Rechtsprechung
   BGH, 22.09.1994 - IX ZR 165/93   

Pfändung einer Buchhypothek

§ 371 BGB ist analog auf Herausgabe des Titel jedenfalls dann anwendbar, wenn eine Klage nach § 767 ZPO erfolgreich war;

Rückdatierung nach § 830 Abs. 2 ZPO hat nur dann Bedeutung, wenn der ausstehende Pfändungsakt später nachgeholt wird;

§ 836 Abs. 2 ZPO, Schutz des Drittschuldners auch dann, wenn Überweisung wegen fehlender Pfändung nichtig war

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels; Pfändung und Überweisung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Klage auf Herausgabe der Ausfertigung eines Vollstreckungstitels

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vertrauensschutz für Drittschuldner bei Unwirksamkeit der zur Einziehung erfolgten Überweisung einer durch Buchhypothek gesicherten Forderung (Einschränkung von BGHZ 121, 98)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 127, 146
  • NJW 1994, 3225
  • ZIP 1994, 1720
  • MDR 1995, 454
  • DB 1994, 2445
  • BB 1994, 2445
  • Rpfleger 1995, 119
  • DNotZ 1995, 139
  • WM 1994, 2033



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Wird zitiert von ... (32)  

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2006 - 11 Sa 291/06  

    Keine Vorausabtretung des Abfindungsanspruchs aus Verlust des Arbeitsplatzes

    a) Überwiegend wird die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels in analoger Anwendung des § 371 BGB zugelassen (BGH 21.01.1994 - V ZR 238/92 - NJW 1994, 1161, 1162; BGH 22.09.1994 - IX ZR 165/93 - BGHZ 127, 146, 148; Pfeiffer in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 1. Aufl. 2006, § 371 Rz. 4; MünchKom - ZPO/K.Schmidt, 2. Aufl. 2000, § 767 Rz. 20 m. w. N.).

    Eine prozessrechtliche Klage auf Herausgabe eines solchen Titels wäre nicht statthaft, da der Anwendungsbereich des § 757 ZPO nicht erweitert werden kann (BGH 22.09.1994 - IX ZR 165/93 - BGHZ 127, 146, 148 m. w. N.).

    Demgegenüber führt das der Vollstreckungsgegenklage stattgebende Urteil nur über § 775 Nr. 1 ZPO - im Streitfall i. V. m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 Satz 1 ZPO - zur Einstellung der Zwangsvollstreckung (BGH 22.09.1994 - IX ZR 165/93 - BGHZ 127, 146, 149; vgl. auch Pfeiffer, a. a. O., § 371 Rz. 4).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06  

    Familienrecht - Inhaltskontrolle des Ehevertrags zugunsten des zahlenden Gattens

    Da die Leibrentenverpflichtung nichtig ist, kann der Kläger in entsprechender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen (vgl. BGH Urteile vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92 - NJW 1994, 1161, 1162 und vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93 - NJW 1994, 3225).
  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/04  

    Insolvenzrecht - Gerichtliche Anordnung im Strafverfahren zur Zahlung zulässig?

    Für den notwendigen Schutz des Drittschuldners vor der Gefahr, durch die Befolgung gerichtlicher Anordnungen ungerechtfertigte Nachteile zu erleiden, und das dagegen abzuwägende Interesse des Verurteilten, wie ein Vollstreckungsschuldner durch rechtswidrige Anordnung des Gerichts keine Vermögenseinbußen hinnehmen zu müssen (vgl. BGHZ 127, 146, 155), ergibt sich aus den unterschiedlichen Formen der vollstreckungs- und strafgerichtlichen Anordnungen kein Unterschied.

    Sie beruhen darauf, dass sich die Wirkung einer Pfändung, die stets nur das angebliche Recht des Vollstreckungsschuldners erfasst, auf seine materielle Berechtigung nicht erstreckt (BGHZ 127, 146, 154 oben).

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