Rechtsprechung
| BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57 |
Parteispenden I
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
1. Parteispenden-Urteil
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Verfassungswidrigkeit steuerrechtlicher Vorschriften wegen Verletzung der Chancengleichheit politischer Parteien
Verfahrensgang
- BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvF 1/57
- BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 8, 51
- NJW 1958, 1131
Wird zitiert von ... (86)
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
Die Antragstellerin betont zur Frage der Zulässigkeit ferner, daß das Bundesverfassungsgericht über die durch den Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen im Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) nicht entschieden habe.Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe im Urteil über die steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) die Verfassungsmäßigkeit finanzieller Förderung der politischen Parteien durch den Staat grundsätzlich bejaht.
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß der Zweite Senat in den Gründen seines Urteils vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [63]) entgegen der im damaligen Verfahren von der hessischen Landesregierung als Antragstellerin vorgetragenen Ansicht, jede unmittelbare oder mittelbare finanzielle Förderung der politischen Parteien von Staats wegen sei durch das Grundgesetz verboten, ausgeführt hat, es müsse zulässig sein, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen.
Die Rechtskraft des Urteils vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51), die das Bundesverfassungsgericht beachten muß (BVerfGE 4, 31 [38]), steht also - wie auch der Bundestag nicht verkennt - unter keinem Aspekt der Zulässigkeit des Antrages entgegen.
Das Gericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 ff.) ausgeführt, daß die politischen Parteien vor allem Wahlvorbereitungsorganisationen seien und daß auch ihre Geldmittel in erster Linie der Wahlvorbereitung dienten.
Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe sei und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassungs wegen eine entscheidende Aufgabe zukomme, müsse es zulässig sein, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 8, 51 [63]; 12, 276 [280]).
Das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung, der Bildung der "öffentlichen Meinung" (vgl. BVerfGE 8, 51 [68]).
aa) Für die finanziellen Beziehungen zwischen den obersten Verfassungsorganen und den politischen Parteien gilt zunächst, daß der Staat nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird, und daß er ebenfalls nicht verpflichtet ist, die faktisch vorhandenen verschiedenen Möglichkeiten der Einflußnahme der politischen Parteien auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes durch finanzielle oder andere Maßnahmen auszugleichen (vgl. BVerfGE 8, 51 [65, 68]; 14, 121 [134]).
bb) Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen mit, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]; 12, 276 [280]; 13, 54 [81]; 14, 121 [132]).
Insofern wird auf das Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) Bezug genommen.
Ohne die politischen Parteien können aber in der modernen Massendemokratie Wahlen nicht durchgeführt werden (BVerfGE 8, 51 [63]; 13, 54 [82]).
Das Gericht hat mehrfach betont, daß die politischen Parteien vornehmlich Wahlvorbereitungsorganisationen sind (BVerfGE 8, 51 [63]; 12, 276 [280]) und daß sie an der politischen Willensbildung des Volkes vor allem durch Beteiligung an den Parlamentswahlen mitwirken (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]).
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; 4, 375 [382 f.]), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]) und für ihre Wahlpropaganda im Rundfunk (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [132 f.]), sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f., 68]; 14, 121 [132]), also auch für eine gesetzliche Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten.
Jede verschiedene Behandlung der Parteien, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt, ist ihm verfassungskräftig versagt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 14, 121 [133]).
Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, daß diese Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]; 14, 121 [134]).
Andererseits wäre der Gesetzgeber gehalten, die bestehende faktische Ungleichheit der Wettbewerbschancen der Parteien nicht zu verschärfen (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]).
- BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
3. Parteispenden-Urteil
Bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [65 ff.]) habe das Bundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt, daß die Möglichkeit, Spenden an politische Parteien bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen, in erster Linie als Anreiz zum Spenden auf Einkommensteuerpflichtige mit großem Einkommen und auf die Körperschaftsteuerpflichtigen wirke.Das Änderungsgesetz habe im wesentlichen dieselben Vorschriften wieder eingeführt, die das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) an den Prinzipien der Chancengleichheit der Parteien und der Bürgergleichheit gemessen und unter beiden Gesichtspunkten für verfassungswidrig erklärt habe.
Der These der Antragstellerin, die geänderten steuerrechtlichen Vorschriften ermöglichten und förderten Großspenden, die zu erheblichen Einflüssen führen könnten, sei entgegenzuhalten, daß spendenfördernde Regelungen keineswegs per se verfassungswidrig seien (BVerfGE 8, 51 [65]; 52, 63 [86, 89 f.]).
Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).
Eine § 10 b EStG weitgehend ähnliche Regelung war bereits Gegenstand des Urteils vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [53]).
