Rechtsprechung
Gericht
BGH
Datum
10.01.1985
Aktenzeichen
III ZR 93/83
Dazu im Internet
dejure.org
Praxisfinanzierung für Lebensgefährten
§ 263 ZPO, nachträgliche Stützung der Klage auf eine weitere Begründung ist keine Klägeänderung, sondern Klagehäufung in Eventualstellung nach § 260 BGB, die allerdings wie eine Klageänderung zu behandeln ist;
§ 138 ZPO, eine Partei verletzt nicht ihre Wahrheitspflicht, wenn sie sich eine Darstellung des Gegners hilfsweise zu eigen macht, die mit ihrem Hauptvortrag nicht vereinbar ist;
§ 263 ZPO, Klageänderung ist auch in der Berufungsinstanz grds. zulässig, obwohl der Beklagte dadurch eine Instanz verliert (Hinweis: im Grundsatz anders nun § 533 ZPO <Fassung seit 1.1.02>)
Fundstellen
NJW 1985, 1841
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