Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1960 - 1 StR 14/60   

Pistolenschlag

§ 227 StGB, zum Zurechnungszusammenhang, wenn sich beim Zuschlagen mit einer Schußwaffe ein tödlicher Schuß löst

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 14, 110
  • NJW 1960, 683
  • NJW 1960, 1068



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02  

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Eine solche deliktsspezifische Gefahr kann auch schon von der bloßen Körperverletzungshandlung ausgehen ( BGHSt 14, 110, 112).

    Eine solche deliktsspezifische Gefahr kann auch schon von der bloßen Körperverletzungshandlung ausgehen ( BGHSt 14, 110, 112; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 4 ff.; aA Hirsch in LK 11. Aufl. § 227 Rdn. 4 ff.; Küpper in FS H. J. Hirsch [1999] S. 615 ff.; jeweils m. w. N.).

    Der Wortlaut der Bestimmung steht einer solchen Auslegung nicht entgegen ( BGHSt 14, 110, 112; Tröndle GA 1962, 225, 238).

  • BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70  

    Rötzel - § 227 StGB, Verletzungshandlung muß unmittelbar die Todesfolge

    Der BGH hat demgegenüber in BGHSt 14, 110 = NJW 60, 683 die Anwendungsmöglichkeit des § 226 erweitert.

    14, 110, NJW 60, 683 bedarf es nicht.

    Daß der damals erkennende Senat so verstanden sein will, ergibt sich nicht nur aus dem Zusammenhang seiner Darlegungen, sondern vor allem daraus, daß er die Entscheidungen BGH 1 StR 360/513 v. 20.10.1953 und 4 StR 378/53 v. 3.12.1953 (bei Dallinger, MDR 54, 150/1.51) als nicht entgegenstehend bezeichnet, und daß er dazu ausführt, sie bezögen sich auf Fälle, in denen der Tod des Verletzten gerade nicht auf die Verletzungshandlung als solche zurückgeführt werden konnte (BGHSt. 14, 110 [113] = NJW 60, 683).

    14, 110, 113 = NJW 60, 683).

  • BGH, 10.01.2008 - 5 StR 435/07  

    Körperverletzung mit Todesfolge (Unmittelbarkeitszusammenhang: Grundsatz der

    Diese deliktsspezifische Gefahr kann aber auch von der Körperverletzungshandlung ausgehen, einer Kausalität zwischen Körperverletzungserfolg und dem Tod des Opfers bedarf es nicht ( BGHSt 14, 110, 112; 48, 34, 37 f.).

    Diese deliktsspezifische Gefahr kann aber auch von der Körperverletzungshandlung ausgehen, einer Kausalität zwischen Körperverletzungserfolg und dem Tod des Opfers bedarf es nicht ( BGHSt 14, 110, 112; 48, 34, 37 f.).

mehr
  • BGH, 03.07.1985 - 2 StR 202/85  

    Anforderung an Vorsatz bei Körperverletzung mit Todesfolge

    In jenem Falle war der Tod des Verletzten durch einen Schuß verursacht worden, der sich beim Zuschlagen mit einer Schußwaffe infolge einer unbeabsichtigten Betätigung des Abzugshebels gelöst hatte (BGHSt 14, 110 ff).
  • BGH, 20.12.1994 - 5 StR 583/94  
    Dies gilt nicht nur ohne weiteres für einen beim Schlagen mit einer Pistole gelösten Schuß (vgl. BGHSt 14, 110 ; BGH bei Dallinger MDR 1975, 196 ), sondern selbst für den Fall eines gezielten Schusses, sogar mit Tötungsvorsatz, durch den Angeklagten F noch im Zimmer oder durch den Angeklagten N auf der Treppe (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 5 StR 470/74 -; BGH bei Holtz MDR 1986, 795; vgl. auch BGHR StGB § 226 Kausalität 2).
  • BGH, 29.10.1974 - 1 StR 525/74  

    Drohung mit Ohrfeige - § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. auch § 249

    Maßgebend ist, ob die von dem Willen, das Opfer zu verletzen, getragene und diese Verletzung auch bewirkende Handlung zugleich auch den Tod des Opfers herbeigeführt hat (BGHSt 14, 110 [112]).
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