Rechtsprechung
   BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98   

Papierreißwolf

§ 823 BGB, Produzentenhaftung, Instruktionspflichtverletzung;

§ 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO, Heilung durch Wiedergabe des Beweisergebnisses im Urteil

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    BGB § 823 Aa, Dc, M

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung, Instruktionspflichtverletzung des Herstellers eines Papierreißwolfs, Unterlassene Warnhinweise

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Kleinkind von Papierreißwolf verstümmelt - Streit um die Hinweispflichten des Geräteherstellers

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main, 17.01.1997 - 10 O 88/96
  • OLG Frankfurt, 14.05.1998 - 16 U 23/97
  • BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 2815
  • MDR 1999, 936
  • MDR 1999, 963
  • JR 2000, 328
  • VersR 1999, 890
  • WM 1999, 1464
  • DB 1999, 1752



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Wird zitiert von ... (12)  

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02  

    Zuckerkranker Richter auch in zweiter Instanz mit Klage gescheitert // Keine

    Er ist vielmehr grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verbraucher nicht auf Gefahren des Produkts hingewiesen hat, die sich trotz einwandfreier Herstellung aus dessen Verwendung ergeben (BGH, NJW 1999, 2815).

    Warnpflichten bestehen nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstrecken sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 280; 116, 60, 65; BGH, NJW 1999, 2815 m.w.N.).

    Dagegen trifft den Hersteller keine Warnpflicht, wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH, NJW 1981, 2514; NJW 1999, 2815, 2816).

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08  

    Deliktsrecht - Haftung der Fahrzeughersteller für die Fehlauslösung von Airbags

    Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 346, 351 ; 106, 273, 283 ; 116, 60, 65, 67 ; vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - NJW 1981, 2514, 2515 ; vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - NJW 1987, 372, 373;vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, 1481, 1483 und vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 - VersR 1999, 890, 891 ; BGH, BGHZ 64, 46, 49 ; Foerste, aaO, § 24 Rn. 171 ff., 225; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 636, 638; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 38 ff.; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.780, 4.1114; Staudinger/Oechsler, aaO, § 3 ProdHaftG, Rn. 46 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, Einführung Rn. 61, 73, 74; Meyer, aaO, 1992, S. 5 ff.; Hörl, aaO, S. 134 ff.; Fürer, Die zivilrechtliche Haftung für Raucherschäden, 2005, S. 121 f.).

    Die Beweislast für den Entwicklungsfehler trägt sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung wegen Verletzung der Instruktionspflicht bei Inverkehrgabe des Produkts als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller (vgl. zum ProdHaftG dessen § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 sowie Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 170; vgl. zur deliktischen Haftung: Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105 f. ; 116, 60, 72 f. ; vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 - VersR 1999, 890, 891 ; BGH, BGHZ 67, 359, 362 ; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 44; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 662).

  • OLG Koblenz, 29.08.2005 - 12 U 538/04  

    Bürgerliches Recht, Produkthaftungsrecht

    Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der Verwendung der Sache ergeben (BGHZ 64, 46, 49; 116, 60, 65; BGH NJW 1987, 372, 373; 1999, 2815 f.).

    Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen nahe liegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; BGH NJW 1981, 2514, 2515; 1994, 3349, 3350; 1999, 2815, 2816).

    Diese Pflicht entfällt jedoch dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116, 60, 65 f.; BGH NJW 1986, 1863, 1864; 1999, 2815, 2816), wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist (BGH NJW 1995, 2631, 2632) oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH NJW 1999, 2815, 2816).

mehr
  • OLG Koblenz, 31.10.2008 - 10 U 1268/07  

    Produkthaftung des Herstellers eines Prototyps der Windschutzanlage eines

    Nach den Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Erzeugnisses darüber hinaus für solche Schäden einstehen, die eintreten, weil er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der Verwendung der Sache ergeben (BGHZ 64, 46, 49; 116, 60, 65; BGH NJW 1987, 372, 373; 1999, 2815 ff.).