Auch § 10 b EStG 1955 sah die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 2 v. T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben vor; bei Ausgaben für staatspolitische Zwecke erhöhte sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 v. H. Diese Vorschrift hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts als mit dem Grundrecht des Bürgers auf Gleichheit nicht vereinbar angesehen und hierzu ausgeführt (BVerfGE 8, 51 [69]):.
Soweit größere Spenden an eine Partei zu Ausgleichszahlungen an andere Parteien führen, kann der Spender nicht mehr mit dem unmittelbar ihm zufließenden Steuervorteil gerade seiner politischen Meinung bei der Willensbildung des Volkes zu einer größeren Werbekraft verhelfen; insoweit wird also die politische Meinung des Beziehers eines großen Einkommens nicht mehr "prämiiert" im Sinne der Entscheidung vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [69]).
Wenn die öffentliche Gewalt in den Bereich der politischen Will lensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen wird, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]).
a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).
Die Finanzverwaltung wird - sofern nicht § 176 Abs. 1 AO eingreift - zu prüfen haben, ob den Steuerpflichtigen, die bis zur Verkündung dieses Urteils im Vertrauen auf die uneingeschränkte Gültigkeit des § 10 b EStG und des § 9 Nr. 3 KStG in der Fassung des Änderungsgesetzes Spenden an politische Parteien geleistet haben, der in diesen Vorschriften vorgesehene Steuervorteil gewährt werden kann (vgl. BVerfGE 8, 51 [71]).
- BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
Lohnsteuerpauschalierung bei Beschäftigung von Aushilfskräften für land- oder …
Bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [65 ff.]) habe das Bundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt, daß die Möglichkeit, Spenden an politische Parteien bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen, in erster Linie als Anreiz zum Spenden auf Einkommensteuerpflichtige mit großem Einkommen und auf die Körperschaftsteuerpflichtigen wirke.Das Änderungsgesetz habe im wesentlichen dieselben Vorschriften wieder eingeführt, die das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) an den Prinzipien der Chancengleichheit der Parteien und der Bürgergleichheit gemessen und unter beiden Gesichtspunkten für verfassungswidrig erklärt habe.
Der These der Antragstellerin, die geänderten steuerrechtlichen Vorschriften ermöglichten und förderten Großspenden, die zu erheblichen Einflüssen führen könnten, sei entgegenzuhalten, daß spendenfördernde Regelungen keineswegs per se verfassungswidrig seien (BVerfGE 8, 51 [65]; 52, 63 [86, 89 f.]).
Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).
Eine § 10 b EStG weitgehend ähnliche Regelung war bereits Gegenstand des Urteils vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [53]).
Auch § 10 b EStG 1955 sah die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 v. T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben vor; bei Ausgaben für staatspolitische Zwecke erhöhte sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 v. H. Diese Vorschrift hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts als mit dem Grundrecht des Bürgers auf Gleichheit nicht vereinbar angesehen und hierzu ausgeführt (BVerfGE 8, 51 [69]):.
Soweit größere Spenden an eine Partei zu Ausgleichszahlungen an andere Parteien führen, kann der Spender nicht mehr mit dem unmittelbar ihm zufließenden Steuervorteil gerade seiner politischen Meinung bei der Willensbildung des Volkes zu einer größeren Werbekraft verhelfen; insoweit wird also die politische Meinung des Beziehers eines großen Einkommens nicht mehr "prämiiert" im Sinne der Entscheidung vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [69]).
Wenn die öffentliche Gewalt in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen wird, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]).
a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).
Die Finanzverwaltung wird - sofern nicht § 176 Abs. 1 AO eingreift - zu prüfen haben, ob den Steuerpflichtigen, die bis zur Verkündung dieses Urteils im Vertrauen auf die uneingeschränkte Gültigkeit des § 10 b EStG und des § 9 Nr. 3 KStG in der Fassung des Änderungsgesetzes Spenden an politische Parteien geleistet haben, der in diesen Vorschriften vorgesehene Steuervorteil gewährt werden kann (vgl. BVerfGE 8, 51 [71]).
- BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
2. Parteispenden-Urteil
Das Bundesverfassungsgericht erklärte durch Urteil vom 24. Juni 1958 § 10b EStG 1955 und § 11 Nr. 5 KStG 1955, "soweit nach diesen Bestimmungen unmittelbare oder mittelbare Zuwendungen an politische Parteien als Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden" konnten, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien wie gegen das Grundrecht des Bürgers auf Gleichheit für nichtig (BVerfGE 8, 51 ff.).c) Zwar sei durch das Urteil vom 24. Juni 1958 die Steuerabzugsmöglichkeit von Spenden für verfassungswidrig erklärt worden, weil sie einen Verstoß gegen das "formale Prinzip der Chancengleichheit" enthalte (BVerfGE 8, 51).
Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) die damals geltende und mit dem Normenkontrollantrag nunmehr erneut angestrebte Gleichstellung der Spenden für verfassungswidrig erklärt habe, könnten angesichts der dargestellten Entwicklung keine Gültigkeit mehr beanspruchen.
Bei einer Erhöhung der abzugsfähigen Aufwendungen seien die Maßstäbe zu berücksichtigen, die das Bundesverfassungsgericht dazu insbesondere in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) entwickelt habe.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß einerseits das Grundgesetz der Zuwendung öffentlicher Mittel an politische Parteien Grenzen setzt und daß andererseits der Staat nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird (vgl. BVerfGE 8, 51 [65]; 20, 56 [100, 115]; 41, 399 [414 f.]; 42, 53 [58 f.]).
Aber auch der mittelbaren Finanzierung der Tätigkeit der politischen Parteien durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden sind vom Grundgesetz Schranken gesetzt (BVerfGE 8, 51 [62 ff.]; 24, 300 [357 ff.]).
Die Anerkennung der Mitgliedsbeiträge und Parteispenden als abzugsfähige Ausgaben hat also zur Folge, daß der Staat mittelbar in Höhe des ihm verlorengehenden Steueranteils an der Finanzierung der politischen Parteien teilnimmt (BVerfGE 8, 51 [62]).
Der Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht nicht nur den Wahlvorgang selbst; er gilt auch für die Wahlvorbereitung (BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 47, 198 [225]) und den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64]).
Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; ständige Rechtsprechung).
Daher verstößt eine als Folge steuerrechtlicher Bestimmungen möglicherweise eintretende unterschiedliche Begünstigung solcher Institutionen einerseits und der politischen Parteien andererseits nicht gegen die Verfassung (BVerfGE 8, 51 [67 f.]; 20, 56 [107]).
- BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
Wahlkampfkostenpauschale
Sie widersprächen deshalb dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 ff.).Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 [97]) selbst festgestellt, daß seine früheren Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 ff.) dahin hätten verstanden werden können, daß es verfassungsrechtlich zulässig sei, den Parteien aus Haushaltsmitteln Zuschüsse für ihre gesamte politische Tätigkeit zu bewilligen.
Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden an politische Parteien (§§ 34, 35 PartG) sei zu beachten, daß sich die soziologische Struktur der Parteien seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 ff.) wesentlich gewandelt habe.
Der Gesetzgeber muß deshalb bei Regelungen im Bereich der politischen Willensbildung beachten, daß ihm auf diesem Gebiete besonders enge Grenzen gezogen sind und ihm jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 13, 243 [247]; 14, 121 [133]; 20, 56 [116]).
a) Der Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eröffnet werden soll, gebietet nicht, daß die sich aus der unterschiedlichen Größe und Leistungsfähigkeit und den verschiedenen politischen Zielsetzungen der Parteien ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (BVerfGE 8, 51 [67]; 14, 121 [134]; 20, 56 [118]).
Insbesondere verschärft die Spendengrenze nicht die faktisch bestehenden Ungleichheiten zwischen den Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]).
Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesem Blickwinkel § 10 b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 (BGBl. I S. 1793) sowie § 11 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1865) für nichtig erklärt, soweit nach diesen Bestimmungen unmittelbare oder mittelbare Zuwendungen an politische Parteien als Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden konnten (BVerfGE 8, 51 ff.).
Mit der Steuervergünstigung verzichtet der Staat zwar zugunsten der Parteien auf steuerliche Einkünfte (BVerfGE 8, 51 [62, 65]).
Der Gesetzgeber darf dieses Recht des Einzelnen auf Teilhabe an der politischen Willensbildung grundsätzlich nicht in der Weise beeinträchtigen, daß er bestimmten Bürgern eine größere Einflußnahme auf den Willensbildungsprozeß ermöglicht als anderen Bürgern, daß er insbesondere die finanziell leistungsfähigen Bürger privilegiert (BVerfGE 8, 51 [68 ff.]).
- BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
Absetzbarkeit von Spenden an Wählervereinigungen nicht von der Verfassung geboten
Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt insoweit einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede im Bereich der politischen Willensbildung alle Staatsbürger grundsätzlich gleich bewertet (BVerfGE 8, 51 [69]; 14, 121 [132]; 41, 1 [12]).Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise regelt, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien und Wahlbewerber verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 11, 266 [272]; 24, 300 [341]; 34, 160 [163]; 44, 125 [146]).
