Rechtsprechung
   BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66   

Plangenehmigung

§ 42 VwGO, Klagerecht der Gemeinde gegen verweigerte Genehmigung eines Bauleitplans, Verwaltungsaktqualität der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (vgl. jetzt auch § 35 VwVfG), §§ 6, 10 Abs. 2 BauGB;

§ 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    BBauG § 1, 6, 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der Fristüberschreitung in § 6 Abs. 4 S. 1 BBauG; § 1 Abs. 4 und 5 BBauG als Schranke des Planungsermessens

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • uni-konstanz.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Differenzierung zwischen Vorgangs- und Ergebniskontrolle bei planerischen Abwägungsentscheidungen (RA Dr. Martin Ibler; DVBl 1988, 469)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Entwicklung von Grundstrukturen des Planungsrechts durch BVerwG" von RA Prof. em. Dr. Werner Hoppe, original erschienen in: DVBl 2003, 697 - 706.

Verfahrensgang

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.09.1966 - I A 341/65
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 34, 301
  • BVerwGE 34, 30
  • BVerwGE 430, 301
  • DVBl 1970, 414
  • BauR 1970, 31
  • DVBl 1970, 441
  • DÖV 1970, 277
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Wird zitiert von ... (812)  

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85  

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist es regelmäßig, alle für die Planung erheblichen Belange unter Beachtung gesetzlicher Zielsetzungen einer gerechten Abwägung zuzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 [304]); Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 [313 ff.]; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [116 ff.]; Urteil vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 [18]).

    Zentrales Element dieser Ermächtigung ist - wie bei vergleichbaren Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze - die mit ihr verbundene Einräumung eines Planungsermessens (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezmeber 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 [304]; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 [59]; Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - BVerwGE 55, 220 [225 f.]).

    Ein rechtlich fehlerhaftes Abwägungsergebnis liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 [309]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [171]).

    Diese Bewertung ist Rechtsanwendung und unterliegt insoweit auch der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 [308].

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74  
    Die planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich - auch ohne solche ausdrückliche Erwähnung aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis, daß die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [304]).

    Die unter dem angeführten zweiten Gesichtspunkt vorausgesetzte Rechtfertigung einer straßenrechtlichen Planung ergibt sich als rechtliches Erfordernis in sinngemäßer Übereinstimmung mit demselben Erfordernis bei der Bauleitplanung nach dem Bundesbaugesetz aus der Erwägung, daß eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig ist (zur Bauleitplanung vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. Seite 305 sowie Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - in DÖV 1975 S. 92 (94().

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 308/309; Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. S. 94 und 97; Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BauR 1975 S. 35 (36().

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97  

    Umweltrecht - Berücksichtigung des Vogelschutzes im Planfeststellungsverfahren

    Dagegen unterliegt es voller gerichtlicher Prüfung, ob - erstens - hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob - zweitens - in die Abwägung an naturschutzrechtlichen Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob - drittens - die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange verkannt und ob - viertens - der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ).

    Die getroffene Entscheidung wird nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde einen Belang einem anderen - auch einen solchen von Gewicht - vorgezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ; Urteil vom 5. Juli 1975 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 ; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ).

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