Rechtsprechung
   BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94   

Postulationsfähigkeit Ostdeutschland

§ 78 ZPO, Art. 12 GG, Ausübungsregelung, (hier verneinte) Erforderlichkeit des Eingriffs

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Postulationsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Postulationsfähigkeit in Anwaltsprozessen vor Land- und Amtsgerichten der neuen Bundesländer

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Postulationsfähigkeit von Anwälten in den neuen Bundesländern

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 93, 362
  • NJW 1996, 1882
  • ZIP 1996, 474
  • MDR 1996, 528
  • FamRZ 1996, 541
  • NJ 1996, 195
  • AnwBl 1996, 164



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvR 230/00  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten aus den neuen Bundesländern

    Das war Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Prüfung mit dem Ergebnis, dass eine Partei oder ein am Verfahren beteiligter Dritter in Anwaltsprozessen sich vor einem Land- oder Amtsgericht der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen von jedem Rechtsanwalt vertreten lassen konnte, der bei einem Amts- oder Landgericht eines dieser fünf Länder zugelassen war (BVerfGE 93, 362).

    Die eigentumskonstituierende Regelung liege in der gesetzesvertretenden Vollstreckungsanordnung der Entscheidungsformel Nr. 2 von BVerfGE 93, 362, durch die die Freigabe der Postulationsfähigkeit in den neuen Ländern bis zum 31. Dezember 2004 auf Ostanwälte beschränkt worden sei.

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Gleichheitsgebot, zur Regelung der anwaltlichen Postulationsfähigkeit als Berufsausübungsregelung, zur Zulässigkeit von Berufsausübungsregelungen, zur Frage eines Konkurrenzschutzes durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, zum Rechtsstaatsprinzip und Prinzip des Vertrauensschutzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und zur Überprüfbarkeit eines die Handlungsfreiheit berührenden Aktes der öffentlichen Gewalt hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 34, 252 ; 47, 285 ; 55, 72 ; 55, 261 ; 72, 175 ; 77, 308 ; 80, 137 ; 93, 362 ; 99, 202 ; 99, 367 ).

    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995 (BVerfGE 93, 362) wird deutlich, dass der Aufschub der Rechtsvereinheitlichung im Rahmen des Wiedervereinigungsprozesses vor Art. 12 Abs. 1 GG nur Bestand hatte, weil er darauf abzielte, mittelbar über den Konkurrenzschutz der Rechtspflege dadurch zu dienen, dass sich die Situation für Rechtsuchende durch einen Zuwachs an qualifizierten Anwälten verbesserte.

    d) Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995 (BVerfGE 93, 362) genannte Frist hat nicht selbständig rechtsstaatlich schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführer in die Einhaltung dieses Termins begründet.

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97  

    Singularzulassung zum OLG

    Vor den Gerichten des höheren Rechtszuges können nach wie vor nur die dort jeweils zugelassenen Anwälte auftreten (vgl. zur Entwicklung der Rechtslage BVerfGE 93, 362 ).

    Solche gesetzlichen Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 93, 362 ; 85, 248 m.w.N.).

    Diese Belange hat der Gesetzgeber jedoch im Zuge der Reform des anwaltlichen Berufsrechts selbst nicht mehr für tragfähig erachtet, um eine Beschränkung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten zu rechtfertigen (vgl. hierzu BVerfGE 93, 362 unter Bezugnahme auf BTDrucks 12/7868).

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04  

    Erfolgshonorare

    Die Beschränkungen stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 36, 212 <219 ff.>; 45, 354 <358 f.>; 93, 362 <369>).
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