Rechtsprechung
   BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83   

Praxisfinanzierung für Lebensgefährten

§ 263 ZPO, nachträgliche Stützung der Klage auf eine weitere Begründung ist keine Klägeänderung, sondern Klagehäufung in Eventualstellung nach § 260 BGB, die allerdings wie eine Klageänderung zu behandeln ist;

§ 138 ZPO, eine Partei verletzt nicht ihre Wahrheitspflicht, wenn sie sich eine Darstellung des Gegners hilfsweise zu eigen macht, die mit ihrem Hauptvortrag nicht vereinbar ist;

§ 263 ZPO, Klageänderung ist auch in der Berufungsinstanz grds. zulässig, obwohl der Beklagte dadurch eine Instanz verliert (Hinweis: im Grundsatz anders nun § 533 ZPO <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1985, 1841
  • MDR 1985, 741
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Wird zitiert von ... (96)  

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98  

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Streitrechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; BGH, Urteile vom 13. April 1994 - XII ZR 168/92 - WM 1994, 1545, 1546 f.; vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - WM 1990, 657, 658; vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842).

    Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit (BGH, Urteile vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 - NJW 1975, 1228, 1229; vom 10. Januar 1985 aaO).

    Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob und inwieweit durch die Zulassung der Klageänderung der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden könnte (BGHZ 1, 65, 72; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 aaO).

    Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 aaO m.w.N.).

  • OLG Oldenburg, 11.10.2000 - 2 U 169/00  

    Sachdienlichkeit einer Klageerhöhung

    a) Es trifft schon nicht zu, daß durch die Klageerhöhung ein neuer Streitgegenstand eingeführt worden ist, so daß es sich um einen Fall nachträglicher Klagenhäufung handelte, auf welchen die herrschende Meinung (BGH NJW 1985, 1841, 1842; Lüke in Münchener Kommentar zur ZPO , § 263 Rn. 21; Zöller/Greger, ZPO , 21. Aufl., § 263 Rn. 2) die Vorschrift des § 263 ZPO über die Klageänderung entsprechend anwendet.

    Deswegen kann das Rechtsmittelgericht bei erstinstanzlicher Nichtzulassung einer Klageänderung als nicht sachdienlich nur überprüfen, ob der Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Ermessensgrenzen überschritten worden sind (BGH NJW 1985, 1841 ; Zöller/Greger § 263 Rn. 15, 16 a; Lüke, aaO., 263 Rn. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; BGH NJW 1985, 1841, 1842; BGH WM 1994, 1545, 1546; BGH NJW 2000, 800, 803).

    Im Vordergrund steht also die Frage, ob und inwieweit bei Zulassung der Klageänderung der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer neuen Klage vorgebeugt werden könnte (BGHZ 1, 65, 72; BGH NJW 1985, 1841, 1842; BGH NJW 2000, 800, 803).

    Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickwinkel im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (BGH NJW 1985, 1841, 1842; BGH NJW 2000, 800, 803).

    Auch wenn durch die Zulassung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert wird, so berührt dies nicht die Zulässigkeit einer Klageänderung (BGH WM 1983, 1162; BGH NJW 1985, 1841/42; BGH NJW 2000, 800, 803).

  • BGH, 26.05.1986 - II ZR 237/85  
    Eine solche nachträgliche Klagehäufung ist nach der Rechtsprechung des BGH wie eine Klageänderung zu behandeln (vgl. BGH NJW 1985, 1841 m. w. Nachw.).

    Beide Vorinstanzen haben bei ihrer Entscheidung den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens überschritten (vgl. BGH NJW 1985, 1841; WM 1983, 1162; WM 1981, 798; WM 1981, 657, jeweils m. w. Nachw.).

    Die Änderung ist sachdienlich, wenn und soweit ihre Zulassung bei objektiver Beurteilung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH NJW 1985, 1841; WM 1983, 1162; WM 1983, 604).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH berührt es die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht, wenn aufgrund ihrer Zulassung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird (BGH NJW 1985, 1841; WM 1983, 1162; WM 1981, 657; NJW 1975, 1228).

    Die Sachdienlichkeit ist im allgemeinen nur dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (BGH NJW 1985, 1841; WM 1983, 604; NJW 1975, 1228).

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