Rechtsprechung
   BVerwG, 07.11.1977 - VII B 135.77   

Parken im eingeschränkten Halteverbot

Abschleppen, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1978, 656
  • DÖV 1978, 374



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92  

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, §

    Es handelt sich demnach lediglich um eine vorübergehende Aussetzung des Vollzugs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 7. November 1977 - BVerwG 7 B 135.77 - NJW 1978, 656), nicht aber um eine (endgültige) Erledigung des Verwaltungsakts.
  • OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02  
    Das dort aufgestellte Verkehrszeichen 283 begründete nämlich nicht allein das Verbot, an der dadurch ausgewiesenen Stelle zu halten und zu parken (§§ 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a, Abs. 2, 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO), sondern enthielt zugleich das Handlungsgebot an die Klägerin, ihr verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug sofort wieder aus dem Halteverbot zu entfernen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1977, NJW 1978 S. 656; Beschl. v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623).

    Denn solche von Verkehrszeichen ausgehende Gebote stehen den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich und sind entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1977, NJW 1978 S. 656; Beschl. v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623).

  • BVerwG, 26.01.1988 - 7 B 189.87  

    nicht benutzte Parkuhr - § 35 S. 2 VwVfG, Wegfahrgebot, § 80 Abs. 2

    Das durch Parkuhr gekennzeichnete modifizierte Haltverbot enthält zugleich das - sofort vollziehbare - Gebot, ein dort abgestelltes Kraftfahrzeug alsbald wegzufahren, wenn die Voraussetzungen für ein erlaubtes Handeln nicht (mehr) gegeben sind, und kann somit Grundlage für das Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme sein (im Anschluß an BVerwG, NJW 1978, 656).

    Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 7.11.1977 (NJW 1978, 656; vgl. ferner Beschl. v. 15.6.1981, NJW 1982, 348) für ein durch Vorschriftzeichen gekennzeichnetes Haltverbot entschieden.

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