Seine Geltung ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 14, 121 [132 f.]; 47, 198 [225]); er gilt für den Bereich der Erstattung von Wahlkampfkosten (vgl. BVerfGE 20, 56 [116]; 24, 300 [339 f.]; 41, 399 [413]) und für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]; 20, 56 [116]; 52, 63 [89]).
Auch der mittelbaren Finanzierung der Tätigkeit der politischen Parteien durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden sind vom Grundgesetz Schranken gesetzt (BVerfGE 8, 51 [62 f.]; 24, 300 [357 f.]; 52, 63 [84]).
Aus diesem Grunde ist der Gleichheitssatz nicht nur bei Wahlen, sondern auch in ihrem Vorfeld streng formal zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68]; 14, 121 [132]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).
Der Gesetzgeber darf dieses Recht des Einzelnen grundsätzlich nicht in der Weise beeinträchtigen, daß er bestimmten Bürgern eine größere Einflußnahme auf den Willensbildungsprozeß ermöglicht als anderen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88, 92]).
So wie der Bürger, der einer politischen Partei Geld zuwendet, sich damit in der Regel zu den Zielen dieser Partei bekennt, ähnlich wie wenn er ihr seine Wahlstimme geben würde (vgl. BVerfGE 8, 51 [68]), tut es derjenige, der an eine kommunale Wählergemeinschaft spendet, im Verhältnis zu dieser Organisation.
- BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Rechnungslegung einer Partei
Eine solche Verpflichtung des Gesetzgebers lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (BVerfGE 8, 51 ; 52, 63 ; 73, 40 ).Aus diesem Grunde ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - die Gleichheit strikt und formal (BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ).
Greift die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise ein, die geeignet ist, die Chancen der politischen Parteien zu verändern, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 85, 264 ).
Alle Parteien müssen grundsätzlich formal gleich behandelt werden (BVerfGE 8, 51 ).
Verboten ist deshalb jede unterschiedliche Behandlung, die nicht durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt ist (BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 34, 160 ; 44, 125 ; 47, 198 ).
- BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
Parteienfinanzierung II
Der Staat verfälscht durch die steuerliche Begünstigung von Spenden an politische Parteien deren vorgefundene Wettbewerbslage, wenn dadurch Parteien bevorzugt werden, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51, [65 ff.]; 24, 300 [357 ff.]; 52, 63 [88 ff.]; 73, 40 [89]).Den Maßstab für die Beantwortung dieser Frage hat der Senat stets einerseits in dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit, andererseits in dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung gefunden; beide wurzeln im Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip und sind im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]; 73, 40 [71]).
Eine solche, durch ein Gesetz geschaffene unterschiedliche steuerliche Behandlung der Einflußnahme auf die politische Willensbildung je nach der Höhe des Einkommens verträgt sich aber nicht mit dem Grundsatz der formalen Gleichheit, der die Ausübung politischer Rechte in der freien Demokratie beherrscht (BVerfGE 8, 51 [69]).
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen …
- BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
FDP-Sendezeit
Aus diesem Grunde ist der Gleichheitssatz nicht nur im Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch in diesem Vorfeld der politischen Willensbildung streng formal zu verstehen" (BVerfGE 8, 51 [68]).Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt im Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen insofern einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede alle Staatsbürger absolut gleich bewertet (BVerfGE 8, 51 [69]; 11, 351 [360]).
Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zu lassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).
Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).
- BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden
- BFH, 25.11.1987 - I R 126/85
Spenden an politische Parteien durch Kapitalgesellschaften
- BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- VG Bremen, 28.03.2007 - 2 V 579/07
Nutzung der Stadthalle Bremerhaven durch die DVU
- BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89
Gesetzliche Regelung über die Altersversorgung von Arbeitnehmern des öffentlichen …
- BFH, 09.08.1989 - I R 181/85
Treu und Glauben gegenüber Spendenquittungen
- BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
Ungleiche steuerliche Behandlung von Parteien und Wählervereinigungen …
- BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
Ehegattensplitting
- BVerwG, 16.11.1973 - VII C 33.72
- BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
Einstellung der NPD-Verbotsverfahren
- BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76
Öffentlichkeitsarbeit
- FG Bremen, 05.03.1986 - I 27/85
Gerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes bei …
- BFH, 05.11.1964 - IV 11/64 S
- BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
5%-Sperrklausel III
- BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
Berufsausbildungsabgabe
- BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98
Bayerisches Teilnehmerentgelt
- BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen
- BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision
- BFH, 11.06.1997 - X R 242/93
Rückgängigmachung der Steuerbefreiung des (Letzt-)Empfängers einer …
- BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94
Kaisen
- BFH, 13.12.1963 - IV 166/63 S
- VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11
- BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei …
- BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57
Allphasenumsatzsteuer
- BSG, 18.04.2000 - B 2 U 13/99 R
Umlage der Altlasten-Ost in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsmäßig
- BVerfG, 24.01.1984 - 1 BvH 3/83
Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden
- BFH, 06.07.1973 - VI R 253/69
- BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80
Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG
- BAG, 05.10.1993 - 3 AZR 695/92
Mittelbare Diskriminierung bei Direktversicherung
- BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99
Wahlkreiseinteilung Krefeld
- BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07
Vorschriften zur Legehennenhaltung verfassungswidrig
- BVerwG, 30.08.1968 - VII C 122.66
Winzergenossenschaften - Art. 19 Abs. 4 GG, faktischer Grundrechtseingriff, …
- BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87
Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter …
- BFH, 22.09.1993 - X R 107/91
Vermächtnisse an gemeinnützige Einrichtungen
- BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
"Die Republikaner" gegen Parteienfinanzierung gescheitert
- BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74
Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die …
- BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87
Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit verdeckter Parteienfinanzierung
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02
Fraktionsausschluss
- BFH, 19.04.1968 - III R 78/67
- BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 5/97
Aufsichtsratswahl bei der Deutschen Bahn AG verfassungsgemäß
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2004 - LVerfG 5/04
Fraktionsmindeststärke für Gemeindevertretungen - Zulässigkeit eines Antrags …
- BFH, 12.09.1990 - I R 65/86
Abgrenzung von Spenden und Betriebsausgaben
- BFH, 19.12.1990 - X R 40/86
Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach § …
- BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67
Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren
- BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
Parteienbegriff I
- StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats
- BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
Parteienbegriff II
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 1 S 531/01
Zusammenlegung von Entscheidung über Bürgerentscheid und Landtagswahl
- BGH, 29.01.1963 - VI ZR 119/62
Haftung des wegen der Nichtigkeit eines Gesetzes vollmachtlosen Vertreters
- BFH, 03.08.1967 - IV 47/65
- BVerfG, 19.03.1974 - 1 BvR 416/68
Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen voller und verminderter …
- FG Saarland, 18.12.2008 - 2 K 2400/06
Einkommensteuer; Spendenabzug bei sog. Organspende
- BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83
Wahlkampfkosten
- BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60
Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung
- BVerwG, 19.12.1963 - I C 77.60
- BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68
- LAG Thüringen, 04.10.1995 - 2 Sa 298/94
Tarifvertrag: Abfindung - Ausschluss - Gleichbehandlungsgebot bei Ausscheiden
- FG Hamburg, 04.03.1997 - II 95/94
- LG Hamburg, 30.03.2007 - 324 O 894/06
Grenzen des Bildnisschutzes: Verwendung eines auf einer …
- VG Cottbus, 21.10.2010 - 4 K 1103/09
- BFH, 20.03.1959 - VI 315/58 U
- BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62
Beitritt im Organstreitverfahren
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.1994 - 1 S 1885/94
Bestimmung des Nachwahltermins für Gemeinderatswahlen - Zusammenlegung mit …
- FG Düsseldorf, 09.06.1999 - 2 K 7411/96
Spenden; Unentgeltlichkeit; Gegenleistung; Feststellungslast; Einkommensteuer …
- FG Niedersachsen, 18.09.2002 - 9 K 637/97
Zahlungen an einen Golf-Club als verdeckte Aufnahmegebühr
- FG Niedersachsen, 18.09.2002 - 9 K 633/97
Zahlungen an einen Golf-Club als verdeckte Aufnahmegebühr
- BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 432/60
Geltendmachung der Benachteiligung einer politischen Partei durch …
- BFH, 05.12.1968 - IV R 110/68
- BFH, 19.07.1972 - II B 11/72
- AG Bochum, 13.02.1985 - 29 Cs 42 Js 542/82
- BFH, 22.10.1959 - V 226/57 S
- BFH, 22.06.1962 - VI 50/61 S
- BVerfG, 20.02.1991 - 2 BvR 176/90
Verfassungsmäßigkeit der Versagung steuerlicher Abzugsfähigkeit von Spenden an …
- BVerfG, 13.08.1999 - 2 BvR 1461/99
- VG Saarlouis, 16.12.2010 - 1 K 952/09
Ärztekammerwahl nach der Wahlordnung des Saarländischen …
