Rechtsprechung
   BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92   

Porsche Homologationsmodell

§ 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>, 'wirtschaftliche Unmöglichkeit' (vgl. nunmehr § 275 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 279

  • Prof. Dr. Lorenz

    Einstandspflicht für Gattungsschulden nach § 279 BGB und Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Leistungserschwerungen ("wirtschaftliche Unmöglichkeit")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 279
    Voraussetzungen der Befreiung des Verkäufers von der Einstandspflicht für die Erfüllung einer Gattungsschuld

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Befreiung des Vertragshändlers von der Lieferpflicht bei nachträglicher Entscheidung des Herstellers zum Direktvertrieb ("Porsche 959")

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 515
  • ZIP 1994, 136
  • MDR 1994, 135
  • NZV 1994, 145
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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Düsseldorf, 10.12.1999 - 22 U 105/99  

    Schadensersatzpflicht des Verkäufers/Händlers bei Produktionseinstellung

    Da die Erfüllung der als Gattungsschuld begründeten Lieferverpflichtung der Beklagten (vgl. dazu BGH, NJW 1994, 515 sowie OLG Düsseldorf, 13. ZS, OLGR 1995, 142, 143) jedenfalls nach September 1997 objektiv unmöglich war und seither weder die Beklagte noch ein anderer die Leistung aus der Gattung erbringen konnte, kommt es darauf an, ob die Beklagte die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten hat (§§ 325 Abs. 1, 279 BGB ).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem, der BGH, NJW 1994, 515 f. zugrunde lag, daß in dem letztgenannten Fahrzeuge des verkauften Typs (Gattung) im Zeitpunkt des Lieferverlangens der Käufer vom Hersteller ausgeliefert wurden, der Verkäufer wegen einer nachträglichen Änderung des Vertriebsweges von der Belieferung ausgeschlossen war (Fall des Unvermögens, für den der Verkäufer - abgesehen von Fällen unzumutbarer Beschaffung - gemäß § 279 BGB grundsätzlich einzustehen hat).

    Die Frage des Vertretenmüssens wäre allerdings möglicherweise dann anders zu beurteilen, wenn das später aufgetretene Leistungshindernis von der Beklagten schon bei Abschluß des Kaufvertrags hätte vorausgesehen werden können (vgl. dazu BGH, LM § 325 BGB Nr. 8 - Bl. 3 -; BGH, LM § 242 BGB (Be) Nr. 24 - Bl. 3 - sowie BGH, NJW 1994, 515, 516).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.1999 - 22 U 105/99  

    Nachträgliche Unmöglichkeit der Lieferung eines bestimmten Kfz infolge

    Da die Erfüllung der als Gattungsschuld begründeten Lieferverpflichtung der Beklagten (vgl. dazu BGH NJW 1994, 515 sowie OLG Düsseldorf, 13. ZS, OLGR 1995, 142/143) jedenfalls nach September 1997 objektiv unmöglich war und seither weder die Beklagte noch ein anderer die Leistung aus der Gattung erbringen konnte, kommt es darauf an, ob die Beklagte die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten hat (§§ 325 Abs. 1, 279 BGB).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem, der BGH NJW 1994, 515 f zugrunde lag, daß in dem letztgenannten Fahrzeuge des verkauften Typs (Gattung) im Zeitpunkt des Lieferverlangens der Käufer vom Hersteller ausgeliefert wurden, der Verkäufer wegen einer nachträglichen Änderung des Vertriebsweges von der Belieferung ausgeschlossen war (Fall des Unvermögens, für den der Verkäufer - abgesehen von Fällen unzumutbarer Beschaffung - gemäß § 279 BGB grundsätzlich einzustehen hat).

    Die Frage des Vertretenmüssens wäre allerdings möglicherweise dann anders zu beurteilen, wenn das später aufgetretene Leistungshindernis von der Beklagten schon bei Abschluß des Kaufvertrags hätte vorausgesehen werden können (vgl. dazu BGH LM § 325 BGB Nr. 8 - Bl. 3 -; BGH LM § 242 BGB (Be) Nr. 24 - Bl. 3 - sowie BGH NJW 1994, 515, 516).

  • BGH, 23.03.2000 - X ZR 177/97  

    Haftung des Schenkers für anfängliches Unvermögen

    Auch in der Rechtsprechung des BGH wird für den vergleichbaren Fall der nachträglichen Unmöglichkeit bei der Gattungsschuld (§ 279 BGB) eine Einschränkung der Einstandspflicht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1972 - VIII ZR 200/71, NJW 1972, 1702; Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 259/92, NJW 1994, 515).
  • BGH, 26.10.1994 - VIII ZR 150/93  

    Zulässigkeit der Revision des Beklagten gegen einen in erster Instanz zuerkannten

    Er hat daher sein eventuelles Unvermögen zu vertreten und dafür einzustehen, solange der Leistungsgegenstand aus der Gattung beschafft werden kann und die Beschaffung an Gründen scheitert, die seinem Geschäftskreis zuzurechnen sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92 = WM 1994, 301 = NJW 1994, 515 ).
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