Rechtsprechung
   BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79   

Präklusion im Zivilprozeß

§ 528 Abs. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Art. 3, 103 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • OLG Düsseldorf, 30.04.1979 - 5 U 171/78
  • LG Kiel, 25.10.1979 - 14 S 58/79
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 55, 72
  • NJW 1981, 271



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Wird zitiert von ... (778)  

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94  

    Altschulden

    Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]).

    Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]).

    Kommt als Maßstab lediglich das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72 [90]).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01  

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 348 ; 101, 239 ; stRspr).

    Bei der Prüfung der ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt nach ständiger Rechtsprechung der Gesetzgeber einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ), die umso enger ist, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je stärker sich die Ungleichbehandlung der Personen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 ; 82, 126 ; 88, 87 ).

  • BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94  

    Steuerbefreiung der sog. Buschzulage auch für private Arbeitnehmer?

    Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfG-Beschluß vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88).

    Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung vor allem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72, 89).

    Diesen Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 1 GG hat das BVerfG namentlich im Zusammenhang mit Versuchen hervorgehoben, aus einem Gesetzeswerk eine den Gesetzgeber bindende Sachgesetzlichkeit herzuleiten und eine Systemwidrigkeit als Verletzung des Gleichheitssatzes zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluß vom 7. November 1972 1 BvR 338/68, BVerfGE 34, 103, 115; 55, 72, 88).

    Liegt keine der vorgenannten Voraussetzungen vor und kommt deshalb als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72, 90).

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