Rechtsprechung
   BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78   

Parteispenden II

Art. 21 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    2. Parteispenden-Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 52, 63
  • NJW 1979, 1815
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Wird zitiert von ... (48)  

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84  

    3. Parteispenden-Urteil

    Damit die Offenheit des politischen Prozesses nicht beeinträchtigt und die Rückbindung der Parteiführungen an ihre gesellschaftliche Basis erhalten bleibe, dürfe der Finanzbedarf der politischen Parteien nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85]).

    In der Entscheidung vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63) habe das Bundesverfassungsgericht nochmals hervorgehoben, daß der Gesetzgeber, wenn er Beiträge und Spenden an politische Parteien steuerlich begünstige, das Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozeß sowie die Grundsätze der Chancengleichheit und der Parteienfreiheit beachten müsse.

    Die vom Bundesverfassungsgericht im Blick auf das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit gewählte Formulierung "ernsthaft ins Gewicht fallend" (BVerfGE 52, 63 [91]) beziehe sich nicht auf jegliche relative Differenz in der finanziellen Position der Parteien, sondern ausschließlich auf die Veränderung der vorgegebenen Wettbewerbslage zwischen ihnen.

    Der These der Antragstellerin, die geänderten steuerrechtlichen Vorschriften ermöglichten und förderten Großspenden, die zu erheblichen Einflüssen führen könnten, sei entgegenzuhalten, daß spendenfördernde Regelungen keineswegs per se verfassungswidrig seien (BVerfGE 8, 51 [65]; 52, 63 [86, 89 f.]).

    Dieses Recht ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich gewährleistet, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273 [280]; 47, 198 [225]; 52, 63 [88]).

    Das wäre mit der Funktion und der Stellung der politischen Parteien, wie Art. 21 GG sie umschreibt, nicht vereinbar (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85, 92]).

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).

    An diesen Erwägungen hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [358 f.]) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 [88 f.]) festgehalten und noch einmal hervorgehoben (BVerfGE 52, 63 [91]):.

    Im übrigen überläßt es das Grundgesetz der Verantwortung der Parteien, einem auf sie eindringenden sachwidrigen Druck zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105]; 52, 63 [86 f.]; sowie jetzt § 25 Abs. 1 Nr. 6 PartG).

    Sie sind vornehmlich berufen, die Aktivbürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (BVerfGE 44, 125 [145]; 52, 63 [82]).

    Unbeschadet dieser im Grundgesetz normierten und in § 1 PartG im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umschriebenen verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien sind diese jedoch keine Staatsorgane, sondern Gruppierungen, die sich im offenen Mehrparteiensystem frei bilden, aus eigener Kraft entwickeln und im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken (vgl. BVerfGE 20, 56 [101 f.]; 52, 63 [85]).

    Es nimmt prinzipiell die Risiken in Kauf, die darin liegen, daß es die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger anvertraut (BVerfGE 20, 56 [102 f.]; 52, 63 [85 f.].

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 52, 63 [89]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht nicht nur den Wahlvorgang selbst; er gilt auch für den Wettbewerb der politischen Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 52, 63 [89]).

    a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).

    Sieht der Gesetzgeber eine Erstattung von Wahlkampfkosten vor, so muß er bei seiner Regelung sowohl den Grundsatz der Chancengleichheit wie den Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien beachten (BVerfGE 20, 56 [116]; 52, 63 [88]).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien verbietet eine völlige oder vorwiegende Deckung des Finanzbedarfs der Parteien aus öffentlichen Mitteln (vgl. BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85]).

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82  

    Absetzbarkeit von Spenden an Wählervereinigungen nicht von der Verfassung geboten

    Sie machen im wesentlichen geltend, der Gesetzgeber habe gegen den Grundsatz des Rechts auf gleiche Teilhabe des Bürgers an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 52, 63 [88] m.w.N.) und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver stoßen.

    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß sich das Bundesverfassungsgericht bereits in den Urteilen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [357 f.]) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 [81 f.]) mit der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien befaßt hat.

    Zum anderen (BVerfGE 52, 63) war im Normenkontrollverfahren auf Antrag der Niedersächsischen Landesregierung zu prüfen, ob der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Entscheidung von Verfassungs wegen gehalten war, die in § 10 b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 auf 600 DM und für den Fall der Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer auf 1200 DM begrenzten abzugsfähigen Beträge zu erhöhen.

