Rechtsprechung
   BGH, 01.09.1992 - 1 StR 487/92   

Pistolenschüsse

§ 211 StGB, 'gemeingefährlich', Berücksichtigung von abstrakter Gefährlichkeit und konkreter Tatsituation;

§ 16 StGB, aberratio ictus bei bedingtem Vorsatz, Tateinheit zwischen versuchtem Totschlag zulasten des verfehlten Opfers und vollendeter Körperverletzung zulasten des getroffenen Opfers

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 38, 353
  • NJW 1993, 210
  • NStZ 1993, 136
  • MDR 1992, 1167
  • StV 1992, 573



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05  

    Mord (mit gemeingefährlichen Mitteln: Einsatz eines KFZ als Tatwerkzeug, konkrete

    Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat ( BGHSt 38, 353, 354 m.w.N.).

    Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (vgl. BGHSt 38, 353, 354).

    Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat ( BGHSt 38, 353, 354 m.w.N.).

    Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (vgl. BGHSt 38, 353, 354; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 57).

    Vielmehr hatte er durch seine unkontrollierte und deshalb für Dritte unberechenbare Fahrt durch Menschenansammlungen hindurch "in besonderer Rücksichtslosigkeit" ( BGHSt 38, 353, 354; BGH NJW 1985, 1477, 1478) eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen geschaffen.

  • BGH, 14.01.2010 - 4 StR 450/09  

    Versuchter Mord durch den Wurf von schweren Steinen auf eine Autobahn (Heimtücke;

    Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGHSt 38, 353, 354; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Gemeingefährliche Mittel 2, und BGH NStZ 2006, 503, 504).

    Eine tödliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen wird jedoch zumeist nur dann bestehen, wenn dichter Verkehr herrscht und in der Folge des durch den Steinwurf unmittelbar verursachten Unfalls eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen - also regelmäßig die Insassen anderer Fahrzeuge - tödliche Verletzungen erleiden können (vgl. BGHSt 38, 353, 355).

    Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGHSt 38, 353, 354; BGH, Urteile vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Gemeingefährliche Mittel 2, und vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504).

    Eine tödliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen wird jedoch zumeist nur dann bestehen, wenn dichter Verkehr herrscht und in der Folge des durch den Steinwurf unmittelbar verursachten Unfalls eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen - also regelmäßig die Insassen anderer Fahrzeuge - tödliche Verletzungen erleiden können (vgl. BGHSt 38, 353, 355; Schneider in Münchner-Kommentar StGB § 211 Rdn. 104 m.w.N.).

  • BGH, 16.01.2007 - 4 StR 598/06  

    Mord (gemeingefährliche Mittel: Einsatz eines PKW); Straßenverkehrsgefährdung

    Maßgeblich ist dann jedoch die Eignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation (vgl. BGHSt 38, 353, 354; BGHR StGB § 211 Abs. 2, gemeingefährliches Mittel 2).

    Maßgeblich ist dann jedoch die Eignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation (vgl. BGHSt 38, 353, 354; BGHR StGB § 211 Abs. 2, gemeingefährliches Mittel 2).

mehr
  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 207/92  
    Als Tatbegehung mit gemeingefährlichen Mitteln kam das wahllose Schießen auf die Polizeibeamten, die in der Gesamtheit der Gruppe als mögliche Tatopfer in die Tätervorstellung einbezogen waren, dagegen von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 211 II gemeingefährliches Mittel 1, zur Veröffentlichung in BGHSt 38, 353 bestimmt).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97  

    Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung

    Geregelt werden sollten nach dieser gesetzgeberischen Entscheidung nur die Fälle, bei denen nach Freisetzen der in den ionisierenden Strahlen ruhenden Kräfte diese nicht mehr beherrschbar und daher im allgemeinen in ihrer Wirkung geeignet sind, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden oder sogar zu verletzen (so der Begriff der "Gemeingefahr": BGHSt 38, 353, 354/355).
  • KG, 11.07.2002 - Not 10/01  

    Heraufsetzung der Bedürfniszahlen in Berlin im Jahr 2000 von 250 auf 325

    Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate der Organisationsgewalt des Staats vorbehalten sind (BVerfGE 73, 280, 292 = DNotZ 1987, 121 = MDR 1987, 201; st. Rspr. des BGH, z. B. MDR 1992, 1167; DNotZ 1991, 89).
  • BGH, 25.03.2010 - 4 StR 594/09  

    Beweiswürdigung beim Vorwurf des versuchten Totschlages (zu hohe Anforderungen an

    Nach den Feststellungen liegt es vielmehr nahe, dass infolge des durch den Aufprall unmittelbar verursachten Unfalls eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen - etwa die Fahrer oder Beifahrer anderer Fahrzeuge oder die auf der Baustelle tätigen Bauarbeiter - tödliche Verletzungen hätten erleiden können (vgl. BGHSt 38, 353, 355; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 StR 450/09).
  • KG, 02.06.2005 - 2 AR 176/03  

    Eröffnungsentscheidung: Nachweisbarkeit von Vorsatz und Vermögensnachteil bei

    Danach gilt, daß wenn ein Täter ein konkret angezieltes Tatobjekt - hier den dem Land Berlin zustehenden Bankbeitrag der IBB für das Jahr 2002 - verfehlt, mit der gleichen Handlung aber ein gleichwertiges Tatobjekt - hier die Vermögenslage der IBB - trifft, kein Vorsatz hinsichtlich des getroffenen Objekts, sondern allenfalls Fahrlässigkeit gegeben ist, es sei denn, es liegt ausnahmsweise dolus eventualis hinsichtlich des gleichwertigen Tatobjekts vor (vgl. BGHSt 34, 53 (55); BGH NJW 1993, 210 (211); Tröndle/ Fischer aaO, Rdn.6; Schroeder in LK; StGB 11. Aufl., Rdn.9; jeweils zu § 16 StGB).
  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97  
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, daß die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben ist; darauf, daß dem Tatrichter bei der Bemessung der Einzelstrafen möglicherweise Fehler unterlaufen sind, kommt es dagegen nicht an (BGH NJW 1979, 936; 1993, 210; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 79; Ruß in KK- StPO 3. Aufl. § 318 Rdn. 8 a).
  • KG, 02.06.2005 - 3 Ws 27/05  
    Danach gilt, daß wenn ein Täter ein konkret angezieltes Tatobjekt ­ hier den dem Land Berlin zustehenden Bankbeitrag der IBB für das Jahr 2002 ­ verfehlt, mit der gleichen Handlung aber ein gleichwertiges Tatobjekt ­ hier die Vermögenslage der IBB ­ trifft, kein Vorsatz hinsichtlich des getroffenen Objekts, sondern allenfalls Fahrlässigkeit gegeben ist, es sei denn, es liegt ausnahmsweise dolus eventualis hinsichtlich des gleichwertigen Tatobjekts vor (vgl. BGHSt 34, 53 (55); BGH NJW 1993, 210 (211); Tröndle/ Fischer aaO, Rdn.6; Schroeder in LK; StGB 11. Aufl., Rdn.9; jeweils zu § 16 StGB).
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