Rechtsprechung
   BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 761/78   

Postverzögerung

Art. 19 Abs. 4, 103 GG, Wiedereinsetzung, § 233 ZPO, 'Verschulden'

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung der Deutschen Bundespost

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Duisburg, 03.05.1978 - 5 S 27/78
  • LG Duisburg, 19.05.1978 - 2 S 14/78
  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 761/78

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 50, 1
  • NJW 1979, 641
  • VersR 1979, 636
  • Rpfleger 1978, 438



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Wird zitiert von ... (35)  

  • BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 107/08  

    Mietrecht - Betriebskostenabrechnung: Frist nur bei rechtzeitigem Zugang gewahrt

    Für die im Rahmen von § 233 ZPO zu prüfende Frage, ob eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten, gilt zwar der vom Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des Art. 103 Abs. 1 GG entwickelte Grundsatz, dass dem Bürger eine Verzögerung oder ein Unterbleiben der Briefbeförderung durch die Post nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen (BVerfGE 50, 1, 3; BVerfG, NJW 1992, 38).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85  

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Diese Grundsätze gelten nicht nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für das sie in der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine besondere Stütze finden, sondern nach dem Rechtsstaatsprinzip auch im Verfahren vor den Zivilgerichten (vgl. BVerfGE 50, 1 [3]; 52, 203 [207]).
  • BVerfG, 22.09.2000 - 1 BvR 1059/00  

    Vertrauen auf Postlaufzeit bei Zustellung an einem Montag

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet es Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot, aus dem für zivilrechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 88, 118 ), den Prozessparteien bei der Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Post als Verschulden anzurechnen (vgl. BVerfGE 50, 1 ; 51, 146 ; 53, 25 ).

    Gleiches folgt aus der Gewährleistung rechtlichen Gehörs in Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 50, 1 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2000, S. 726).

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