Rechtsprechung
   BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96   

PKK-Spenden

§§ 223, 27 StGB, Gehilfenvorsatz;

§ 255 StGB: Dauergefahr;

Vollendung, Einschaltung der Polizei

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 265
  • MDR 1996, 1169
  • MDR 1996, 1168
  • JR 1999, 117
  • StV 1998, 78



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02  

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Der Senat stellt allerdings klar, daß in den Fällen der Erpressung, in denen eine Drohung als sog. Dauergefahr zwischen einzelnen Angriffsakten des Täters auf die Willensentschließungsfreiheit des Opfers als gegenwärtig im Sinne des Tatbestandes fortwirkt (vgl. dazu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), eine Tötung des Erpressers durch sein Opfer in einer von diesem, also dem Opfer gesuchten, vorbereiteten Situation sehr wohl heimtückisch sein kann (siehe etwa BGH NStZ 1995, 231) und dann auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt ist.

    Ob daraus eine Leibesgefahr im Sinne des § 255 StGB folgte, die zum Vorfallszeitpunkt noch "gegenwärtig" war, bedürfte gegebenenfalls der tatrichterlichen Würdigung (vgl. zu deren Fortwirken in Erpressungsfällen BGH NStZ-RR 1998, 135; BGHR StGB § 255 Drohung 9).

  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98  
    a) Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).

    Es genügt eine Gefahr, die als "Dauergefahr" über einen längeren Zeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, daß sie jederzeit - zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann (BGH StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266).

    Der wirksame Schutz von Erpressungsopfern erfordert es, den Begriff der Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren nicht zu eng zu verstehen; es bedarf vielmehr der begrifflichen Anpassung an den Sinn des § 255 StGB, bestimmte Fälle der Erpressung wegen der vom Täter gezielt eingesetzten wirklichen oder vermeintlichen Gefährlichkeit der Drohung unter erhöhte Strafe zu stellen (BGH NJW 1997, 265, 266).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266), eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 ["in aller Regel"]).

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06  

    Fall Motassadeq (11. September); Rügepräklusion (Entscheidung des Gerichts;

    Soweit der Bundesgerichtshof - auch der Senat - in mehreren Entscheidungen beiläufig und für das jeweilige Ergebnis nicht tragend die "Unrechtsdimension" der Tat angesprochen hat ( BGHSt 42, 135, 139; BGH NStZ 1990, 501; NJW 1997, 265, 266; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 9), lässt sich hieraus Abweichendes nicht herleiten.
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  • BGH, 18.02.2004 - 2 StR 462/03  

    Gesetzlicher Richter und revisionsrechtliches Rekonstruktionsverbot (keine

    Deshalb kann das, was ein Zeuge aussagte oder wie das Ausgesagte zu verstehen ist, nicht in derselben Hauptverhandlung zum Beweisgegenstand gemacht werden (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 7 und 12; Rissing-van Saan MDR 1993, 310, 311; Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 244 Rdn. 67).
  • BGH, 26.05.2004 - 2 ARs 33/04  

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Antwort auf Anfragebeschluss; Prüfung

    Problematisch wäre auch, wenn zur Prüfung einer Verfahrensverzögerung in der Hauptverhandlung eine in der Hauptverhandlung stattgefundene Beweiserhebung ihrerseits wieder zum Gegenstand des tatrichterlichen Strengbeweises gemacht werden müßte (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 12).
  • BGH, 26.10.1999 - 1 StR 109/99  

    Auslieferung nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Ablehnung von

    a) Wird ein im Urteil zu bescheidender Hilfsbeweisantrag übergangen, ist dies unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht werden können, denn beim Hilfsbeweisantrag verzichtet der Antragsteller auf weiteres rechtliches Gehör (BGH, Urt. vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96 und Beschl. vom 21 , Oktober 1997 - 1 StR 578/97).
  • BGH, 03.04.2008 - 1 StR 153/08  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Dies spricht nicht nur für versuchte Nötigung, sondern für versuchte Erpressung (vgl. auch BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 8 für den Fall der Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten Rechtsanwalts, damit dieser die Aufhebung angebrachter Pfändungen veranlasst; für die Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollziehers, der Pfändungsmaßnahmen abbrechen soll, kann nichts anderes gelten); wäre von Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr auszugehen (vgl. hierzu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), käme sogar räuberische Erpressung in Betracht (BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 545/96, insoweit in BGHR StGB § 253 Abs. 1 aaO nicht abgedruckt).
  • BGH, 04.04.2002 - 3 StR 405/01  

    Wiedereinbeziehung einer ausgeschiedenen Gesetzesverletzung; Geiselnahme im

    Das Landgericht hat zutreffend das mit dem Ziel der Herausgabe von Geld eingesetzte Nötigungsmittel als Drohung mit gegenwärtiger Lebensgefahr angesehen (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 9) und einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten verneint (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, insoweit in BGHSt 44, 161 nicht abgedruckt).
  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 338/04  

    Aufklärungspflicht; verfahrensbeendende Absprache (Strafrahmenobergrenze;

    Die in der Hauptverhandlung vorausgegangene Beweiserhebung kann nicht selbst wieder Gegenstand des tatrichterlichen Strengbeweises sein (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 12 m. w. N.) Damit bleibt auch die hierauf gerichtete Aufklärungsrüge (Rüge 1.1.4) erfolglos.
  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 194/09  

    Nötigung (Vollendung); räuberische Erpressung (Nötigungselement); Versuch.

    An einem für die Tatvollendung vorausgesetzten Handeln unter dem Druck der Nötigungsmittel fehlt es, wenn das Opfer sich diesem Druck des Täters gerade nicht beugen will und nicht - zumindest auch - aufgrund der ausgeübten Gewalt oder aus Furcht vor der Verwirklichung der Drohung, sondern nur deshalb zahlt, weil die Polizei oder ein sonstiger Dritter ihm dies, etwa aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung der Täter, rät (vgl. BGHR StGB § 255 Vollendung 1; BGH bei Dallinger MDR 1953, 722).
  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 389/97  
  • BGH, 23.02.1999 - 4 StR 25/99  

    Tateinheit; Räuberische Erpressung

  • BGH, 21.01.2000 - 3 StR 487/99  

    Strafrahmen der gefährliche Körperverletzung

  • BGH, 04.09.1997 - 1 StR 489/97  
  • BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99  

    "Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben" bei der räuberischen Erpressung

  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 287/11  

    "Dracula-Fall"; Nötigung; Bedrohung; räuberische Erpressung; Anforderungen an

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