Rechtsprechung
| BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60 |
Parteienprivileg
Art. 21 GG, konstitutive Wirkung der Erklärung der Verfassungswidrigkeit, Vorfragen
Volltextveröffentlichungen (2)
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Parteienprivileg
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Konstitutivität der Entscheidung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei
Kurzfassungen/Presse
- spiegel.de (Pressebericht)
(DER SPIEGEL 28/1961; 05.07.1961)
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 13.11.1956 - 2 KLs 7/56
- BGH, 03.04.1957 - 3 StR 4/57
- BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 12, 296
- NJW 1961, 723
Wird zitiert von ... (26)
- BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61
Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 296 ) handelten zwar die Funktionäre und Anhänger einer verfassungsfeindlichen politischen Partei nicht rechtswidrig, wenn sie die Ziele ihrer Partei, solange sie nicht gemäß Art. 21 Abs. 3 GG für verfassungswidrig erklärt worden sei, mit allgemein erlaubten Mitteln verfolgten.Darin liege bei Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296 ) entwickelten Grundsätze eine mit Art. 21 GG nicht zu vereinbarende Einschränkung des Wirkungsbereichs von Parteien, die zwar verfassungsfeindlich, aber noch nicht verboten und daher behördlichen Eingriffen entzogen seien.
Wegen der Verurteilung nach § 90a StGB , den das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296 ) teilweise für nichtig erklärt hat, ordnete das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluß vom 23. Januar 1962 gemäß § 79 Abs. 1 BVerfGG zugunsten des Verurteilten die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung mit der Maßgabe an, daß die im Urteil vom 10. Februar 1959 zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.
Auch sie halten auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296 ) § 129 StGB für unvereinbar mit Art. 21 GG .
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb durch Urteil vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296 ) auch Abs. 1 des § 90a StGB insoweit für nichtig erklärt, als er sich auf politische Parteien bezog.
Ihr verfassungsrechtlich garantierter Status findet vor allem darin seinen Ausdruck, daß für sie als integrierende Bestandteile des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 GG nicht gilt; Art. 21 Abs. 2 GG hat eine Sonderregelung getroffen, die für politische Parteien uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art. 9 Abs. 2 GG ist und somit auch eine subsidiäre Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausschließt (BVerfGE 2, 1 [13]; 12, 296 [304]).
Das Parteienprivileg, das sich in erster Linie auf die Parteiorganisation bezieht (BVerfGE 9, 162 [165]; 12, 296 [305]; 13, 46 [52]), schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.
Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden (BVerfGE 5, 85 [140]; 12, 296 [305]; 13, 123 [126]).
Könnte diese Tätigkeit als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden (BVerfGE 12, 296 [305]; 13, 46 [52]; 13, 123 [126]).
Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Gründung und Tätigkeit einer solchen Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen bewußt in Kauf (BVerfGE 12, 296 [306]).
21 GG deckt zwar nur die nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßende Tätigkeit der Gründer, Mitglieder oder Förderer einer politischen Partei (BVerfGE 12, 296 [305]).
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
Einstellung der NPD-Verbotsverfahren
Insofern kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konstitutive Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 12, 296 ; s.a. BVerfGE 47, 198 ).Die Partei kann zwar politisch bekämpft werden, sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 47, 198 ).
Die Partei handelt, auch wenn sie verfassungsfeindliche Ziele propagiert, im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 47, 198 ).
- BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
Wahlwerbesendungen
Die Partei kann zwar politisch bekämpft werden, sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. BVerfGE 39, 334, 357; 12, 296, 305 ff.).Die Partei handelt, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele propagiert, im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz (vgl. BVerfGE 12, 296, 306).
Ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen nichts tun, was die Verfassung oder die mit der Verfassung in Einklang stehenden Gesetze verbieten, sie dürfen nur mit in diesem Sinne "allgemein erlaubten Mitteln" arbeiten, insbesondere nicht gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen (vgl. BVerfGE 12, 296, 306 f.; 13, 46, 52; 13, 123, 126; 17, 155, 166; 40, 287, 291).
- BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
Extremistenbeschluß
Das Urteil hat also konstitutive Bedeutung für ein Einschreiten gegen die Partei durch Polizei, Verwaltung und Gerichte (BVerfGE 5, 85 [140]; 12, 296 [304 f.]).Deshalb war § 90a StGB - ein Organisationsdelikt -, soweit es sich auf politische Parteien bezogen hat, mit Art. 21 GG unvereinbar und nichtig (BVerfGE 12, 296 [305 ff.]).
2. Steht damit fest, daß man auch den Bereich des Beamtenrechts nicht der Wirkkraft des Art. 21 GG entziehen kann, so ist in diesem Zusammenhang noch besonders darauf hinzuweisen, daß nach einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bis zu einem Verbot durch dieses Gericht niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann und daß die Zugehörigkeit zu einer solchen Partei nicht rechtswidrig ist (BVerfGE 12, 296 [304]; 13, 46 [166]).
- BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76
KBW-Werbung
Dieses sogenannte Parteienprivileg, das sich in erster Linie auf die Parteiorganisation bezieht (BVerfGE 9, 162 [1651; 12, 296 [305]; 13, 46 [52]; 17, 155 [166]), schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden (BVerfGE 5, 85 [140]; 12, 296 [305]; 13, 123 [126]; 17, 155 [166]).
Daneben erstreckt sich das Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei; dies gilt jedoch nur, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfGE 12, 296 [305 f.]; 13, 46 [52]; 13, 123 [126]; 17, 155 [166]).
- BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59
Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten …
Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, kommt der Entscheidung im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG jedoch insoweit konstitutive Bedeutung zu, als bis zu dieser Entscheidung die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich nicht geltend gemacht werden kann (Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60).Der Ausschluß eines Verfolgten von Entschädigungsleistungen kann also nicht damit begründet werden, er habe die freiheitliche demokratische Grundordnung "bekämpft", wenn sich seine Tätigkeit darin erschöpfte, im Rahmen einer noch nicht verbotenen verfassungswidrigen Partei sich für die Verwirklichung ihrer Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln einzusetzen (vgl das Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60; BVerfGE 9, 162).
Deshalb ist das Verfahren gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an die Berufungsinstanz zurückzuverweisen (BVerfGE 12, 296 [304 f.].
- BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01
BVG zeigt erneut Grenzen von Demonstrationsverboten auf // Begründungen zu den …
Sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 40, 287 ; 47, 130 ; 47, 198 ; stRspr).Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 40, 287 ).
- BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01
Bankenrecht - Sparkassen sind an die Grundrechte gebunden
Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). - VGH Hessen, 24.02.1993 - 6 TG 414/93
Zulassung einer Partei zu einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung - Gefahr …
Politische Parteien und deren Funktionäre dürfen mit allgemein erlaubten Mitteln an der Bildung des politischen Willens des Volkes mitwirken, eine Regel die selbst für verfassungswidrige Parteien gilt, solange sie nicht gem. Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. März 1961 -- 2 BvR 27/60 -- NJW 1961, 723).Da die Ausländerpolitik ein zentrales Thema der Partei des antragstellenden Stadtverbandes ist, deswegen in der geplanten Wahlkampfveranstaltung am 27. Februar 1993 mit Äußerungen dazu zu rechnen ist, welche den bisherigen entsprechen, die der Antragsteller für legitim hält, und dazu auch die Darstellungen in dem in der Stadt verteilten Flugblatt des Kreisverbandes der Partei des Antragstellers gehörten, ist es wahrscheinlich, daß sich die Veranstaltung nicht im Rahmen der Rechtsordnung und damit der politisch erlaubten Mittel halten wird, an der auch die Funktionäre zugelassener Parteien ihr Handeln auszurichten haben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. März 1961 a.a.O.).
Die Parteien und ihre Funktionäre haben jedoch alles zu unterlassen, was nach den allgemeinen Rechtsvorschriften verboten ist (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. März 1961, a.a.O.).
- BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur …
Solange aber eine politische Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden ist, darf sie nach ständiger Rechtsprechung an ihren politischen Aktivitäten nicht rechtlich gehindert werden; bis zu ihrem Verbot dürfen ihr Apparat und ihre Funktionäre ungehindert agieren (BVerfGE 12, 296 (304); 13, 46 (52); 13, 123 (126); 17, 155 (166); 39, 334 (357)). - BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
- BGH, 02.12.2003 - XI ZR 397/02
Bankenrecht - Postbank darf Konto der REP nicht kündigen
- BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61
Fragestunde
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08
Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz …
- BAG, 31.03.1976 - 5 AZR 104/74
Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer - …
- BVerwG, 12.02.1998 - 3 C 55.96
"Republikaner" -Stiftung nicht zugelassen
- BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62
Berlin-Vorbehalt II
- BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75
Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht
- BVerfG, 16.12.2010 - 2 BvL 16/09
Vereinbarkeit von § 104a Abs. 3 S. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) mit dem GG; …
- BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01
Verfassungsmäßigkeit eines Redeverbots bei einer Versammlung
- BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65
Berufsverbot II
- VG Berlin, 16.07.2010 - 2 K 93.09
NPD-Bundesparteitag: Räume mussten uneingeschränkt überlassen werden
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 1 S 1635/88
Gemeindlicher "Boykottaufruf" gegen NPD; Kommunalaufsicht
- BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 176/66
Verfassungsfeindliche Äußerungen
- BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvC 2/62
Umfang des Parteienprivilegs - Verfassungswidrigkeit der KPD
- StGH Hessen, 04.03.1970 - P.St. 592
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