Rechtsprechung
   BGH, 18.06.1957 - 5 StR 164/57   

Piepslaute

§§ 212, 218, 15 StGB, Kausalabweichung, 'Mensch';

Wahlfeststellung

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 10, 291
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 24.02.1959 - 1 StR 29/59  
    Die Vorwegprüfung dieser Frage drängt sich deshalb auf, weil der 5. Strafsenat bei einem vergleichbaren Sachverhalt Tateinheit zwischen (vollendeter) Abtreibung und (vollendetem) Totschlag angenommen hat (BGHSt 10, 291).

    Ob dem der in BGHSt 10, 291 erörterte Fall gleichzustellen ist, daß das Kind infolge der vorzeitigen Geburt alsbald sterben würde, wenn es nicht vorher auf andere Weise getötet würde, der Eintritt des ohnehin zu erwartenden Todes also durch die Tötungshandlung nur beschleunigt wird, braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Dementsprechend hat auch der 5. Strafsenat in BGHSt 10, 291, 294 (vorletzter Absatz) bei einem gleichliegenden "Ursachenzusammenhang" Tateinheit zwischen vollendeter Abtreibung und versuchtem Totschlag mit dem Hinweis verneint, daß es an einer Handlung fehle, die zugleich unter beide Tatbestände falle.

  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83  

    Schmerzmittel gegen Wehen - §§ 222, 229, 13 StGB, keine Strafbarkeit wegen

    aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB und nicht etwa ein allgemeines Tötungsdelikt vorliegt, wenn die Abtreibung in der Weise vorgenommen wird, daß die Einwirkung auf die Leibesfrucht zur Geburt eines lebenden Kindes führt, das alsbald nach der Geburt, also schon als Mensch, verstirbt (RGSt 4, 380 f; 41, 328 f; BGH, Urteil vom 12. Mai 1953 - 1 StR 796/52 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 597; BGHSt 10, 5 f; 10, 291, 293; 13, 21, 24).

    Gegenstand des Schwangerschaftsabbruchs "ist die noch nicht abgestorbene Frucht im Mutterleibe vor demjenigen Momente, welcher in § 217 StGB mit den Worten 'in der Geburt' bezeichnet wird" (RGSt 4, 380), während - ggf. zugleich (vgl. BGHSt 10, 291, 293) - eine Straftat nach den §§ 211, 212, 217 StGB vorliegt, wenn das Kind durch einen Angriff nach Beginn der Geburt getötet wird.

  • BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92  

    Zwei Schüsse

    Insbesondere aber ist in den Fällen, in denen der Täter nach einer tötungstauglichen Handlung eine weitere, hinzutretende Bedingung für den Tod gesetzt hat, auch die erste Handlung für den Tod ursächlich ( BGHSt 7, 325, 328 ; 10, 291, 293 f; 14, 193, 194; BGH NJW 1989, 2480; vgl. auch BGH StV 1993, 75).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht