Rechtsprechung
   BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98   

Pferdekoppel

§ 47 VwGO nF, Antragsbefugnis

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Alpmann Schmidt

    BauGB § 1 VI; VwGO § 47 II 1

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrolle gegen Bebauungspläne: Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung; Recht auf gerechte Abwägung privater Interessen drittschützend

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Anforderungen an Rechtsverletzung gem. § 47 VwGO

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung; Darlegungsanforderungen; Recht auf Abwägung; Abwägungsgebot; Drittschutz.

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Recht auf gerechte Abwägung nun anerkannt! (IBR 1999, 176)

Verfahrensgang

  • OVG Saarland, 12.01.1998 - 2 N 4.97
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 107, 215
  • BVerwGE 108, 215
  • NJW 1999, 592
  • DVBl 1999, 100
  • BauR 1999, 134
  • NVwZ 1999, 414
  • ZfBR 1999, 39
  • NVwZ 1999, 414 (Ls.)
  • IBR 1999, 176
  • DÖV 1999, 208
  • NJ 1999, 215



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Wird zitiert von ... (585)  

  • VG Düsseldorf, 12.09.2000 - 17 K 367/99  
    Denn innerhalb des zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses besteht nicht die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Festsetzungen im Abfallwirtschaftsplan in seinen Rechten verletzt ist, zur sog. Möglichkeitstheorie, BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in: NJW 1999, 592 (592 m.w.N.).

    Das hängt wiederum davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie - zumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können, so die ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in: NJW 1999, 592 (593 m.w.N.), zur drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 BauGB.

    Ob das eine oder andere der Fall ist lässt sich nur durch Auslegung von Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Norm ermitteln, BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in: NJW 1999, 592 (593).

    Vielmehr ist erforderlich, dass gerade die Verletzung materieller Rechtspositionen möglich ist, die dem Schutz von Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt sind, BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in: NJW 1999, 592 (593); vgl. auch die Nachweise und Beispiele bei Erbguth, in: Brandt/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, Bd. 2, 7. Erg.Lfg., Stand: August 1999, § 29 Rn. 117 bis 123.

    Sie bestehen regelmäßig nur in den Fällen, in denen der Wortlaut der Norm bestimmt, dass die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in: NJW 1999, 592 (593).

  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00  

    Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht

    Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang mit der Folge, dass damit die Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden könnte (im Anschluss an Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).*).

    Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, hat der Senat mit Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215 - DVBl 1999, 100) entschieden, dass das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter hat, die für die Abwägung erheblich sind.

    Diese auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) zurückgehende Rechtsprechung wird dann zusammenfassend referiert: Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwGE 107, 215 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2005 - 2 K 328/00  

    Planung von Universitätsgelände neben Wohngebiet zulässig

    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - BVerwG 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).

    v. 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137) normierten Abwägungsgebots (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).

    Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie die Antragsteller - grundsätzlich dieses "Recht auf gerechte Abwägung privater Belange" für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - BVerwG 4 NB 18.88 -, BRS 49 Nr. 13; VGH BW, Urt. v. 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, BauR 2000, 143 [nur Leitsatz]).

    Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).

    Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).

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