Rechtsprechung
   BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92   

Parabolantenne I

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Informationsfreiheit, Empfang ausländischer Rundfunkanstalten, Einwirken der Grundrechte in das Privatrecht (hier: Mietrecht)

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Parabolantenne oder Kabelanschluß bei ausländischem Mieter - hier: Türkei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationsfreiheit - Parabolantenne bei vorhandenem Kabelanschluß

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Essen, 25.09.1992 - 10 S 258/82
  • LG Essen, 25.09.1992 - 10 S 258/92
  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92
  • LG Essen, 25.05.1994 - 10 S 258/92
  • BVerfG, 14.09.1995 - 1 BvR 1471/94

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 90, 27
  • NJW 1994, 1147
  • MDR 1994, 547
  • ZUM 1994, 715
  • afp 1994, 121
  • ZMR 1994, S.203
  • NVwZ 1994, 573
  • ZMR 1994, 203
  • WM 1994, 1167
  • NJ 1994, 239



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Wird zitiert von ... (89)  

  • OVG Bremen, 14.09.1999 - 1 HB 433/98  

    Kompetenzverteilung im dualen Rundfunksystem mit Verfassungs- und

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  • VerfGH Berlin, 02.07.2007 - VerfGH 136/02  

    Mietrecht - Deutscher Mieter ausländischer Herkunft: Recht auf Parabolantenne?

    Diese Vorgabe entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach in jedem Fall eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationsfreiheit des Mieters und dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters stattzufinden habe (BVerfGE 90, 27 ).

    Fehlerhaft ist es aber, die Entscheidung des Mieters für Fernsehprogramme des Heimatlandes generell unter Verweis auf andere Informationsmöglichkeiten der gleichen oder einer anderen Art überhaupt nicht in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 90, 27 ).

    Im entschiedenen Fall hat das Bundesverfassungsgericht jedoch u. a. beanstandet, dass das Landgericht den dortigen Beschwerdeführer, einen türkischen Mieter, ohne weiteres auf den Empfang türkischer Hörfunkprogramme sowie (lediglich) eines türkischen Fernsehprogramms über das Kabelnetz verwiesen hatte (BVerfGE 90, 27 ; ähnlich: BVerfG, VVuM 1994, 3565 f. sowie NJW 1994, 2143; den neueren Entscheidungen BVerfG, BayVBI 2005, 691 und NJW-RR 2005, 661 ff., bei denen das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden von türkischen Mietern zurückgewiesen hat, lagen Fälle zugrunde, in denen über das Breitbandkabelnetz und den.

    Feststellungen dazu getroffen hat, ob die per Satellitenantenne zu empfangenden Programme geeignet sind, das Informationsinteresse der Beklagten zu befriedigen, stellt sich schon deshalb nicht als willkürlich dar, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG dem Bürger das Recht gibt zu entscheiden, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen er sich unterrichten will (vgl. BVerfGE 90, 27 ).

    Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach nicht der formale Inländer- oder Ausländerstatus für die Grundrechts- bzw. Interessenabwägung maßgeblich ist, sondern das Vorhandensein besonderer Umstände, die ein über dem Durchschnittsfall liegendes Informationsinteresse begründen können; dies ist auch bei deutschen Mietern denkbar (BVerfGE 90, 27 ; vgl. auch den der Entscheidung BGH, NJW 2006, 1062 zugrunde liegenden Sachverhalt).

  • LG Konstanz, 23.11.2001 - 6 S 52/01  

    Installation einer mietereigenen Parabolantenne bei vorhandenem Kabelanschluss

    Ein derartiger Anspruch ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn eine ausreichende Gemeinschaftsantenne nicht vorhanden ist (BayObLG, NJW 1981, 1275 = WuM 1981, 80; vgl. auch BVerfGE 90, 27 = NJW 1994, 1147 [1148] m.w. Nachw.).

    Eine Differenzierung zwischen in- und ausländischen Informationsstellen findet hierbei nicht statt (BVerfGE 90, 27 = NJW 1994, 1147).

    Hierdurch ist das Eigentumsinteresse der Kl. an der optisch ungeschmälerten Erhaltung ihres Wohnhauses gleichfalls grundrechtlich geschützt (BVerfGE 90, 27 = NJW 1994, 1147 [1148]).

    Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer ein anerkennenswertes Interesse daran haben, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können (BVerfGE 90, 27 = NJW 1994, 1147 [1148] u. st. Rspr.; s. z.B. BVerfG, NJW-RR 1994, 1232; WuM 1994, 365; OLG Karlsruhe, WuM 1995, 525).

    Die Kl. ihrerseits hat ein schutzwürdiges und auch von Art. 14 GG geschütztes Interesse an der Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes ihrer Hausfassade (BVerfGE 90, 27 = NJW 1994, 1147 [1148]).

    Bei dieser Sachlage musste daher im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung des wertentscheidenden Gehalts der Grundrechte und namentlich auch der besonderen Bedeutung des von Art. 5 GG in seinen verschiedenen Phasen geschützten und für die Verwirklichung der freiheitlichen demokratischen Ordnung wesentlichen Kommunikationsprozesses (BVerfGE 90, 27 = NJW 1994, 1147; vgl. auch BVerfGE 7, 198 [218] = NJW 1958, 257), das Interesse des Bekl. zurücktreten.

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