Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2000 - IX ZR 138/99   

Pfändung vor Stellung des Konkursantrags

§ 30 KO, Pfändung/Überweisung (§§ 829, 835 ZPO) einerseits und Einziehung einer Forderung (Zahlung durch den Drittschuldner, vgl. § 836 Abs. 1 ZPO) andererseits sind zwei selbständige Maßnahme im Sinne des Anfechtungsrechts, Anwendbarkeit des § 30 Nr. 2 KO (vgl. jetzt - mit wesentlichen Änderungen - § 131 InsO) auf die Pfändung;

Hemmung der Anfechtungsfrist des § 41 KO 146 InsO) nach § 203 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> 206 BGB <Fassung seit 1.1.02>), wenn die Masse die Prozeßkosten nicht tragen kann und deshalb einen Prozeßkostenhilfeantrag stellt

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • Deutsches Notarinstitut (Volltext/Leitsatz)

    KO § 30 Nr. 2
    Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen

  • Deutsches Notarinstitut

    KO § 30 Nr. 2
    Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 30 Nr. 2
    Zahlung durch den Drittschuldner als selbständige Rechtshandlung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Pfändung und Überweisungsverfügung sowie Zahlung sind selbstständige Rechtshandlungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein einheitlicher Erwerbstatbestand durch Pfändung und Überweisung einerseits und Zahlung durch Drittschuldner andererseits

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein einheitlicher Erwerbstatbestand durch Pfändung und Überweisung einerseits und Zahlung durch Drittschuldner andererseits

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2000, 898
  • MDR 2000, 783
  • VersR 2001, 1163
  • WM 2000, 1071
  • BB 2000, 1056
  • NJW-RR 2000, 1215
  • NZI 2000, 310
  • DB 2000, 1660
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Wird zitiert von ... (36)  

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03  

    Insolvenzrecht - Insolvenz: Abführung von Lohnsteuer gläubigerbenachteiligend

    Sofern das Pfandrecht dagegen vorher entstanden und auch aus sonstigen Gründen nicht anfechtbar ist, kann die anschließende Befriedigung durch Zahlung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898).

    Damit scheitert die Anfechtung der auf das insolvenzbeständige Pfandrecht geleistete Zahlung an fehlender Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898).

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02  

    Zur Insolvenzanfechtung

    Hat der Gläubiger ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben, so braucht er davon gedeckte Zahlungen nicht zurückzugewähren, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligen (BGHZ 157, 350, 355; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898).
  • OLG Hamm, 07.06.2001 - 27 U 224/00  

    Forderungspfändung - Zahlung des Drittschuldners - Anfechtung beider

    Forderungspfändung und nachfolgende Zahlung des Drittschuldners sind zwei selbständig anfechtbare Rechtshandlungen und stellen keinen einheitlichen, mehraktigen Erwerbsvorgang dar (BGH in ZIP 2000, 898).

    Zwar ist der Berufung zunächst zuzugeben, dass es sich bei der Forderungspfändung und den nachfolgenden Zahlungen der Drittschuldnerin nicht um einen einheitlichen, mehraktigen Erwerbsvorgang handelt, der erst mit der Zahlung vollendet ist (so OLG München in ZIP 1998, 1269), sondern um zwei jeweils selbständig anfechtbare Rechtshandlungen (BGH in ZIP 2000, 898).

    Insoweit ist bei Pfändung von Forderungen aus einem Kontokorrentverhältnis nur dann auf den Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner als dem gemäß § 829 Abs. 3 ZPO für die Wirksamkeit der Pfändung (vgl. BGH in ZIP 2000, 898) maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, wenn infolge eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Auszahlungsanspruchs des Schuldners gegenüber der Bank unmittelbar ein Pfandrecht an dieser Forderung entstand.

    Dass der IX. Zivilsenat mit seinem Urteil vom 21.03.2000 (ZIP 2000, 898) hiervon abweichen wollte, ist nicht erkennbar.

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