Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55   

Platow-Amnestie

Art. 70 GG, Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Amnestiegesetze, generelle Rechtssatzqualität;

Art. 72 Abs. 2 GG;

Art. 3 GG;

Grundsätze der Gesetzesauslegung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Platow-Amnestie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 8 StFG 1954

Verfahrensgang

  • LG Bonn, 10.11.1954 - 8 KMs 8/53
  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 10, 234
  • NJW 1960, 235
  • MDR 1960, 198
  • BB 1960, 26



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (107)  

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91  

    Montan Mitbestimmung

    Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wieviele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BVerfGE 10, 234, 242; st. Rspr.), wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist (vgl. BVerfGE 25, 371, 396).

    Dass der Gesetzgeber eine Anzahl konkreter Fälle vor Augen hat, die er zum Anlass seiner Regelung nimmt, verleiht dieser nicht den Charakter eines Einzelfallgesetzes, wenn sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln (vgl. BVerfGE 10, 234, 243 f).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02  

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 10, 234 ; 11, 126 ).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67  

    lex Rheinstahl

    Eine Norm hat den Charakter eines für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geltenden generellen Rechtssatzes - und ist also kein Einzelfallgesetz -, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht genau übersehen läßt, auf wieviele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (BVerfGE 10, 234 [242]), wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolge möglich ist (BVerfGE 13, 225 [229]).

    Die Vorschriften sind vielmehr nach der Natur der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet, weitere Fälle zu erfassen (vgl. BVerfGE 10, 234 [243]).

    Deshalb liegt auch nicht ein getarntes Einzelfallgesetz vor (BVerfGE 10, 234 [244]; 13, 225 [229]; 24, 33 [52]).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht