Rechtsprechung
   BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84   

Politische Parteien

Art. 3 i.V.m. Art. 21 GG, Wahlwerbesendungen, § 185 StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Politische Parteien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Inhalts einer von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auszustrahlenden Wahlwerbesendung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 69, 257
  • NJW 1985, 2521
  • NStZ 1985, 450
  • NVwZ 1985, 819
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Wird zitiert von ... (21)  

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; st.Rspr.).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08  

    Zum Strafverbot der Legitimation der NS-Willkürherrschaft

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 ; 39, 334 ), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ) als allgemeine Gesetze beurteilt.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch bisher schon etwa den Straftatbestand der Beleidigung als allgemeines Gesetz angesehen (vgl. BVerfGE 69, 257 ; 93, 266 ; vgl. auch BVerfGK 1, 289 ).

  • BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99  

    Verunglimpfung des Staates; Beschimpfen; Schutzgut Ansehen der Bundesrepublik

    Mit dieser Abgrenzung, auf die es aber für die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit entscheidend ankommt (vgl. auch BVerfGE 47, 198, 231; 69, 257, 269; BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), müssen sich die Gerichte auseinandersetzen, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß jedenfalls einige der beanstandeten Äußerungen der Angeklagten nur harte politische Kritik darstellen.

    Dabei kann -was ebenfalls offen bleibt - das Beschimpfen in einzelnen Formulierungen, aber auch im Gesamtzusammenhang liegen, wobei harte politische Kritik ( BVerfGE 69, 257, 271),-sei sie auch offenkundig unberechtigt, unsachlich oder uneinsichtig (BGHSt 19, 317), noch kein Beschimpfen darstellt (Tröndle/Fischer aaO Rdn. 3 m.w.Nachw.).

    Mit dieser Abgrenzung, auf die es aber für die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit entscheidend ankommt (vgl. auch BVerfGE 47, 198, 231; 69, 257, 269; BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), haben sich Landgericht und Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß jedenfalls einige der beanstandeten Äußerungen der Angeklagten nur harte politische Kritik darstellen.

mehr
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86  

    Neue Heimat

    Die Auflösung des Untersuchungsausschusses "NEUE HEIMAT" steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfGE 69, 257).
  • BVerfG, 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06  

    Piloten müssen mit 65 Jahren aufhören // Sicherheit der Passagiere geht vor

    Eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren kommt allerdings auch dann nicht in Betracht, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in ihrer Wirkung die Hauptsache vorwegnimmt und die vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen die gleichen sind (BVerfGE 69, 257 [267]).
  • BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05  
    Der Intendant einer Fernsehanstalt hat das ihm zustehende Prüfungsrecht bei der Beurteilung von Wahlwerbesendungen großzügig zu handhaben (vgl. BVerfGE 69, 257 ).

    Deren Entscheidung ist von Verfassungs wegen nur zu beanstanden, wenn ihre Feststellungen und Wertungen in der fraglichen Wahlwerbesendung keine Stütze finden (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ).

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94  

    Effektivität des Rechtsschutzes im Verfahren auf (Wieder-) Herstellung der

    Sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr (BVerfGE 10, 302 ; 21, 139 ; 69, 257 ; 81, 138 ; 81, 208 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.12.2008 - 2 BvR 1043/08  

    Informationelle Selbstbestimmung; Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich

    Das Rechtsschutzinteresse besteht fort, wenn wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts eine Wiederholungsgefahr für die grundrechtliche Beeinträchtigung besteht (vgl. BVerfGE 69, 257 ; 81, 208 ).
  • VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08  

    Zur Prüfungsbefugnis der öffentlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich

    In Übereinstimmung mit dem Antragsteller berücksichtigt diese verwaltungsgerichtliche Argumentation nicht hinreichend, dass diese von einer Partei im Landtagswahlkampf aufgestellte politische Forderung bei naheliegender, nicht am Wortlaut haftender, sondern die Gesamtumstände einbeziehender Auslegung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26. November 1997 - (5) 1 Ss 145/94 - juris Rdnrn. 15 ff., zur Anwendung des § 130 StGB) wohl auch von einem durchschnittlichen Fernsehzuschauer in dem Sinne zu verstehen ist, dass im Wege legislativer Betätigung und politischer Auseinandersetzung auf ein entsprechendes staatliches Handeln mit der erforderlichen Änderung bzw. Anpassung gesetzlicher Grundlagen hingearbeitet werden soll, zumal die Bedeutung von Wahlkämpfen für den demokratischen Prozess eine Auslegung von Strafvorschriften gebietet, die berücksichtigt, dass der Bürger in einer freiheitlichen Demokratie den (robusteren) Sprachgebrauch einzuordnen weiß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 - BVerfGE 69 S. 257 ff. = NJW 1985 S. 2521 f. = juris Rdnr. 35).
  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 79.85  

    Wahlwerbesendungen I - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien

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  • BVerfG, 11.10.2007 - 2 BvR 1538/06  
  • BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01  

    Verfassungsmäßigkeit eines Redeverbots bei einer Versammlung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 2 B 11269/05  

    Ausstrahlung schwer jugendgefährdender Wahlwerbespots

  • VG Frankfurt/Main, 03.01.2008 - 10 G 4397/07  

    Ausstrahlung volksverhetzender Wahlwerbespots im Rundfunk

  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08  

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines

  • VG Berlin, 18.08.2011 - 2 L 131.11  

    Rbb muss NPD-Wahlkampfspot nicht ausstrahlen

  • BVerfG, 11.10.2007 - 2 BvR 1828/06  
  • OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04  

    Rundfunk- und Fernsehrecht, Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2001 - 1 S 692/01  

    Wahlwerbung in den Medien - Sendetermine - Chancengleichheit

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1993 - 10 S 329/93  

    Ausschluß einer Wahlzeitung von der Postbeförderung wegen Verstoßes gegen

  • StGH Hessen, 10.06.1992 - P.St. 1128  

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen

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