Rechtsprechung
   BGH, 18.03.1980 - VI ZR 39/79   

Pferdeoperation unter Vollnarkose

§ 823 BGB, für Art und Umfang der Aufklärungspflicht eines Tierarztes gelten nicht die gleichen Grundsätze wie in der Humanmedizin

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1980, 1904
  • VersR 1980, 652



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Wird zitiert von ... (8)  

  • KG, 24.02.2005 - 20 U 31/04  

    Haftung des Tierarztes: Aufklärung als Voraussetzung einer die Rechtswidrigkeit

    Das Handeln im Rahmen des erteilten Auftrages des Tiereigentümers genügt daher regelmäßig unabhängig von einer Risikoaufklärung zur Rechtfertigung des tierärztlichen Eingriffs (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 823 Rn. 252 "Tierarzt"; Spindler in: Bamberger/Roth, BGB, § 823 Rn. 773; BGH NJW 1980, 1904 f. = MDR 1980, 661; BGH NJW 1982, 1327; OLG Celle NJW-RR 1989, 539 [540]).

    Die Voraussetzungen eines vertraglichen Schadenersatzanspruchs aus sog. positiver Forderungsverletzung (§§ 280, 325 BGB a.F. analog) des Behandlungsvertrages (§§ 611 ff. BGB; vgl. BGH NJW 1980, 1904 f. zu II. 1.a) + c) und BGH NJW 1982, 1327 zu II.1., wonach die Behandlung geschuldet ist, (der Tierarztvertrag ist entgegen OLG Karlsruhe MDR 1982, 699 daher nicht Werkvertrag) hat die Klägerin hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzung nicht beweisen können.

    Im Übrigen gelten für die Aufklärung inhaltlich nicht die strengen Anforderungen der Humanmedizin (vgl. BGH NJW 1980, 1904, wobei dort der aufgestellte Grundsatz im Ergebnis aber nicht recht erkennbar wird).

  • OLG Hamm, 03.11.1999 - 3 U 65/99  

    Aufklärungs- und Beratungspflicht des Tierarztes

    Der Tierarzt schuldet neben der Behandlung auch die Beratung und Aufklärung über deren Vor- und Nachteile, über etwaige Risiken und hat dabei die erkennbaren Interessen des Auftraggebers und die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen (BGH NJW 1980, 1904, 1905; 1982, 1327).

    Die Beratungs- und Aufklärungspflicht erstreckt sich nicht auf Komplikationen, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht (BGH NJW 1980, 1904, 1905).

  • OLG München, 09.10.2003 - 1 U 2308/03  

    Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Tierarztes gegenüber

    Dabei kann auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen (BGH NJW 1980, 1904/1905).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in BGH NJW 1980, 1904/1905 die Verneinung einer Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht eines Tierarztes, der beim Pferd über Narkoserisiken im engeren Sinne nicht aufklärte, durch das OLG Düsseldorf bestätigt.

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