Rechtsprechung
   BVerwG, 15.01.1999 - 2 C 11.98   

Polizist mit Ohrschmuck

Art. 2 Abs. 1 GG, Bekleidungsregelung kann nur durch oberste Dienstbehördung erfolgen

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Dienstkleidung, Verbot von Ohrschmuck zur - männlicher Polizeivollzugsbeamter; Verbot langer Haare für männliche Träger von -; Ohrschmuck, Verbot von - zur Dienstkleidung; Haartracht, Verbot langer - Haare für männliche Dienstkleidungsträger.

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Haartracht und Ohrschmuck männlicher Polizeibeamter

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Haartracht und Ohrschmuck männlicher Polizeibeamter

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Darf ein Polizeibeamter einen Zopf tragen - Nur die oberste Dienstbehörde darf darüber entscheiden

  • marktplatz-recht.de (Pressemeldung)

    Münchner Polizeihauptmeister darf Haare lang tragen

Verfahrensgang

  • VG München, 01.08.1995 - M 5 K 94.917
  • VGH Bayern, 23.01.1998 - 3 B 95.3457
  • BVerwG, 15.01.1999 - 2 C 11.98

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 1985
  • DVBl 1999, 929
  • NVwZ 1999, 880
  • DÖV 1999, 695



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerwG, 02.03.2006 - 2 C 3.05  

    Legalitäts-, Neutralitäts-, Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform;

    Es beschränkt deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasstes Recht, über die Gestaltung der äußeren Erscheinung auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991 2 BvR 550/90 NJW 1991, 1477; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1990 BVerwG 2 C 45.87 BVerwGE 84, 287 und vom 15. Januar 1999 BVerwG 2 C 11.98 Buchholz 237.1 Art. 83 BayLBG Nr. 1 = NJW 1999, 1985).

    Solche Regelungen können durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden, weil es sich um eine Aufgabe der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt handelt (Urteile vom 25. Januar 1990 a.a.O. S. 290 und vom 15. Januar 1999 a.a.O.).

    Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht der obersten Dienstbehörde ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 a.a.O.).

    Die Uniform ist sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen (Urteil vom 15. Januar 1999 a.a.O.).

    Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 a.a.O.).

    Sie bezeichnet keine bestimmten Erscheinungsformen (Glatze, Irokesenschnitt u.a.), sondern lässt breiten Raum für unterschiedliche Interpretationen durch die einzelnen Vorgesetzten (vgl. Urteil vom 15. Januar 1999 a.a.O.).

    Einem solchen Rückgriff steht § 84 LBG RP entgegen, wenn die oberste Dienstbehörde auf der Grundlage dieser Vorschrift das Erscheinungsbild der zum Tragen einer Uniform verpflichteten Beamten durch generelle und einheitliche Verwaltungsvorschriften geregelt hat (Urteil vom 15. Januar 1999 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.11.2002 - 3 CS 02.2258  

    Beamtenrecht; Verbot für Polizisten, im Dienst einen sog. "Karl-Lagerfeld-Zopf"

    Zwar habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 15.1.1999, BayVBl 1999, 377 = DÖV 1999, 695) im Freistaat Bayern (allein) die oberste Dienstbehörde generell, einheitlich und nachvollziehbar zu entscheiden, ob Anordnungen über das äußere Erscheinungsbild uniformierter Beamter - dazu gehöre die Haartracht - wegen der Funktion der Dienstkleidung erforderlich seien.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 15.1.1999 a.a.O.) müsse der Dienstherr bei dem Erlass der Bestimmungen über die Dienstleistung der Beamten trotz seiner weitgehenden, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Einschätzungsprärogative dennoch seine Entscheidung "generell, einheitlich und nachvollziehbar" treffen.

    Eine andere Auffassung - nämlich Berührung des Grundverhältnisses und demnach Verwaltungsaktscharakter - vertritt speziell für besondere Anordnungen zum persönlichen Erscheinungsbild des Beamten der Kommentar Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl zum BayBG (Art. 64 Erl. 29 und Art. 65 Erl. 15 c), der sich hierfür aber zu Unrecht auf das Bundesverwaltungsgericht (Entscheidung vom 15.1.1999, Az. 2 C 11.98, BayVBl. 1999, 377 = DÖV 1999, 1695) beruft.

    Sie stimmen mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein und berücksichtigen ferner die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch die Frage der Reglementierung der Haarlänge betrifft (BVerwG vom 15.1.1999 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2004 - 2 A 10239/04  

    Beamtenrecht, dienstliche Anordnung, dienstliche Weisung, Dienstkleidung,

    Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Urteil vom 15. Januar 1999 (NJW 1999, 1985) entschieden, dass die Befugnis des Dienstherrn, das äußere Erscheinungsbild der Träger von Dienstkleidung zu regeln, insbesondere die Gestaltung der Haartracht einzuschränken, eng begrenzt sei.

    Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt; der Senat folgt dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 287; Urteil vom 15. Januar 1999, NJW 1999, 1985; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991, NJW 1991, 1477).

    Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Ziels sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose steht dem Dienstherrn eine Einschätzungsprärogative zu, die von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991, a.a.O.).

mehr
  • VG Düsseldorf, 19.09.2006 - 2 K 3129/06  

    Standardisierte Blutentnahme bei Polizeibeamten zulässig

    und vom 15. Januar 1999 - 2 C 11/98 -, NJW 1999, 1985 f. (Leitlinien zum Erscheinungsbild von Polizeivollzugbeamten);.
  • OVG Hamburg, 27.08.2003 - 3 Bs 185/03  

    Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel bei Rauschgiftkonsum, Zumutbarkeit des

    Diese Argumentation verkennt, dass Art. 2 Abs. 1 GG , der hier einschlägig ist und auch die Länge oder Kürze eines Haarschnitts schützt (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1983, BVerwGE 76, 66 btr. den Irokesen-Haarschnitt eines Bundeswehrsoldaten), nicht schrankenlos gilt (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 15.1.1999, NJW 1999, 1985 btr. das Verbot von Ohrschmuck und langen Haaren für uniformierte Polizeivollzugsbeamte).
  • LAG Hessen, 31.05.2011 - 19 Sa 1753/10  

    Dienstkleidung - Reinigung - Reinigungspauschale

    Es besteht, weil die Legitimation des Ordnungspolizisten für dienstliche Maßnahmen schon äußerlich kundgetan werden muss (BVerwG 15. Januar 1999 - 2 C 11/98 -, NJW 1999, 1985).
  • VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11  

    Tragen der Dienstuniform außerhalb des Dienstes

    Die Verpflichtung des Beamten, Uniform tragen zu müssen und die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts des Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Legitimation des Beamten für dienstliche Maßnahmen schon äußerlich kundgetan werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 11/98 - Juris-Umdruck Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1999 - 8 A 2685/99  
    vgl. allgemein dazu: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 11.98 -, DVBl. 1999, S. 929.
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