Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1990 - IV ZR 160/89   

Partnerschaftsvermittlung - Zahlung mit Wechsel

§ 656 BGB analog, § 656 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB

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    Unklagbarkeit des Honoraranspruchs aus Dienstvertrag zur Partnerschaftsvermittlung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 112, 122
  • BGHZ 111, 122
  • NJW 1990, 2550
  • ZIP 1990, 1002
  • MDR 1991, 133
  • FamRZ 1990, 1211
  • DB 1990, 2217
  • NJW-RR 1990, 1335
  • WM 1990, 1675



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 124/03  

    Mäklervertrag - Partnerschaftsvermittlungsdienstverträg: § 656 BGB

    b) § 656 BGB ist auf Partnerschaftsvermittlungsdienstverträge entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGHZ 112, 122).*).

    Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auf den vorliegenden Vertrag sei im Anschluß an die höchstrichterliche Rechtsprechung (Hinweis auf BGHZ 112, 122) § 656 BGB analog anwendbar, der Anspruch der Klägerin auf restliche Vergütung sei danach nicht einklagbar.

    Auf den festgestellten Partnervermittlungsvertrag (richtiger: Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag; vgl. zur Rechtsnatur BGHZ 106, 341, 343 ff; 112, 122, 123) ist § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB analog anwendbar, der für den Ehemaklervertrag - wie auch sinngemäß für den Eheanbahnungsdienstvertrag (vgl. BGHZ 87, 309, 313; BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 113/82 - NJW 1984, 2407; BGHZ 112, 122, 125 ff) - die Klagbarkeit des Vergütungsanspruchs ausschließt (BGHZ 87, 309, 314 f).

    a) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die entsprechende Anwendung des § 656 BGB auf Partnerschaftsvermittlungsdienstverträge in seinem Urteil vom 11. Juli 1990 mit eingehender Begründung bejaht (IV ZR 160/89 - BGHZ 112, 122 = NJW 1990, 2550 m. Anm. Börstinghaus und Anm. Peters = JZ 1991, 95 m. Anm. Vollkommer/Grün = FamRZ 1990, 1211 m. Anm. Beckmann = EWiR 1990, 879 m. Anm. Gilles).

    Die Kritik, die in erster Linie daran anknüpft, daß sich die Beurteilung der Ehe- und Partnerschaftsvermittlung in der Gesellschaft erheblich verändert habe und die ursprünglich behauptete sittliche Anstößigkeit der entgeltlichen gewerblichen Ehevermittlung überholt sei (vgl. BGHZ 87, 309, 315 f) - wodurch allerdings nicht alle Vorbehalte entfallen sind, derentwegen der Gesetzgeber die Ehevermittlung als unerwünscht behandelt hat (vgl. BGHZ 112, 122, 125) - , richtet sich im Kern gegen die Weitergeltung des § 656 BGB selbst (vgl. etwa Peters aaO S. 2553: "§ 656 BGB ist schon lange obsolet ...").

    Daß aber § 656 BGB nach wie vor geltendes Recht ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHZ 25, 124; 87, 309; 106, 341; 112, 122, 125; BVerfGE 20, 31).

    Damit gehen aber auch die Einwände gegen eine analoge Anwendung des § 656 BGB im Blick darauf, daß sich Ehe- und Partnerschaftsvermittlung praktisch nicht trennen lassen (BGHZ 112, 122, 126), fehl.

    Insoweit führt weder der Hinweis darauf, daß seit der Entscheidung BGHZ 112, 122 fast 13 Jahre vergangen sind, zu einer anderen Beurteilung, noch der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß das Leben in der heutigen Zeit in einem Maße kommerzialisiert werde, wie es für den historischen Gesetzgeber kaum habe vorhersehbar sein können, daß sich die damalige Gesellschaft zur heutigen Medien- und Dienstleistungsgesellschaft gewandelt habe und daß immer mehr Dinge des täglichen Lebens immer weiter kommerzialisiert würden.

  • OLG Koblenz, 17.10.2003 - 10 U 1136/02  

    Zur Erfolgsabhängigkeit eines Partnervermittlungsvertrages mit

    Die Partnervermittlungsagentur schuldet keinen Vermittlungserfolg, sondern die Erbringung von Dienstleistungen zum Zwecke des Zustandekommens einer Partnerschaft ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung (in Anknüpfung an BGHZ 87, 309; 112, 122; demgegenüber abweichender Sachverhalt in OLG Koblenz - 3 U 1222/99 - NJW-RR 1993, 888).

    3) Im Hinblick auf das Diskretionsbedürfnis aller Kunden verbietet sich eine Beweisaufnahme zur Befragung der von der Partnervermittlungsagentur der Kundin offerierten Partner (in Anknüpfungen BGHZ 112, 122, 126).

    Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich nicht um einen erfolgsabhängigen Partnerschaftsvermittlungsvertrag (analog dem Ehemaklervertrag nach § 656 BGB, vgl. hierzu BGHZ 87, 309; 112, 122), sondern um einen Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag (vgl. auch BGH NJW 1984, 2407 f.).

    Eine Beweisaufnahme und Befragung der von der Beklagten vorgeschlagenen und der Klägerin offerierten Partner verbietet sich deshalb (BGHZ 112, 122, 126).

    Der Senat hält im Hinblick auf die Entscheidung des BGH BGHZ 112, 122, 126 daran fest, dass das Diskretionsbedürfnis und die Intimsphäre der Kunden eine Beweisaufnahme verbieten, auch zur Frage, ob es sich bei den Exposés um Scheinangebote handelte.

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06  

    Wirksamkeit eines Partnervermittlungsvertrags

    Dabei war für die Reichstagskommission, auf deren Vorschlag die Bestimmung zurückgeht, entscheidend, dass das "Nehmen und Geben eines Lohnes für Heiratsvermittlung" mit dem "sittlichen Charakter der Ehe" nicht vereinbar sei (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, 1899, S. 1292 f.) Daneben war die Überlegung maßgebend, dass die Prozesse wegen Heiratsvermittlung "zu den allergrößten Ärgernissen Anlass" gäben (Mugdan aaO; vgl. BGHZ 112, 122, 124 f. = NJW 1990, 2550, 2551 m. Anm. Börstinghaus und Peters).

    Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich dieser Vorschriften auf ähnliche Vertragsverhältnisse wie Eheanbahnungsdienstverträge (BGHZ 87, 309, 312 ff.) und Partnerschaftsvermittlungs-Dienstverträge (BGHZ 112, 122, 124 ff.; Senatsurteil vom 4. März 2004 - III ZR 124/03 - NJW-RR 2004, 778, 779) erstreckt.

    Das Grundgesetz schütze die Würde des Menschen und dessen freie Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht darauf, ob eine Eheschließung angestrebt werde oder nicht (BGHZ 112, 122, 126; Senatsurteil vom 4. März 2004 aaO; siehe auch BVerfGE 20, 31, 33 = NJW 1966, 1211).

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