Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1977 - 2 StR 421/77   

Pistolenschlag II

§ 32 StGB, §§ 229, 15 StGB, ungewollte Auswirkungen einer Notwehrhandlung machen diese nicht ohne weiteres rechtswidrig

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 27, 313
  • NJW 1978, 955
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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00  

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

    Die einem zulässig eingesetzten Verteidigungsmittel anhaftenden Gefahren können als solche keinen Fahrlässigkeitsvorwurf (gegenüber dem Angreifer) begründen (vgl. BGHSt 27, 313, 314).

    Zwar können die einem zulässig eingesetzten Verteidigungsmittel anhaftenden Gefahren als solche keinen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen (vgl. BGHSt 27, 313, 314; Jähnke aaO § 222 Rdn. 18).

  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 26/99  

    Todesschüsse durch Polizisten müssen neu verhandelt werden

    Dies ist auch deshalb von Belang, weil ein von einer Erlaubnisnorm gestatteter, beispielsweise auf die Beine gezielter Schuß nicht deshalb seine Rechtmäßigkeit verliert, weil er fehlgeht und auf diese Weise eine tödliche Verletzung ungewollt (vgl. BGHSt 26, 99, 104 m. Anm. Triffterer MDR 1976, 355, 360; 35, 379, 386 f. m. Anm. Dölling JR 1990, 170; BayObLG NStZ 1988, 408; Hirsch aaO. Rdn. 154; Roxin, Strafrecht AT Bd. 13. Aufl. § 15 Rdn. 45; Wessels/Beulke, Strafrecht AT 28. Aufl. Rdn. 336) und nicht vermeidbar (vgl. BGHSt 27, 313, 314) hervorruft.

    Maßgebend ist insoweit, ob er das besondere Risiko mindern konnte und dies in vorwerfbarer Weise nicht getan hat ( BGHSt 27, 313, 314).

  • LG Dortmund, 24.11.2010 - 2 O 451/08  

    Haftpflichtversicherung, Ausschluss, Vorsatz, Notwehr

    So kann die Benutzung einer Pistole als Schlagwaffe zur Verteidigung gerechtfertigt sein, auch wenn sich hierbei - unabsichtlich - ein Schuss löst und der Angreifer schwer verletzt wird (BGH NJW 1978, 955).
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