Rechtsprechung
   BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67   

Parlamentarisches Regierungssystem Schleswig-Holstein

Keine Neuwahl des Ministerpräsidenten, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Parlamentarisches Regierungssystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats i.S. von Art. 28 Abs. 1 GG

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 27, 44
  • DÖV 1969, 633
  • DVBl 1969, 735



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83  

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Im Urteil vom 22. Juli 1969 (BVerfGE 27, 44 [51]) hat das Gericht die Antragsbefugnis einer Landtagsfraktion in sinngemäßer Anwendung des § 64 Abs. 1 BVerfGG aus einer landesverfassungsrechtlichen Bestimmung hergeleitet, wonach der Ministerpräsident vom Landtag ohne Aussprache gewählt wird.

    Soweit den Ausführungen dort entnommen werden könnte, daß Fraktionen im Bundestag eigene Rechte im Verfassungsstreit nicht geltend machen können, hält der Senat daran nicht fest (vgl. bereits BVerfGE 27, 44 [51]; 68, 1 [77]).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07  

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG, der sinngemäß auch für Organstreitigkeiten innerhalb eines Landes gilt (vgl. BVerfGE 27, 44 ; 60, 53 ), ist ein Antrag im Organstreitverfahren zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass er durch eine Maßnahme oder eine Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

    Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 27, 44 ; 60, 53 ) antragsbefugt.

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82  

    Startbahn West

    Das Grundgesetz fordert nur eine gewisse Übereinstimmung der Bundesverfassung und der Landesverfassungen (BVerfGE 9, 268 [279]; 24, 367 [390]; 27, 44 [56]), die in Art. 28 Abs. 1 und 2 GG wie folgt umschrieben wird: "Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
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