    Der Entscheidung vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63) lag ein Antrag der Niedersächsischen Landesregierung zugrunde, die Vorschriften des § 10 b Abs. 2 EStG 1977 und des § 9 Nr. 3 b KStG 1977 wegen deren Unvereinbarkeit mit Art. 21 und mit Art. 3 GG "insoweit für nichtig zu erklären, als diese Vorschriften die Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien auf insgesamt 600 DM und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf insgesamt 1200 DM im Kalenderjahr beschränken".

    Seine Geltung ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 14, 121 [132 f.]; 47, 198 [225]); er gilt für den Bereich der Erstattung von Wahlkampfkosten (vgl. BVerfGE 20, 56 [116]; 24, 300 [339 f.]; 41, 399 [413]) und für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]; 20, 56 [116]; 52, 63 [89]).

    Auch der mittelbaren Finanzierung der Tätigkeit der politischen Parteien durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden sind vom Grundgesetz Schranken gesetzt (BVerfGE 8, 51 [62 f.]; 24, 300 [357 f.]; 52, 63 [84]).

    Aus diesem Grunde ist der Gleichheitssatz nicht nur bei Wahlen, sondern auch in ihrem Vorfeld streng formal zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68]; 14, 121 [132]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).

    Das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung ist auch zu beachten, wenn Steuergesetze die finanzielle Unterstützung politischer Parteien durch den Bürger begünstigen (BVerfGE 52, 63 [88]).

    Der Gesetzgeber darf dieses Recht des Einzelnen grundsätzlich nicht in der Weise beeinträchtigen, daß er bestimmten Bürgern eine größere Einflußnahme auf den Willensbildungsprozeß ermöglicht als anderen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88, 92]).

    Hinsichtlich der steuerlichen Begünstigung von Beiträgen und Spenden für politische Parteien hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt (BVerfGE 52, 63 [90 f.]), daß eine gewisse Veränderung der Wettbewerbslage, die bei jeder Form der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden nahezu unvermeidlich sein wird, von der Verfassung hingenommen wird.

    Sie sind politische Handlungseinheiten, deren die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 [273]; 14, 121 [133]; 20, 56 [99, 101]; 41, 399 [416]; 44, 125 [145 f.]; 52, 63 [82 f.]).

    Daß bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten Parteispenden bis zu 1200 DM jährlich absetzbar sind, ändert daran nichts, da sich jeder der Ehegatten selbständig entscheiden kann (BVerfGE 52, 63 [91]).

  • BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83  

    Lohnsteuerpauschalierung bei Beschäftigung von Aushilfskräften für land- oder

    In der Entscheidung vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63) habe das Bundesverfassungsgericht nochmals hervorgehoben, daß der Gesetzgeber, wenn er Beiträge und Spenden an politische Parteien steuerlich begünstige, das Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozeß sowie die Grundsätze der Chancengleichheit und der Parteienfreiheit beachten müsse.

    Die vom Bundesverfassungsgericht im Blick auf das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit gewählte Formulierung "ernsthaft ins Gewicht fallend" (BVerfGE 52, 63 [91]) beziehe sich nicht auf jegliche relative Differenz in der finanziellen Position der Parteien, sondern ausschließlich auf die Veränderung der vorgegebenen Wettbewerbslage zwischen ihnen.

    Der These der Antragstellerin, die geänderten steuerrechtlichen Vorschriften ermöglichten und förderten Großspenden, die zu erheblichen Einflüssen führen könnten, sei entgegenzuhalten, daß spendenfördernde Regelungen keineswegs per se verfassungswidrig seien (BVerfGE 8, 51 [65]; 52, 63 [86, 89 f.]).

    Dieses Recht ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich gewährleistet, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273, [280]; 47, 198 [225]; 52, 63 [88]).

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).

    An diesen Erwägungen hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [358 f.]) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 [88 f.]) festgehalten und noch einmal hervorgehoben (BVerfGE 52, 63 [91]):.

    Im übrigen überläßt es das Grundgesetz der Verantwortung der Parteien, einem auf sie eindringenden sachwidrigen Druck zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105]; 52, 63 [86f.]; sowie jetzt § 25 Abs. 1 Nr. 6 PartG).

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 52, 63 [89]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht nicht nur den Wahlvorgang selbst; er gilt auch für den Wettbewerb der politischen Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 52, 63 [89]).

    a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).

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  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03  

    Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Rechnungslegung einer Partei

    Der Wähler soll sich unter anderem über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ).

    Er allein ist geeignet, eine Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen offenzulegen und den Wähler über jene Kräfte zu informieren, die die Politik der einzelnen Parteien bestimmen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ).