    Diese Pflicht entfällt jedoch dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116, 60, 65 ff.; BGH NJW 1986, 1863, 1864; 1999, 2815, 2816), wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist (BGH NJW 1995, 2631, 2632) oder, wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH NJW 1999, 2815, 2816).

  • OLG Hamm, 01.09.1999 - 3 U 11/99  

    Warnpflicht bei Medizinprodukten

    Die Warnpflicht erstreckt sich nicht nur auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produktes, sondern auch auf den naheliegenden Fehlgebrauch innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks (BGH MDR 1989, 534; 1999, 936, 937).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht auf die Einhaltung von normierten sicherheitstechnischen Regeln beschränkt, weil solche Vorschriften lediglich entsprechende Sorgfaltspflichten konkretisieren, dagegen keine abschließende Festlegung der Verantwortlichkeit darstellen (zuletzt BGH MDR 1999, 936, 937).

  • OLG Brandenburg, 13.12.2006 - 13 U 156/05  

    Produzentenhaftung: Pflicht des Vertriebshändlers des Herstellers zur Instruktion

    Sie schließt eine Pflicht ein, vor naheliegendem Fehlgebrauch oder Missbrauch angemessen zu warnen (BGH NJW 1989, 1542 ff.; 1999, 2815 ff.).

    Die aus der Lebenserfahrung hergeleitete tatsächliche Vermutung, wonach eine hinreichend deutliche Gefahrenwarnung auch beachtet worden wäre, besteht dann nicht, wenn konkrete Umstände des Sachverhaltes für das Gegenteil sprechen (vgl. BGH NJW 1992, 560, 562; 1989, 1542 ff.; 1999, 2815, NJW-RR 1989, 219 sowie Kullmann, Produkthaftungsrecht, a. a. O., S. 66 und Palandt-Sprau, a. a. O., § 823 Rdnr. 183).

  • OLG Bamberg, 26.10.2009 - 4 U 250/08  

    Neben- und Instruktionspflichten eines Fertigbetonherstellers

    Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (vgl. den Überblick bei BGH NJW 1999, 2815 , Rdnr. 12; Palandt aaO., Rdnr. 11).
  • OLG Saarbrücken, 23.03.2012 - 8 U 570/10  
    Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (vgl. BGH NJW 1999, 2815 ff. Tz. 12, zit. nach juris).
  • OLG Bremen, 06.12.2002 - 4 U 15/01  

    Haftung des Herstellers einer Faltschachtelverpackungsanlage für Tiefkühlkost

    Entgegen der Ansicht der Beklagten war eine solche Instruktion auch nicht deshalb unnötig, weil die Personen, die die Anlage betätigten, mit den Gefahren vertraut waren oder weil die Gefahrenquelle offensichtlich war oder weil es um Gefahren ging, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (vgl. zu den Grenzen der Instruktionspflicht BGH, NJW 1999, 2815, 2816; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 285, 286 f.; Kullmann, NJW 2000, 1912, 1913).
  • LG Köln, 05.03.2008 - 25 O 197/02  
    Gerade der Verlust zahlreicher Fingerglieder an beiden Händen führt zu Auswirkungen, die der Beeinträchtigung ein Gewicht weit jenseits der bisher veröffentlichten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten geben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.05.1999 - VI ZR 192/98, VersR 1999, 890 = MDR 1999, 963: EUR 12.500,- für den Verlust der oberen Glieder des kleinen Fingers, des Ringfingers und des Mittelfingers bei einem knapp 2 Jahre alte Mädchen; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.1995 - 22 U 86/95, OLGReport Düsseldorf 1996, 124: EUR 12.500,- für die Nekrose an drei Fingerkuppen und ohne Amputation).
  • LG Köln, 05.03.2008 - 25 O 174/04  
  • OLG Schleswig, 07.04.2005 - 11 U 132/98  
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