Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 8 S 3174/89   

Plakattafel an Scheunenwand

§ 2 Abs. 1 LBO aF, an einer Hauswand angebrachte Plakattafel ist eine "bauliche Anlage" (Hinweis: anders möglicherweise nach der 1995 in § 2 Abs. 1 LBO eingefügten "Unmittelbarkeitsklausel")

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Sigmaringen, 11.10.1989 - 5 K 1706/88
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 8 S 3174/89

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 40, 199



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Wird zitiert von ... (4)  

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1991 - 8 S 838/91  

    Schaukästen als bauliche Anlage iSd BauGB § 29)

    Dies ist nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann der Fall, wenn die Werbeeinrichtung nicht an selbständigen, freistehenden Pfosten sondern an einer Hauswand mittels Dübeln angebracht wird (Beschl. v. 15.12.1989 - 8 S 3006/89 --, VBlBW 1990, 228 m.w.N. und Urt. v. 16.1.1990 - 8 S 3174/89 - ESVGH Bd. 40, 199 = BWVPr. 1990, 234).

    Die planungsrechtliche Relevanz des vorliegend streitigen Schaukastens ist nach diesen Grundsätzen zu bejahen, denn es sprechen im wesentlichen die gleichen Gründe hierfür, die den Senat dazu bewogen haben, die größeren Werbetafeln unabhängig von der Art ihrer Aufstellung oder Befestigung als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB zu bewerten (vgl. auch Urt. v. 16.1.1990 - 8 S 3174/89 --, ESVGH Bd. 40, 199 = BWVPr 1990, 234).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2006 - 2 L 504/02  

    Errichtung eines Lebensmittel-Discounters

    Die Anbringung einer großflächigen Werbetafel an einer Fassade kann zwar auch dann verunstaltend wirken, wenn sie zu den übrigen Proportionen des Gebäudes in keinem ausgewogenen Verhältnis steht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.1990 - 8 S 3174/89 -, BRS 50 Nr. 143).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91  

    Großflächige, an einer Hauswand angebrachte Plakattafel als bauliche Anlage iSd

    Der Senat kann es dabei dahingestellt bleiben lassen, ob an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urt. vom 7.6.1989 - 3 S 535/89 -) festzuhalten ist, nach der Werbetafeln bei der vorgesehenen Befestigung an Hauswänden nicht die Merkmale einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO aufweisen, oder ob Werbeanlagen der vorliegenden Art auch bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrecht sind (so der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschl. vom 16.1.1990 - 8 S 3174/89 -); denn es ist für die Beantwortung der Frage einer Verunstaltung unerheblich, ob das Verunstaltungsverbot der Bestimmung des § 13 Abs. 2 LBO unmittelbar oder über § 13 Abs. 3 LBO in entsprechender Anwendung entnommen wird, und das Problem einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen (vgl. § 19 Abs. 2 LBO) stellt sich nach der Äußerung des Polizeipräsidiums K - Außenstelle B - vom 29.11.1989 nicht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.1993 - 1 S 48/93  

    Bauordnungsrechtliche Begriffe, Werbeanlagen, Werbeanlagen als bauliche Anlagen

    Diese Auslegung des Begrif f s "bauliche Anlage" im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO führt inbesondere nicht zu einem Leerlaufen des § 13 Abs. 2 BauO , seine Auffangfunktion erfüllt er nach wie vor bei solchen Werbeanlagen, die auch nach der hier vertretenen Ansicht keine baulichen Anlagen sind, wie etwa bei Bemalungen und Beschriftungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.1.1990 - 8 S 3174/89 -).
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