Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1977 - VIII ZR 42/76   

Porsche-Spoiler

Zum Rücktrittsrecht von einem Autokaufvertrag aus pVV, Abgrenzung zu § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>;

(vgl. nunmehr § 324 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1978, 260
  • WM 1977, 1423



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Wird zitiert von ... (15)  

  • OLG Köln, 17.01.2001 - 13 U 82/00  

    Bürgschaft und sonstige Sicherheiten

    Selbst wenn kein Unvermögen, sondern eine bloße Verzögerung vorliegt, gesteht der BGH (NJW 69, 975; 78, 260) bei Vorliegen besonderer Umstände ein Recht zur Lösung vom Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung (analog §§ 280, 286 BGB) zu, insbesondere wenn die schuldhafte Verzögerung im Zusammenhang mit der sonstigen Handlungsweise des Schuldners eine so schwerwiegende Unzuverlässigkeit desselben offenbart und die Interessen des Gläubigers in einem so erheblichen Maße beeinträchtigt oder gefährdet, dass diesem ein Festhalten an einem Primäranspruch nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.

    Wie bereits erwähnt, kommt nach der Rechtsprechung des BGH ein Schadensersatzanspruch bei nicht andauerndem Unvermögen nur dann in Betracht, wenn die Erreichung des Vertragszwecks dadurch in Frage gestellt ist oder aber im Zusammenhang mit dem Gesamtverhalten des Schuldners von einer so schwerwiegenden Unzuverlässigkeit desselben auszugehen ist, dass dem Gläubiger nach Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile das Festhalten am vertraglichen Erfüllungsanspruch nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW 69, 975; 78, 260; 82, 1458).

  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 182/94  

    Gebührenanspruch des Prozeßbevollmächtigten nach Notwendigkeit der Mandatierung

    Werden die dadurch geschützten Interessen des Vertragspartners so beeinträchtigt, daß diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, so liegt eine positive Vertragsverletzung vor (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76, NJW 1978, 260; v. 28. April 1982 - IVa ZR 8/81, NJW 1983, 998 ).

    Als eine solche Vertragsverletzung ist auch eine Unzuverlässigkeit des Vertragspartners zu werten, die so schwerwiegend ist, daß dem anderen Teil eine weitere Bindung an den Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76 aaO.).

  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 182/08  

    Kaufrecht - Lieferant täuscht: Rücktrittsberechtigung des Mietverkäufers!

    (2) Bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich eine Partei nicht am Vertrag festhalten zu lassen braucht, wenn der Vertragspartner bei der Abwicklung des Vertrages durch schuldhaftes Verhalten eine solche Unsicherheit in das Vertragsverhältnis hineinbringt, dass dem vertragstreuen Teil die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, namentlich wenn dieses Verhalten eine zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führende geschäftliche Unzuverlässigkeit des Vertragspartners erkennen lässt (Senatsurteile vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 58/67, WM 1969, 499, unter III; vom 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76, WM 1977, 1423, unter II 3 a; jeweils m.w.N.).

    Ein derart vertragsgefährdendes Verhalten konnte sich etwa auch aus einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten wie Auskunfts- und Anzeigepflichten oder sonstigen Mitwirkungspflichten ergeben (Senatsurteil vom 19. Oktober 1977, aaO).

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  • BGH, 04.07.2001 - VIII ZR 279/00  

    Geltendmachung eines nicht bestehenden Zurückbehaltungsrechts

    Unter den rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung fallen dagegen nach allgemeiner Meinung lediglich solche schuldhaften Vertragsverletzungen, die weder Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Folge haben (vgl. BGHZ 11, 80, 83; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76, NJW 1978, 260 unter II 3 a, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04  

    Immobilien - Veräußerung: Herausgabe des Erlöses?

    Vielmehr trifft ihn gemäß § 242 BGB die - auch nach Vertragserfüllung fortbestehende - vertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigen könnte (BGHZ 16, 4, 10; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1977, VIII ZR 42/76, NJW 1978, 260; Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rdn. 29, § 280 Rdn. 7).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 126/04  

    Haftung des Arztes wegen verzögerter Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses im

    Sonst könnten die Verzugsvoraussetzungen, insbesondere das Erfordernis der Mahnung, umgangen werden (vgl. BGHZ 11, 80, 83 f. sowie BGH, Urteile vom 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76 - NJW 1978, 260 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00 - NJW 2001, 3114; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 286 Rdn. 12; MünchKommBGB/Thode, 4. Aufl., 2001, § 284 Rdn. 4; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2001, Vorb. zu §§ 275-283 Rdn. 28, 36 und zu §§ 284-292 Rdn. 14; § 284 Rdn. 77).
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 15/99 R  

    Verjährungsfristen beim Schadensersatzanspruch gegen die Einzugsstelle

    Dieser gesetzlich geregelte Anspruch auf Schadensersatz geht einem Anspruch aus positiver Forderungsverletzung vor (vgl BGHZ 11, 80, 83; BGH NJW 1978, 260; Palandt-Heinrichs, aaO, § 276 RdNr 107; Soergel-Wiedemann, BGB, 12. Aufl 1990, § 280 RdNr 24 mwN).
  • LAG Düsseldorf, 16.11.2001 - 14 Sa 1192/01  

    Prozessvergleich, Rücktritt

    Darunter ist insbesondere die Verletzung von Nebenpflichten zu verstehen, wenn deren Verletzung dazu führt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Vertrags nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1977, NJW 1978, 260 f.; Urteil vom 13.03.1996, NJW-RR 1996, 950 m.w.N.; BAG, Urteil vom 30.05.1956, a.a.O.).
  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 20/95  

    Gebühren des Steuerberaters für die Überwachung der Buchführung und die Behebung

    Aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) folgt die vertragliche Nebenpflicht, den Vertragszweck durch leistungstreues Verhalten zu sichern, den Vertragspartner bei der Vertragsabwicklung nicht zu schädigen und ihn über Umstände zu unterrichten, deren Mitteilung er redlicherweise erwarten darf (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1969 - I ZR 93/67, NJW 1970, 653, 655; v. 3. Oktober 1974 - VII ZR 156/72, VersR 1975, 41; v. 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76, NJW 1978, 260; v. 10. März 1983 - III ZR 169/81, NJW 1983, 2813, 2814; v. 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289); diese Pflicht hat besonderes Gewicht, wenn der Vertrag - wie hier - auf Dauer angelegt und nur ein Vertragspartner fachkundig ist.
  • OLG Zweibrücken, 12.06.2003 - 4 U 123/02  

    Bauvertrag - Reichweite der nachvertraglichen Pflichten des Bauunternehmers

    Es kann sich ferner die Pflicht ergeben, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte (vgl. dazu etwa BGH NJW-RR 1990, 141, 142; BGH NJW 1983, 998; BGH NJW 1978, 260; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 242 Rdn. 27 und § 276 Rdn. 121, jew. m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 19.07.2005 - 4 U 122/04  

    Immobilien - Inhalt und Umfang nachvertraglicher Leistungstreuepflichten

  • OLG Hamm, 31.01.1984 - 4 REMiet 7/83  

    Schadensersatzpflicht des Vermieters für Kündigungsfolgeschäden des Mieters unter

  • BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 99/94  

    Rücktritt vom Vertrag wegen Gefährdung von Vertragszweck und Leistungserfolg

  • BGH, 20.06.1989 - KZR 13/88  

    Leistungstreue- und Mitwirkungspflichten des Bürgen

  • OLG Stuttgart, 23.06.1986 - 2 U 252/85  

    Positive Vertragsverletzung bei Verkauf einer Computer-Anlage mit Software

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