Rechtsprechung
| BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91 |
Plastikrohr
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe, 'seiner Art nach', (hier nur:) Gefährlichkeit aufgrund Äußerung des Täters
Volltextveröffentlichungen (2)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 255 StGB
schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive Gesichtspunkte bei der subjektiven Gefährlichkeit). - Alpmann Schmidt
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
Raub mit Scheinwaffe
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 38, 116
- NJW 1992, 920
- NStZ 1992, 129
- NStZ 1992, 539
- NStZ 1992, 434
- MDR 1992, 279
- JR 1992, 296
- StV 1992, 64
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06
Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB: …
bb) Allerdings findet sich in den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz der Hinweis, es werde davon ausgegangen, dass die einschränkende neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHSt 38, 116, 117 bis 119 ["Plastikrohr"] und BGH NStZ 1997, 184 ["Labello"]) "auch bei der Auslegung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Beachtung finden wird" (…BTDrucks. aaO).In der zuerst genannten Entscheidung BGHSt 38, 116 hat der Bundesgerichtshof zunächst seine bereits zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. bestehende Rechtsprechung, nach der auch Scheinwaffen von dieser Bestimmung erfasst wurden, nochmals bestätigt.
Er hat dies im Anschluss an die tragenden Gründe der Entscheidung BGHSt 38, 116 verneint und in Fortführung der dort entwickelten Grundsätze ausgesprochen, dass jedenfalls dann, wenn der Gegenstand schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich ist und deshalb nicht geeignet ist, mit ihm - etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder ihn ähnlicher Weise - auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken, eine Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. nicht in Betracht kommt.
Soweit in der Entscheidung BGHSt 38, 116 zum Ausdruck gebracht worden ist, dass das Setzen eines metallischen Gegenstandes in das Genick des Tatopfers, durch das der Eindruck einer Schusswaffe erweckt werden soll, geeignet sein kann, den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. zu erfüllen, handelte es sich ersichtlich um eine nicht tragende Erwägung, der eine Bindungswirkung nicht zukam.
- BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96
“Labello Fall”
»Ein Lippenpflegestift ("Labello") ist kein taugliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (im Anschluß an BGHSt 38, 116).«.Auch wenn der Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der dort bezeichneten besonderen Absicht des Täters gesehen wird (vgl. BGH NStZ 1981, 436) so dürfen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 38, 116, 117 mit näherer Begründung ausgeführt hat, objektive Umstände bei der Auslegung der Merkmale "Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel" nicht völlig unberücksichtigt bleiben.
Dann aber steht, wenn sich der Täter eines solchen Gegenstandes bei der Tat zur ausdrücklichen oder konkludenten Drohung bedient, die Täuschung so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, daß die Qualifizierung als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verfehlt wäre (BGHSt 38, 116, 119).
- BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07
Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer; …
Soweit ersichtlich herrscht dabei noch insofern Einigkeit, dass unter einem Werkzeug als solchem jeder körperliche Gegenstand zu verstehen ist, der nach seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewaltanwendung oder -drohung eingesetzt werden zu können (vgl. BGHSt 24, 339, 341; 38, 116, 117; NJW 1996, 2663 zu §§ 244, 250 StGB aF;… Sander in Münch-Komm-StGB § 250 Rdn. 16).
- BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97 Andererseits hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 38, 116, 117 mit näherer Begründung ausgeführt, daß objektive Umstände bei der Auslegung der Merkmale "Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel" nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen.
Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 38, 116 die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei einem kurzen Plastikrohr verneint, welches der Täter bei dem Überfall so unter der Jacke hielt, daß diese ausbeulte und so der von ihm gewollte Eindruck entstand, es handele sich um eine Schußwaffe.
- BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10
Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffen; Täuschung; objektive …
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.).Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.;… weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a).
- BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffe; Werkzeug oder Mittel um den …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278;… weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a).
- BGH, 20.06.1996 - 4 StR 175/96 Auch wenn der Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der dort bezeichneten besonderen Absicht des Täters gesehen wird (vgl. BGH NStZ 1981, 436 ), so dürfen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 38, 116 näher ausgeführt hat, objektive Umstände bei der Auslegung der Merkmale "Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel" nicht völlig unberücksichtigt bleiben.
Dann aber steht, wenn sich der Täter eines solchen Gegenstandes bei der Tat zur ausdrücklichen oder konkludenten Drohung bedient, die Täuschung so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, daß die Qualifizierung als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verfehlt wäre (BGHSt 38, 116, 119).
- BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93
Bierflasche mit Salzsäure - § 255 StGB, Dauergefahr, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF
Abgesehen davon, daß auch diese nicht als ungefährlich angesehen werden kann, fordert die Rechtsprechung für Waffen oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine objektive Gefährlichkeit (vgl. zum Einsatz von Scheinwaffen BGHSt 38, 116, 117 m.w.Nachw. oder von Elektrokabeln als Fesselungsgerät BGH NJW 1989, 2549). - BGH, 12.01.1999 - 4 StR 705/98 Dies unterscheidet den Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGHSt 38, 116 - auf die sich die Revision beruft - und BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Mittel 3 und 4 zugrunde liegen.
- OLG Köln, 15.12.2009 - 83 Ss 87/09
Dicker Ast, gefährliches Werkzeug, Feststellungen
Ist er schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich, so fehlt es an einer objektiven Scheinwirkung und die Täuschung steht so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, dass die Qualifizierung als Werkzeug i. S. d. Bestimmung verfehlt wäre (BGHSt 38, 116 [117 ff.] - "Platikrohr" -; BGH NStZ 1997, 184 - "Labello" -). - LAG Hamm, 05.12.1996 - 1 Ta 454/96
Selbständiges Beweisverfahren: rechtliches Interesse bei Feststellung von …
- BGH, 23.03.1994 - 2 StR 113/94
