrechtlich hinreichend Vorsorge, indem er eine von den Voraussetzungen des Satzes 1 abweichende Fraktionsbildung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtages zuläßt ("Öffnungsklausel").
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
- BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme …
Da sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 84, 304 ).
- BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
Kein Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in jedem Ausschuss
Da sie der ganzen Volksvertretung, d. h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f.; 84, 304, 321).Auch die Fraktionen sind mithin im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 70, 324, 362 f.; 84, 304, 322 ff., 327 f.).
In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverfassungsgericht das Begehren einer Gruppe von Abgeordneten des Deutschen Bundestags, die wegen ihrer geringen Mitgliederzahl in einzelnen Ausschüssen nicht vertreten war, auf Einräumung eines sogenannten "Grundmandats" in allen Ausschüssen abgelehnt (BVerfGE 84, 304, 332 f.).
- BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00
Pofalla gegen Bundestag und Bundestagspräsident erfolglos
Wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, d.h. durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert, so muss die Mitwirkung aller Abgeordneten bei derartigen Entscheidungen nach Möglichkeit und im Rahmen des im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes Vertretbaren sichergestellt sein (vgl. BVerfGE 44, 308 ; BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ;… vgl. auch Klein, a.a.O., § 17 Rn. 68;… Magiera, in: Bonner Kommentar, Art. 46 Rn. 15).Bei dieser Abwägung kommt dem Bundestag ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.06.1999 - VerfGH 6/97 Ihre Bildung beruht auf einer Entscheidung der Abgeordneten, die diese in Ausübung des freien Mandats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 30 Abs. 2 LV) getroffen haben (BVerfGE 84, 304, 322).
Ebenso kann offenbleiben, ob es ein Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung gibt und sich daraus eine Antragsbefugnis herleiten läßt (vgl. BVerfGE 1, 144, 149; BVerfGE 80, 188, 219; BVerfGE 84, 304, 332; ferner BayVerfGH BayVBl. 1998, 365, 367).
Das Parlament muß darüber beraten und - durch Annahme oder Ablehnung - Beschluß fassen (BayVerfGH, BayVBl. 95, 16, 17; BVerfGE 1, 144, 153, BVerfGE 84, 304, 329 f.).
- BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07
Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen …
- VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92
Versagung des Fraktionsstatus wegen fehlender Mindestfraktionsstärke einer …
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 15.06.1999 - VerfGH 6/97
- BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91
Funktionszulage nur für Fraktionsvorsitzende zulässig
- BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
Bundestagsauflösung III
- VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 746/07
Gemeinsamer Wahlvorschlag bei Besetzung von Ausschüssen der Gemeindevertretung
- BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
IMSI-Catcher
- BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08
Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz; …
- VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07
Kommunalwahlrecht: gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien oder Fraktionen bei …
- VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09
Mitgliederzahl von Ausschüssen
- BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 18.08
Gemeindevertretung; Wahl des Gemeindevorstands/Magistrats; …
- BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
Verfassungsrechtliche Prüfung des Ausschlusses eines Fraktionsmitarbeiters aus …
- BVerwG, 18.06.2004 - 8 B 41.04
Besetzung des Jugendhilfeausschusses durch Richter
- VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 15 A 1958/01
Zuwendungen der Gemeinde an Ratsgruppen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2004 - 15 A 2360/02
Gemeinderäte in NRW dürfen die Rechte ihrer fraktionslosen Mitglieder stärken
- BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98
Erfolglose Anträge des Abgeordneten Dr. Gysi
- VG Düsseldorf, 23.02.2001 - 1 K 8004/99
Zuwendung an Ratsgruppierungen
- OVG Bremen, 20.04.2010 - 1 A 192/08
Vereinbarkeit der Festsetzung einer Mindeststärke für die Fraktionen der …
- VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04
Bildung einer Gruppe im Stadtrat; Ausschuss; Fraktion; Gruppe; Ratsausschuss; …
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 896/00
Normenkontrollantrag gegen Geschäftsordnungsregelung zur Mindestfraktionsstärke
- BVerfG, 25.11.1998 - 2 BvH 1/92
Landesorganstreit zur Überprüfung der Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02
Fraktionsausschluss
- VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 4/03
Versagung der Auslagenerstattung bei Einstellung eines Organstreitverfahrens - …
- VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 53/05
Verfassungsmäßiger Ausschluss eines Abgeordneten aus der FDP-Fraktion
- LG Karlsruhe, 28.05.2010 - 2 KLs 310 Js 323/09
Keine Anwendbarkeit des § 184b Abs. 5 StGB auf Bundestagsabgeordnete
- BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96
Rechtsweg bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten, Rechtswidrigkeit des ruhenden …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2004 - LVerfG 5/04
Fraktionsmindeststärke für Gemeindevertretungen - Zulässigkeit eines Antrags …
- OVG Niedersachsen, 04.02.2005 - 10 ME 104/04
Neubildung von Ratsausschüssen; Fraktion; Gruppe; Ratsausschuss; …
- OVG Niedersachsen, 10.10.2005 - 10 ME 174/05
Neubesetzung der Fachausschüsse des Gemeinderats; Hare-Niemeyer; Neubesetzung; …
- VerfGh Saarland, 31.10.2002 - LV 1/02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2002 - 15 A 662/02
- LAG Hamm, 12.12.2002 - 1 (11) Sa 1813/01
Zum Haftungsumfang von Fraktionen im Rat einer Stadt
- OVG Niedersachsen, 27.06.2008 - 10 LC 194/07
Besetzung des Samtgemeindeausschusses (Vorausmandat); Funktionsfähigkeit …
- BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvQ 14/91
Antragsbefugnis bei Organstreit innerhalb eines Bundeslandes
- VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 98/02
Antrag auf Wahrnehmung von Kontrollpflichten durch die Parlamentarische …
- OVG Niedersachsen, 16.03.2005 - 10 LC 139/03
Bestimmung des Ortsvorstehers; Fraktion; Ortsrat; Ortsvorsteher; …
- BVerwG, 14.12.1992 - 7 B 50.92
- BVerfG, 05.05.1992 - 2 BvH 1/92
Rechte von Abeordneten auf freie Entscheidung über die Beschäftigung von …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.08.2000 - LVG 1/00
- VG Düsseldorf, 14.12.2001 - 1 K 7978/99
- VerfGH Sachsen, 28.02.2008 - 73-I-07
- VG Bremen, 05.03.2008 - 1 K 1937/07
Herabsetzung der Fraktionsmindestgröße rechtlich nicht zu beanstanden
- VerfG Brandenburg, 19.02.2009 - VfGBbg 44/08
Anträge der Abgeordneten des Landtags Liane Hesselbarth und der Fraktion der DVU …
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94
- BGH, 25.10.1991 - 3 StE 7/91
Verwertbarkeit sichergestellter Beweismittel bei formal gültiger …
- BGH, 25.10.1991 - StB 24/91
- VerfGH Berlin, 02.02.1996 - VerfGH 91/95
Ausschluß der Kandidatur der Abgeordneten Künast zum Amt des Vizepräsidenten des …
- VG Osnabrück, 19.11.2002 - 1 A 56/02
Festlegung der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses …
- VG Arnsberg, 09.01.2004 - 12 K 1734/03
