Rechtsprechung
   BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71   

Parkplätze Hagenbecks Tierpark

§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG (§ 1 Abs. 6 BauGB), Abwägung, kein grundsätzlicher Vorrang öffentlicher vor privaten Belangen;

Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Bebauungsplan als Inhalts- und Schrankenbestimmung;

§ 1 BBauG (§ 1 BauGB), Konfliktbewältigung;

Verhältnis von § 125 BBauG (§ 125 BauGB) zu den Vorschriften über die straßenrechtliche Widmung, zur unmittelbaren Allgemeinverbindlichkeit des Bebauungsplans

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans: Abwägung der von einem Bebauungsplan berührten Belange ["Schutzgüter"]; Bebauungsplan als Inhalts- und Schrnkenbestimmung des Grundeigentums

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • OVG Hamburg, 30.07.1970 - II 67/66
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 47, 144
  • BVerwGE 1941, 144
  • NJW 1975, 841
  • DÖV 1975, 101
  • DVBl 1975, 392
  • BauR 1975, 35
  • DVBl 1975, 492
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Wird zitiert von ... (197)  

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91  

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Regelungen, welche in dieser Weise den Inhalt des Eigentums bestimmen, müssen dabei sowohl prinzipiell als auch konkret der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits genügen (vgl. BVerfGE 52, 1 [29 f.]; 58, 137 [147/148]; 58, 300 [351 ], 70, 191 [199 ff.], 72, 66 [77 f.]; BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 [153]; Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191 [195]; Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - [zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen]).

    Die Rechtsprechung hat dies wiederholt betont (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 90 = DVBl 1971, 746; Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 [153], Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 4 B 65.89 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 28 = NVwZ 1989, 1061).

    Im Rahmen eines derartigen Rechtsstreites kann auch die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes inzidenter geprüft werden, wenn und soweit ein Bebauungsplan als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Widmung angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 [145]).

    Die straßenrechtliche Widmung hat aber gleichwohl nicht die rechtliche Kraft, die zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen im Sinne des erörterten Vorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Innenverhältnis zwischen Grundeigentümer und planender Gemeinde zu regulieren (ebenso BVerfGE 79, 174 [188] unter Bezugnahme auf das Urteil vom 1. November 1974 - aaO. -, vgl. auch BGHZ 97, 361 [364]).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74  
    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 308/309; Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. S. 94 und 97; Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BauR 1975 S. 35 (36().

    Auch im Fall des Widerstreits öffentlicher mit privaten Belangen ist vielmehr, nicht anders als im Fall des Widerstreits öffentlicher bzw. privater Belange untereinander, im Sinne einer gerechten Abwägung zu prüfen, ob sachgerechte, d. h. am gesetzlichen Planungsziel und an den Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (vgl. Urteil vom 1. November 1974 a.a.O. S. 35 (38().

    Auch das ist mit der Revision nicht angegriffen; und in dem darin zum Ausdruck gekommenen Bemühen um Schonung privaten Grundeigentums liegt ein weiterer Belang auf der für den Plan sprechenden Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - a.a.O. S. 38).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84  

    Straßenverkehrslärm

    Die Rechtsprechung versteht das bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachtende Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB; zur Zeit des Ausgangsverfahrens: § 1 Abs. 7 BBauG) in dem Sinne, daß es auf eine umfassende Bewältigung des Konflikts zwischen den widerstreitenden Interessen angelegt ist und jedenfalls insoweit, als diese Konfliktbewältigung mit den Mitteln des Bauleitplanungsrechts möglich und im konkreten Fall vorgenommen worden ist, ein abwägungserheblicher Belang "dem ... Abwägungsergebnis nicht jenseits der Abwägung ein weiteres Mal entgegengehalten werden kann" (BVerwGE 47, 144 [154]).

    Er befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung, die durchweg eine solche Grenze annimmt, wenn daran auch im Einzelfall unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden (Anspruch auf Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks: BGHZ 97, 361 [362 f.] m.w.N.; Aufhebung oder Änderung der bisherigen Nutzung mit der Folge eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 40 ff. BBauG: BVerwGE 47, 144 [156]; Einräumung eines Anspruchs auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung: BVerwGE 61, 295 [305 f.]); ebenso die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren).

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