Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78   

Pflichtexemplar

Art. 14 Abs. 1 GG, Verhältnismäßigkeit, Art. 3 GG, Berücksichtigung von Härtefällen

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    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Hessischen Pressegesetzes

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 58, 137
  • NJW 1982, 633
  • GRUR 1982, 45
  • ZfBR 1991, 85
  • DVBl 1982, 295
  • DB 1981, 2537
  • afp 1982, 61



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Wird zitiert von ... (130)  

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Die bloße Neugestaltung von subjektiven Rechten im Zuge der abstrakten und generellen Neuordnung eines Rechtsgebiets ist demgegenüber an Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen (BVerfGE 31, 215, 292; 58, 137, 144; 83, 201, 212 f); überschreitet sie - wie hier - ihre sich aus der Verfassung ergebenden Grenzen, ist die gesetzliche Neuregelung insoweit unwirksam und weder in eine Enteignung umzudeuten noch durch Zubilligung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Entschädigung heilbar (BVerfGE 52, 1, 28).

    Erneut erweist sich das System ua auch dadurch als veränderbar, daß eigentumsgeschützte Individualrechte im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine verfassungsrechtlich zulässige (vgl hierzu zusammenfassend etwa BVerfGE 58, 137, 148; 72, 9, 23) Neubestimmung von Inhalt (und Schranken) erfahren.

    Eigentumsbindungen müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, sie dürfen insbesondere den Betroffenen nicht übermäßig belasten und deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 21, 150, 155; 50, 290, 340 f, 351; 52, 1, 29 f, 32; 53, 257, 292; 58, 137 148).

    Diese dürfen daher gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck insbesondere nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (BVerfGE 27, 344, 352 f; 58, 137, 148 mwN; 65, 1, 54); sie dürfen außerdem über den Schutzzweck der getroffenen Regelung nicht hinausgehen und müssen in jedem Fall die Substanz des Eigentums unberührt lassen (BVerfGE 52, 1, 30).

    Dies gilt erst recht im Blick auf die nachhaltig ins Gewicht fallende konkrete Betroffenheit, auf die das BVerfG im Zusammenhang des Übermaßverbotes grundsätzlich und ausdrücklich abstellt (BVerfGE 58, 137, 148, 149).

    Insbesondere führt die vom BMA vorgeschlagene Höherversicherung (vgl § 269 SGB VI) schon ihrer Natur nach nicht zu einem dynamisierbaren Betrag und kann bei der maximal in Betracht kommenden Dauer der Beitragszahlung der über 55-jährigen (bei der Klägerin von einigen Monaten) ersichtlich auch nicht entfernt zu einem finanziellen Ausgleich der geminderten Rangstelle führen: Dies ergibt sich schon aus der zugrunde gelegten Modellrechnung, die bei Zahlung eines Höchstbeitrages von 19.975,20 DM für das Kalenderjahr 1997 zu der Annahme eines statischen monatlichen Zahlbetrags von 166, 45 DM gelangt; indessen hat das BVerfG an anderer Stelle bereits ausdrücklich betont (BVerfGE 58, 137, 151), daß die freiheitsgewährende verfassungsrechtliche Funktion der Eigentumsgewährleistung verfehlt würde, wenn der Staat Eigentümerpflichten begründen und das Ausmaß der Beschränkung mit einer mehr oder weniger spekulativen wirtschaftlichen Betrachtung legitimieren könnte.

    Darüber hinaus widersprechen die beanstandeten Regelungen dem im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtenden Gleichheitssatz (BVerfGE 58, 137, 150 mH auf BVerfGE 52, 1, 29 f mwN).

    Nur so kann dem unterschiedlichen Gewicht ihrer Belange gegenüber den Belangen der Allgemeinheit hinreichend differenzierend Rechnung getragen und eine einseitige Belastung vermieden werden (vgl BVerfGE 58, 137,150 f).

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98  

    Immobilien- Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers nach TKG

    Im Einzelfall übermäßig belastende Beeinträchtigungen werden - bei richtigem Verständnis dieser Norm - durch die gesetzlichen Entschädigungstatbestände ausreichend abgemildert (vgl. BVerfGE 58, 137, 148 f; BVerfGE 79, 174, 192; weitergehend Spoerr/Deutsch, DVBl 97, 305).

    Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwingt den Gesetzgeber zu einer finanziellen Ausgleichsregelung, wenn sonst kein gerechtes und ausgewogenes Verhältnis zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit erzielt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 137, 147 f; 79, 174, 192).

    Dies läßt sich auch mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums und dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck (vgl. hierzu BVerfGE 58, 137, 148) nicht mehr rechtfertigen.

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86  

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

    Im hier unterstellten Falle einer die Grenzen des Zumutbaren überschreitenden Beeinträchtigung der Waldeigentümer wären die inhalts- und schrankenbestimmenden Regelungen als verfassungswidrig anzusehen (vgl. BVerfGE 58, 137, 148; BVerfGE 62, 169, 183).

    Allerdings könnte der Gesetzgeber durch die Zubilligung von Ausgleichsleistungen die den Eigentümern auferlegte Belastung auf ein zumutbares Maß reduzieren und dadurch die sonst eintretende Folge der Verfassungswidrigkeit abwenden (vgl. BVerfGE 58, 137, 147 ff., 150 ff. - Pflichtexemplar -; Schulze-Osterloh NJW 1981, 2537, 2543 ff.; Nüßgens/Boujong a.a.O. Rdn. 339 m. w. Nachw.; vgl. auch Krohn in Beilage I in Agrarrecht 12/1986, S. 22).

    Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, Vorschriften über den Ausgleich von unzumutbaren, durch Primärrechtsschutz nicht abwendbaren Vermögenseinbußen zu schaffen, die den Waldeigentümern durch den Vollzug der inhalts- und schrankenbestimmenden Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erwachsen (vgl. auch BVerfGE 58, 137, 147 ff.).

    d) Bei dieser Sachlage würde die Gewährung von Ansprüchen für Vermögenseinbußen durch die massenhaft auftretenden neuartigen Waldschäden im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß das Bundes-Immissionsschutzgesetz kraft Richterrechts um eine Klausel für enteignungsrechtliche Entschädigung oder für Ausgleichsleistungen im Bereich von Regelungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 58, 137, 149 ff. - Pflichtexemplar -) ergänzt wird.

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