Rechtsprechung
   BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96   

Polizist im Treppenhaus

§ 113 StGB, Art. 13 GG;

§ 93a BVerfGG, Annahmevoraussetzungen bei strafgerichtlicher Verurteilung, 'existentielle Betroffenheit'

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Besonders schwerer Nachteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des besonders schweren Nachteils i.S. von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG bei strafgerichtlicher Verurteilung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Grundsatzentscheidung zu den Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - Voraussetzung für das Vorliegen eines "besonders schweren Nachteils"

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Fehlende Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde

Verfahrensgang

  • AG Braunschweig, 18.03.1996 - 5 Ds 302 Js 42247/95
  • LG Braunschweig, 20.05.1996 - 37 Ns 302 Js 42247/95
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 96, 245
  • NJW 1998, 443
  • NStZ 1998, 203
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Wird zitiert von ... (182)  

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02  

    Verfahrensrecht - Anspruch auf rechtliches Gehör

    cc) Auch die Kriterien für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 90 Abs. 2, § 93 a BVerfGG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 GG; vgl. auch BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ) verdeutlichen, dass das Bundesverfassungsgericht einen Rechtsschutz besonderer Art gewährt.

    Die Annahme ist nicht angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten kein besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer nicht in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05  

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Im Strafverfahren geht es um ein Verhalten, das in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben unerträglich ist ( BVerfGE 88, 203 ); im Schuldspruch konkretisiert sich ein sozial-ethisches Unwerturteil über Tat und Täter ( BVerfGE 96, 245 ).

    Ungeachtet des Grundsatzes, wonach letztinstanzliche Entscheidungen nicht begründet werden müssen (vgl. u.a. BVerfGE 50, 287 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925), ist in solchen Fällen angesichts des gerade in der Strafzumessung zum Ausdruck kommenden sozial-ethischen Unwerturteils über Tat und Täter ( BVerfGE 96, 245 ) eine Begründung geboten.

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03  

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne

    Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
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