    Er ist auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass den politischen Parteien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 52, 63 ; 73, 40 ; unter Betonung des Vorrangs der Selbstfinanzierung vor der Staatsfinanzierung offen gelassen in BVerfGE 85, 264 ; gegen eine grundsätzliche Förderungspflicht ausdrücklich auch BVerfGE 104, 287 ).

    Eine solche Verpflichtung des Gesetzgebers lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (BVerfGE 8, 51 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    Es vertraut vielmehr die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger an (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ).

    Der Gesetzgeber ist an einer finanziellen Förderung der Parteien lediglich nicht gehindert, sofern er diese hierdurch nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89  

    Parteienfinanzierung II

    Der Staat verfälscht durch die steuerliche Begünstigung von Spenden an politische Parteien deren vorgefundene Wettbewerbslage, wenn dadurch Parteien bevorzugt werden, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51, [65 ff.]; 24, 300 [357 ff.]; 52, 63 [88 ff.]; 73, 40 [89]).

    Diese Grenze ist nicht erreicht, wenn die steuerliche Begünstigung von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleicher Weise genutzt werden kann (vgl. BVerfGE 52, 63 [91]).

    Den Maßstab für die Beantwortung dieser Frage hat der Senat stets einerseits in dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit, andererseits in dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung gefunden; beide wurzeln im Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip und sind im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]; 73, 40 [71]).

    Der Wähler soll sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluß zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 [356]; s. a. BVerfGE 20, 56 [106]; 52, 63 [86 f.]).

    Letztlich liegt es in der Verantwortung der Parteien selbst, den sachwidrigen Einfluß finanzkräftiger Interessenten vom sachgerechten zu unterscheiden und dem auf sie eindrängenden Druck der Interessenten zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105] in Anlehnung an K. Hesse, VVDStRL 17 [1959], S. 29; ebenso BVerfGE 52, 63 [87]).

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85  

    Spenden an politische Parteien durch Kapitalgesellschaften

    c) Mit seiner Rechtsauffassung von dem nur begrenzten Abzug von Zuwendungen an politische Parteien trägt der Senat den einschlägigen Entscheidungen des BVerfG (vgl. u. a. BVerfGE 8, 51; BVerfGE 24, 300; BVerfGE 52, 63, und Urteil vom 14. Juli 1986 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84, BStBl II 1986, 685) Rechnung, ohne daß es einer besonderen Auslegung des § 11 Nr. 5 KStG 1968/1975 und des § 9 Nr. 3 KStG 1977/1981 unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - sog. verfassungskonforme Auslegung - bedarf.

    Das BVerfG hat - ausgehend insbesondere von dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -; Beschluß vom 21. Februar 1957 1 BvR 241/56, BVerfGE 6, 273, 280 f.; BVerfGE 24, 300, 357) und dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung (BVerfGE 52, 63, 88 ff.) - wiederholt entschieden, daß zum einen der Staat nicht verpflichtet sei, für eine Deckung des Geldbedarfs der politischen Parteien zu sorgen, zum anderen aber das GG der Zuwendung öffentlicher Mittel an politische Parteien Grenzen setze.

    Solche Grenzen gelten auch für die mittelbare Finanzierung der Tätigkeit der politischen Parteien durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. BVerfGE 52, 63, 84 ff, 88).

    Dabei ist es aber verfassungsrechtlich unzulässig, einen bestimmten Prozentsatz der Einkünfte oder des Umsatzes als steuerlich abziehbar zu erklären (BVerfGE 52, 63, 91).

    Eine steuerrechtliche Gleichstellung von Berufsverbänden mit gemeinnützigen Vereinigungen, die Beträge an politische Parteien weiterleiten, läßt sich den Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung vom 24. Juli 1979 2 BvF 1/78 (BVerfGE 52, 63; unter C. III., S. 92 bis 94) nicht entnehmen.

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83  

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Dieses Prinzip hängt aufs engste mit dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, der seinerseits ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist (vgl. BVerfGE 24, 300 [340 f.]; 52, 63 [89] m.w.N.).

    Bei allgemeinen politischen Wahlen gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offenzuhalten (vgl. BVerfGE 47, 198 [226]; 52, 63 [89 f.]).

    Dann führt der Grundsatz der formalen Chancengleichheit zu einer Verengung der Gestaltungsfreiheit für den Gesetzgeber: Der Grundsatz der Chancengleichheit der Gewerkschaften und Vereinigungen mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung ist formal und strikt zu handhaben (vgl. BVerfGE 24, 300 [340 f.]; 52, 63 [89]).

