Rechtsprechung
   BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82   

Pistole im Fluchtwagen

§§ 249, 22 StGB, gescheiterter/beendeter Raub;

§ 250 StGB, 'Beisichführen'

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 31, 105
  • NJW 1982, 2784
  • NStZ 1982, 508
  • MDR 1982, 1035
  • StV 1982, 525
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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 14.11.1996 - 1 StR 609/96  
    Am eigenen Körper muß die Waffe nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGHSt 13, 259, 260; 29, 184, 185; 31, 105; BGH bei Holtz MDR 1990, 294 ; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Führen 1).

    Erforderlich ist jedoch, daß sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; 31, 105, 106; BGH NStZ 1984, 216 ).

    Führt er sie nur auf der Fahrt zum Tatort oder bei der Flucht bei sich, ist der Qualifikationstatbestand nicht begründet (BGHSt 31, 105 ).

  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96  

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. BGHSt 31, 105; BGH NStZ 1985, 547; 1984, 216, 217; BGHSt 20, 194, 197; 13, 259, 260).

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. BGHSt 31, 105; BGH NStZ 1985, 547; 1984, 216, 217; BGHSt 20, 194, 197; 13, 259, 260; vgl. auch Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 10).

  • BGH, 29.08.2001 - 2 StR 266/01  

    Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls; Auskunftsverweigerungsrecht

    Beisichführen einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. la StGB setzt voraus, daß die Waffe dem Täter "zur Verfügung steht", d.h. sich so in seiner räumlichen Nähe befindet, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann ( BGHSt 31, 105; 43, 8, 10).

    Beisichführen einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. la StGB setzt voraus, daß die Waffe dem Täter "zur Verfügung steht", d.h. sich so in seiner räumlichen Nähe befindet, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann ( BGHSt 31, 105; 43, 8, 10).

mehr
  • BGH, 12.10.2004 - 4 StR 358/04  

    Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz unerlaubter Betäubungsmittel an

    Nach ständiger Rechtsprechung verletzt der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel das Gesetz nur einmal (vgl. BGH StV 1982, 525; BGH NStZ-RR 1997, 227).

    Nach ständiger Rechtsprechung verletzt der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel das Gesetz nur einmal (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1978 - 1 StR 173/78; BGH StV 1982, 525; BGH NStZ-RR 1997, 227; BayObLGSt 2001, 166, 168).

  • BGH, 28.12.1994 - 3 StR 509/94  

    Nichterreichen des Fluchtfahrzeugs - Gefangenenmeuterei, §§ 121 Abs. 3 Nr. 1, 22,

    Es kann daher nicht die Rede davon sein, sie hätten die in einer Entfernung von 200 bis 300 Meter außerhalb der Haftanstalt bereitgelegte Schußwaffe in dem Sinne "bei sich geführt", daß sie sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeit hätten bedienen können (vgl. BGHSt 31, 105 zum Beisichführen einer Schußwaffe beim Raub).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 31, 105 versuchten schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in einem Falle verneint, in dem die Täter nach mißglücktem Überfall mit ihrem bereitgestellten Pkw geflohen waren, in dem sich eine Schußwaffe befand.

  • BGH, 15.11.2007 - 4 StR 435/07  

    Mit sich führen beim bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    bb) Dass das tatbestandliche Mit- oder Beisichführen nur bewegliche Gegenstände erfasst, gilt ungeachtet des weiten Verständnisses dieses Begriffs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in ihrer umfangreichen Kasuistik zum Begriff des Bei- bzw. Mitsichführens (vgl. nur BGHSt 20, 194, 197; 31, 105; 43, 8, 10; BGH NStZ 1997, 137; 2000, 433; BGH, Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01; BayObLG NJW 1999, 2535) bislang allein maßgeblich auf die Zugriffsnähe des Tatmittels abgestellt hat (vgl. Körner aaO Rdn. 68 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr.).
  • LG Dresden, 12.12.1997 - 8 Ns 101 Js 44995/95  
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  • BGH, 19.04.2000 - 5 StR 644/99  

    Gewaltsamer Schmuggel; Beisichführen einer Waffe; Steuerhinterziehung:

    Für die rechtliche Beurteilung als gewaltsamer Schmuggel ist es ausreichend, daß dem Täter - wie hier - die Waffen zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 31, 105, 106; BGH NStZ 1984, 216).
  • BGH, 14.11.1989 - 1 StR 569/89  

    Straftaten gegen die persönliche Freiheit: Entführung gegen den Willen des Opfers

    Diese Überlegung würde indes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht ausschließen; es reicht aus, wenn Waffe oder Werkzeug so in der räumlichen Nähe des Täters sind, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeit bedienen kann (BGHSt 31, 105 ), und der Täter einen Gebrauch "im Bedarfsfall" ins Auge faßt (BGH MDR 1986, 623 bei Holtz).
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 300/96  
    Ein "Mitsichführen" liegt dann vor, wenn der Täter die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (vgl. die Rspr. zu § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG , an die sich der Gesetzgeber - BT-Drucks. 12/6853 S. 41 - bewußt angelehnt hat: BGHSt 20, 194, 197; 24, 136 f; 30, 44, 45; 31, 105 mit Anmerkung Kühl JR 1983, 425 f und Hruschka JZ 1963, 217 f; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NStZ 1984, 216 ; 1985, 547; GA 1971, 82; BGH Beschluß vom 14. Juni 1996 - 3 StR 23/96 m.w.N.).
  • BGH, 14.11.1989 - 1 StR 564/89  
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