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05  

    Ungleiche steuerliche Behandlung von Parteien und Wählervereinigungen

    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und den Status sowie die Betätigung politischer Parteien nach Art. 21 GG, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl.BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 47, 198 ), für die Parteienfinanzierung allgemein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 1 ; 99, 69 ; 111, 382 ) und insbesondere für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 24, 300 ; 52, 63 ; 69, 92 ; 78, 350 ) sowie für die Besteuerung von politischen Parteien und konkurrierenden Gruppen oder Personen (vgl. BVerfGE 99, 69 ).

    Werden Spenden und sonstige Zuwendungen an politische Parteien und Wählergruppen beim Empfänger unterschiedlich behandelt, berührt dies zugleich auch das Recht der jeweiligen Spender auf chancengleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung, das ebenfalls dem strikten, formalen Gleichheitsmaßstab unterliegt (vgl.BVerfGE 52, 63 ; 69, 92 ; Kirchhof/Geserich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff , Einkommensteuergesetz, Kommentar, Stand August 2002, § 34g Rn. A 71).

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03  

    Parteibeteilung an Rundunkunternehmen

    Parteien sind die politischen Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt einen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 [273]; - 44, 125 [145 f.]; - 52, 63 [83]; - 107, 339 [358 f.]).

    Die Parteien beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in die staatlichen Institutionen hineinwirken, vor allem durch Einflussnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; - 14, 121 [133]; - 20, 56 [99, 101]; - 44, 125 [145 f.]; - 52, 63 [83]; - 107, 339 [358 f.]).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00  

    Normenkontrollantrag "Wahlprüfung Hessen" teilweise erfolgreich

    Das Klarstellungsinteresse ist durch die von der Antragstellerin dargelegten Zweifel über die Gültigkeit der Normen bereits indiziert (vgl. BVerfGE 52, 63 ).

    Das abstrakte Normenkontrollverfahren ist ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges objektives Verfahren, das lediglich der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes und sonstigen Bundesrechts dient (vgl. BVerfGE 2, 213 ; 20, 350 ; 52, 63 ).

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01  

    Einstellung der NPD-Verbotsverfahren

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90  

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94  

    "Stichtagsregelung" im Vermögensgesetz ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98  

    Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz verfassungswidrig

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06  

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95  

    Verletzungen der Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79  

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83  

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 4/03  
  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94  

    Kaisen

  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94  

    Ein einzelnes Bundesministerium kann nicht ermächtigt werden, Leitlinien im Sinne

  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86  

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99  

    Wahlkreiseinteilung Krefeld

  • BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94  

    "Die Republikaner" gegen Parteienfinanzierung gescheitert

  • BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87  

    Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit verdeckter Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93  

    Verwerfung des Normenkontrollantrags betreffend "Hamburger Beihilfeverordnung"

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93  

    Parteienbegriff I

  • BFH, 29.08.1984 - I R 203/81  

    Umweltschutz als gemeinnützige Tätigkeit

  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 23.93  
  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93  

    Parteienbegriff II

  • BFH, 23.01.1991 - X R 6/84  

    Sonderbeiträge von Mandatsträgern an politische Parteien keine Werbungskosten

  • VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/95  

    Abstrakte Normenkontrolle; PDS-Fraktion; Thüringer Abgeordnetengesetz;

  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00  

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

  • VerfGH Thüringen, 05.12.2007 - VerfGH 47/06  

    Staats- und Verfassungsrecht; Volksbegehren; Volksbegehren; Familienfördergesetz;

  • BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83  

    Wahlkampfkosten

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90  
  • BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93  

    Anforderungen an die Auslegung des in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen

  • VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 18-II-93  
  • LAG Thüringen, 04.10.1995 - 2 Sa 298/94  

    Tarifvertrag: Abfindung - Ausschluss - Gleichbehandlungsgebot bei Ausscheiden

  • VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95  

    Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu

  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96  

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01  

    Trotz vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode und vorgezogener Neuwahlen zum

  • LG Hamburg, 30.03.2007 - 324 O 894/06  

    Grenzen des Bildnisschutzes: Verwendung eines auf einer

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 152/01  
  • BVerfG, 24.01.1984 - 1 BvH 3/83  

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

  • AG Bochum, 13.02.1985 - 29 Cs 42 Js 542/82  
  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 190/01  
  • BVerfG, 20.02.1991 - 2 BvR 176/90  

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung steuerlicher Abzugsfähigkeit von Spenden an

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